Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

20  I.  Verträge  mit  außerdeutschen  Staaten.

berechtigt  sein,  sich  in  dem  hebben  het  recht  zich  binnen
Gebiete  des  anderen  Teiles  het  gebied  der  andere  Partij
ständig  niederzulassen  oder  te  vestigen  of  bij  voortduring
dauernd  oder  zeitweilig  aufzu-  of  tijdelijk  aldaar  te  verblijven,
halten,  wenn  und  so  lange  sie  indien  en  zoolang  zij  de  daar

(BGBl.  S.  355)  —  s.  Anh.  Nr.2.  Niederlande:  Gesetz  vom  12.  Dezember
1892,  betr.  die  niederländische  Staatsangehörigkeit  und  die  Landesansässigkeit
(Staatsblad  No.  268)  —  s.  Anh.  Nr.  3.

Uneheliche  Kinder  einer  Niederländerin,  die  außerhalb  der  Niederlande
  geboren  sind,  werden  nur  dann  als  Niederländer  angesehen  und  nach
den  Niederlanden  übernommen,  wenn  eine  öffentliche  —  notarielle  oder  gerichtliche
  —  Urkunde  beigebracht  wird,  wonach  das  Kind  von  der  Mutter
oder,  wenn  die  Mutter  später  den  natürlichen  Vater  geheiratet  hat,  von  diesem
förmlich  anerkannt  worden  ist  (vgl.  Art.  1c,  d  des  Gesetzes  vom  12.  Dezember
1892  —  s.  Anh.  Nr.  3).  Die  preußischen  Vormundschaftsgerichte  haben  daher
von  jeder  bei  ihnen  zur  Anzeige  gelangenden  außerehelichen  Geburt  einer
Niederländerin  der  zuständigen  Ortspolizeibehörde  alsbald  Mitteilung  zu
machen.  Diese  Mitteilung  hat  nicht  nur  dann  zu  erfolgen,  wenn  die  niederländische
  Staatsangehörigkeit  der  Entbundenen  bereits  aus  der  dem  Gerichte
von  dem  Standesbeamten  gemäß  $  48  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  zu  erstattenden  Anzeige  erhellt,  sondern
auch  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  von  dem  Gericht  mit  Rücksicht
auf  Art.  23  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  einzuleitenden
  Ermittelungen  zur  demnächstigen  Feststellung  der  gedachten  Staatsangehörigkeit
  führen  (RErl,  des  preuß.  Justizministers  vom  30.  September  1903
—  16625  —  MBl.  06  276).

Auf  Grund  dieser  Mitteilungen  der  Vormundschaftsgerichte  ist  dann
seitens  der  Örtspolizeibehörden  —  nötigenfalls  unter  Androhung  von  Ausweisungsmaßregeln
  —  beizeiten  darauf  hinzuwirken,  daß  die  unehelichen
Kinder  durch  die  Mutter  gerichtlich  oder  notariell  anerkannt  werden.  Ferner
haben  die  Standesbeamten  in  allen  Fällen,  in  denen  bei  Eingehung  der  Ehe
durch  einen  Niederländer  sich  herausstellt,  daß  die  zur  Eheschließung  erscheinende
  Frau  uneheliche  Kinder  hat,  die  von  dem  niederländischen  zur
Eheschließung  schreitenden  Manne  erzeugt  worden  sind,  der  zuständigen  Ortspolizeibehörde
  über  die  vorhandenen  unehelichen  Kinder  Anzeige  zu  erstatten.
Seitens  der  ÖOrtspolizeibehörden  ist  dann  in  diesen  Fällen  ebenfalls  in  der
vorerwähnten  Weise  auf  eine  Anerkennung  der  unehelichen  Kinder,  und  zwar
durch  den  natürlichen  Vater,  hinzuwirken.  (RErl.  des  preuß.  Ministers  des
Innern  vom  23.  Oktober  1903  —  IV  c  2436  --  MBl.  06  275.)

Die  obigen  Anordnungen  sind  auch  auf  die  außerehelichen  Geburten  von
Angehörigen  der  übrigen  Länder  des  französischen  Rechtsgebiets  (Frankreich,
Belgien,  Luxemburg  und  Italien)  ausgedehnt  worden  (RErl,  des  preuß.  Justizministers
  vom  16.  September  1906  —  I  5894  —  und  des  preuß.  Ministers
des  Innern  vom  27.  September  1906  —  IV  c  5894  —  MBl.  S.  275).