Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Laufende Nr. Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung. vom der 
 Hundert Tausend Stempelabgabe. 
desfalls von dem Bundesrath zu erlassenden beträge werden auf die dem- 
Kontrolvorschriften genügt wird; nächst etwa fällig werdende 
dd) die auf Grund des Reichsgesetzes vom Steuer für die Rentenver- 
8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen schreibungen etc. angerechnet. 
Inhaberpapiere mit Prämien. Ist der Kapitalwerth von 
Rentenverschreibungen aus 
Ausnahme. diesen selbst nicht ersichtlich, 
Werden ausländische Werthpapiere der vorbezeich- so gilt als solcher der 25 fache 
neten Art, welche vor dem Inkrafttreten dieses Betrag der einjährigen Rente. 
Gesetzes ausgegeben sind, innerhalb 90 Tagen Ausländische Werthe werden 
nach diesem Zeitpunkte zur Stempelung vor- nach den Vorschriften wegen 
gelegt, so beträgt die Stempelabgabe für jedes Erhebung des Wechselstempels 
Stück 10 Pfennig. umgerechnet. 
3.    Inländische auf den Inhaber lautende und auf 
Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene 
Renten- und Schuldverschreibungen der Kom- 
munalverbände und Kommunen, der Korpo- 
rationen ländlicher oder städtischer Grund- 
besitzer, der Grundkredit- und Hypothekenbanken 
oder der Transportgesellschaften, sowie Interims- 
scheine über Einzahlungen auf diese Werth- 
papiere . ... — 1 vom Nennwerthe bezw. vom Be- 
 trage der bescheinigten Ein- 
Befreit sind: zahlungen nach Maßgobe der 
a) alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus- Vorschriften für die Abgaben- 
gegebenen Renten- und Schuldverschreibungen berechnung bei inländischen 
der oben bezeichneten Art, sowie die Interims- Werthpapieren der unter Nr. 2 
scheine in Ansehung der vor diesem Zeitpunkte bezeichneten Art, und zwar in 
geleisteten Zahlungen; Abstufungen von 10 Pfennig 
b) Renten- und Schuldverschreibungen der oben für je 100 Mark oder einen 
bezeichneten Art, welche nur zu dem Zweck des Bruchtheil dieses Betrages. 
Umtausches ausgestellt werden, sofern den des- 
falls von dem Bundesrath zu erlassenden Kon- 
trolvorschriften genügt wird. 
  
  
  
  
 
	        
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