20 I. Verträge mit außerdeutschen Staaten.
berechtigt sein, sich in dem hebben het recht zich binnen
Gebiete des anderen Teiles het gebied der andere Partij
ständig niederzulassen oder te vestigen of bij voortduring
dauernd oder zeitweilig aufzu- of tijdelijk aldaar te verblijven,
halten, wenn und so lange sie indien en zoolang zij de daar
(BGBl. S. 355) — s. Anh. Nr.2. Niederlande: Gesetz vom 12. Dezember
1892, betr. die niederländische Staatsangehörigkeit und die Landesansässigkeit
(Staatsblad No. 268) — s. Anh. Nr. 3.
Uneheliche Kinder einer Niederländerin, die außerhalb der Niederlande
geboren sind, werden nur dann als Niederländer angesehen und nach
den Niederlanden übernommen, wenn eine öffentliche — notarielle oder gerichtliche
— Urkunde beigebracht wird, wonach das Kind von der Mutter
oder, wenn die Mutter später den natürlichen Vater geheiratet hat, von diesem
förmlich anerkannt worden ist (vgl. Art. 1c, d des Gesetzes vom 12. Dezember
1892 — s. Anh. Nr. 3). Die preußischen Vormundschaftsgerichte haben daher
von jeder bei ihnen zur Anzeige gelangenden außerehelichen Geburt einer
Niederländerin der zuständigen Ortspolizeibehörde alsbald Mitteilung zu
machen. Diese Mitteilung hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn die niederländische
Staatsangehörigkeit der Entbundenen bereits aus der dem Gerichte
von dem Standesbeamten gemäß $ 48 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erstattenden Anzeige erhellt, sondern
auch in denjenigen Fällen, in welchen die von dem Gericht mit Rücksicht
auf Art. 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch einzuleitenden
Ermittelungen zur demnächstigen Feststellung der gedachten Staatsangehörigkeit
führen (RErl, des preuß. Justizministers vom 30. September 1903
— 16625 — MBl. 06 276).
Auf Grund dieser Mitteilungen der Vormundschaftsgerichte ist dann
seitens der Örtspolizeibehörden — nötigenfalls unter Androhung von Ausweisungsmaßregeln
— beizeiten darauf hinzuwirken, daß die unehelichen
Kinder durch die Mutter gerichtlich oder notariell anerkannt werden. Ferner
haben die Standesbeamten in allen Fällen, in denen bei Eingehung der Ehe
durch einen Niederländer sich herausstellt, daß die zur Eheschließung erscheinende
Frau uneheliche Kinder hat, die von dem niederländischen zur
Eheschließung schreitenden Manne erzeugt worden sind, der zuständigen Ortspolizeibehörde
über die vorhandenen unehelichen Kinder Anzeige zu erstatten.
Seitens der ÖOrtspolizeibehörden ist dann in diesen Fällen ebenfalls in der
vorerwähnten Weise auf eine Anerkennung der unehelichen Kinder, und zwar
durch den natürlichen Vater, hinzuwirken. (RErl. des preuß. Ministers des
Innern vom 23. Oktober 1903 — IV c 2436 -- MBl. 06 275.)
Die obigen Anordnungen sind auch auf die außerehelichen Geburten von
Angehörigen der übrigen Länder des französischen Rechtsgebiets (Frankreich,
Belgien, Luxemburg und Italien) ausgedehnt worden (RErl, des preuß. Justizministers
vom 16. September 1906 — I 5894 — und des preuß. Ministers
des Innern vom 27. September 1906 — IV c 5894 — MBl. S. 275).