Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 196 — 
§. 2. 
Der §. 2 derselben Verordnung erhält folgende Zusätze: 
Hinter Abschnitt I B: 
C. Bei den Truppentheilen, Militärinstituten und Militär- 
behörden, 
für die Zahlmeister des Friedensstandes und die 
Feldzahlmeister . ... 2 500 Mark. 
Unter Abschnitt II: 
für die Marinezahlmeister, welche sich in Ren- 
dantenstellungen befinden 9 000 
für die übrigen Marinezahlmeister 2 500, 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Juni 1885. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.