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pflichtung auferlegt werden, den Betrieb dieser Bahnstrecke der Königlich
preußischen Staatseisenbahnverwaltung für die Dauer der Konzession
zu überlassen.
Die Einrichtungen des Baues und Betriebes, die Konstruktion des Ober-
baues und die Signaleinrichtungen von der beiderseitigen Grenze bis zu den vor-
genannten Wechselstationen, eintretendenfalls bis zum Anschluß an die Troppauer
Verbindungsbahn, sollen mit denjenigen Einrichtungen übereinstimmen, welche für
die auf dem benachbarten Gebiete belegenen Strecken dieser Bahnen genehmigt
werden. Für die Anlage und die Ausrüstung der Wechselstationen sind die Grund-
sätze maßgebend, welche in dem Staate gelten, in dessen Gebiete diese Stationen
belegen sind.
Artikel XVII.
Ueber die Bedingungen der Betriebsüberlassung auf der preußischen Theil-
strecke der Linie Mittelsteine — Ottendorf bleibt eine Verständigung zwischen der
Königlich preußischen Staatseisenbahnverwaltung und der privilegirten österreichisch-
ungarischen Staatseisenbahngesellschaft vorbehalten.
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen
den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen
der beiden Hohen Regierungen zu fügen.
Jedenfalls soll aber die betriebführende Gesellschaft seitens der Kaiserlich
Königlich österreichischen Regierung bindend verpflichtet werden, die ordnungs-
mäßige Instandhaltung der ihr in Betrieb gegebenen Strecke nebst allem Zubehör
einschließhlich der nach preußischen Verwaltungsgrundsätzen erforderlich werdenden
Erneuerungen auf eigene Kosten zu übernehmen und der Königlich preußischen
Regierung das auf die betreffende Strecke nachweislich verwendete Anlagekapital,
jedoch ohne Einrechnung etwaiger Kosten der Geldbeschaffung und Kursverluste,
mit jährlich fünf Prozent zu verzinsen.
Nach gleichen Grundsätzen werden die Erweiterungen der ursprünglichen
Bahnanlagen behandelt, welche die Königlich preußische Regierung im Interesse
des Verkehrs für geboten erachten möchte.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch auf die österreichische Theil-
strecke der Eisenbahn von Ratibor nach Troppau für den Fall sinngemäße An-
wendung, daß jene Theilstrecke von einem Privatunternehmer hergestellt und
an die Königlich preußische Staatseisenbahnverwaltung zum Betriebe überlassen
werden sollte.
Artikel XVIII.
Wegen Mitbenutzung der Bahnhöfe und der Bahnhofsanlagen bei Mittel-
steine, Ziegenhals, Barzdorf beziehungsweise Heinersdorf sowie bei Troppau und
wegen der den Eigenthümern dafür zu leistenden besonderen Entschädigung haben
die beiderseitigen Bahnverwaltungen unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Re-
gierungen gleichfalls ein Abkommen mit einander zu treffen und beim Mangel
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