Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Laufende Nr. Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung. vom der 
 Hundert Tausend Stempelabgabe. 
II. Kauf- und sonstige Anschaffungs- 
geschäfte. 
4.    A. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über vom Werth des Gegenstandes 
1. ausländische Banknoten, ausländisches 
Papiergeld, ausländische Geldsorten; 
2. Werthpapiere der unter 1, 2 und 3 dieses 
Tarifs bezeichneten Art 
B. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, welche 
unter Zugrundelegung von Usancen einer Börse 
geschlossen werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin-, 
Prämien- etc. Geschäfte), über Mengen von 
Waaren, die börsenmäßig gehandelt werden 
Als börsenmäßig gehandelt gelten diejenigen 
Waaren, für welche an der Börse, deren 
Usancen für das Geschäft maßgebend sind, 
Terminpreise notirt werden. 
Anmerkung. 
Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über im 
Inlande von einem der Kontrahenten erzeugte oder 
hergestellte Mengen von Sachen oder Waaren sind 
steuerfrei. 
Befreiungen. 
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben: 
1. falls der Werth des Gegenstandes des Ge- 
schäfts nicht mehr als 600 Mark beträgt; 
2. für sogenannte Kontantgeschäfte über die unter 
A 1 bezeichneten Gegenstände, sowie über unge- 
münztes Gold oder Silber. 
Als Kontantgeschäfte gelten solche Geschäfte, 
welche vertragsmäßig durch Lieferung des 
Gegenstandes seitens des Verpflichteten an dem 
Tage des Geschäftsabschlusses zu erfüllen sind. 
  
  
  
⅟₁₀ 
²/₁₀ 
  
  
des Geschäfts, und zwar in 
Abstufungen von je vollen 
2000 Mark, bei Geschäften 
im Werthe von 10 000 Mark 
und mehr in Abstufungen von 
je vollen 10 000 Mark. Bei 
Geschäften unter 2 000 Mark 
wird die Steuer von einem 
Werthe von 2000 Mark be- 
rechnet. 
Der Werth des Gegen- 
standes wird nach dem ver- 
einbarten Kauf-oder Lieferungs- 
preis, sonst durch den mitt- 
leren Börsen- oder Marktpreis 
am Tage des Abschlusses be- 
stimmt. Die zu den Werth- 
papieren gehörigen Zins- und 
Dividendenkupons bleiben bei 
Berechnung der Abgabe außer 
Betracht. 
Ausländische Werthe sind 
nach den Vorschriften wegen 
Erhebung des Wechselstempels 
umzurechnen.
	        
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