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Laufende Nr. Steuersatz Berechnung
Gegenstand der Besteuerung. vom der
Hundert Tausend Stempelabgabe.
II. Kauf- und sonstige Anschaffungs-
geschäfte.
4. A. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über vom Werth des Gegenstandes
1. ausländische Banknoten, ausländisches
Papiergeld, ausländische Geldsorten;
2. Werthpapiere der unter 1, 2 und 3 dieses
Tarifs bezeichneten Art
B. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, welche
unter Zugrundelegung von Usancen einer Börse
geschlossen werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin-,
Prämien- etc. Geschäfte), über Mengen von
Waaren, die börsenmäßig gehandelt werden
Als börsenmäßig gehandelt gelten diejenigen
Waaren, für welche an der Börse, deren
Usancen für das Geschäft maßgebend sind,
Terminpreise notirt werden.
Anmerkung.
Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über im
Inlande von einem der Kontrahenten erzeugte oder
hergestellte Mengen von Sachen oder Waaren sind
steuerfrei.
Befreiungen.
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben:
1. falls der Werth des Gegenstandes des Ge-
schäfts nicht mehr als 600 Mark beträgt;
2. für sogenannte Kontantgeschäfte über die unter
A 1 bezeichneten Gegenstände, sowie über unge-
münztes Gold oder Silber.
Als Kontantgeschäfte gelten solche Geschäfte,
welche vertragsmäßig durch Lieferung des
Gegenstandes seitens des Verpflichteten an dem
Tage des Geschäftsabschlusses zu erfüllen sind.
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des Geschäfts, und zwar in
Abstufungen von je vollen
2000 Mark, bei Geschäften
im Werthe von 10 000 Mark
und mehr in Abstufungen von
je vollen 10 000 Mark. Bei
Geschäften unter 2 000 Mark
wird die Steuer von einem
Werthe von 2000 Mark be-
rechnet.
Der Werth des Gegen-
standes wird nach dem ver-
einbarten Kauf-oder Lieferungs-
preis, sonst durch den mitt-
leren Börsen- oder Marktpreis
am Tage des Abschlusses be-
stimmt. Die zu den Werth-
papieren gehörigen Zins- und
Dividendenkupons bleiben bei
Berechnung der Abgabe außer
Betracht.
Ausländische Werthe sind
nach den Vorschriften wegen
Erhebung des Wechselstempels
umzurechnen.