Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1210  Abschnitt  XXIV.  Wassergenossenschaften.

§.  53.  Wird  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft,  insonderheit  die  Verpflichtung
  zur  Theilnahme  an  den  Lasten!)  streitig,  so  hat  gierüber  der  Genossenschaftsvorstand
  Bescheid  zu  ertheilen.  Gegen  den  Bescheid  findet  innerhalb
zwei  Wochen:)  die  Klage  bei  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusse),  und,  insofern
die  Genossenschaft  unter  der  Aufsicht  des  Regierungspräsidenten")  steht,  die
Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

Die  Klage  hält  die  Vollstreckung  gegen  den  nach  dem  Bescheid  zur  Tragung
der  Genossenlschaftslasten  Verpflichteten  bis  zum  Erlaß  einer  rechtskräftigen  Entscheidung
  nicht  auf.  —  —  —))

§.  54.  Die  Vorstand  kann  die  in  Ausübung  seiner  Befugnisse  gegen
einzelne  Genossen  gerichteten  Anordnungen  auf  Kosten  der  Ungehorsamen  zur
Ausführung  bringen  oder  nöthigenfalls  mittelst  vorher  anzudrohender  Ordnungsstrafen
  bis  zu  30  Mark  aufrecht  erhalten.

Die  hiernach  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  in  die  Genossenschaftskasse.

In  Betreff  der  Rechtsmittel  gegen  die  Androhung,  Festsetzung  und  Ausführung
  des  Zwangsmittels  finden  die  Bestimmungen  der  S§.  132  ff.  des  Gesetzes
  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  Anwendungt).
Zuständig  für  die  Klage  ist  bei  den  der  Aufsicht  des  Regierungspräsidenten
unterliegenden  Genossenschaften  der  Bezirksausschuss,  bei  allen  übrigen  Genossenschaften
  der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschußv).

§.  55.  Rückständige  Beiträge,  sowie  die  im  §.  54  erwähnten  Strafen  und
Kosten  können  im  Wege  der  administrativen  Exekution  beigetrieben  werden.

Die  Exekution  kann  auch  gegen  die  Pächter  und  sonstigen  Nutzungsberechtigten
  von  der  Genossenschaft  angehörigen  Grundstücken,  vorbehaltlich  ihres
Regresses  an  die  eigentlich  Verpflichteten,  gerichtet  werden.

§.  56.  Das  Genossenschaftsstatut  muß  enthalten?):

1.  den  Namen  und  Sitz  der  Genossenschaft;

2.  den  Genossenschaftszweck  unter  Bezugnahme  auf  den  Plan  für  die  Ausführung
  des  genossenschaftlichen  Unternehmens;

3.  eine  genaue  Bezeichnung  der  Genossen  und  der  bei  dem  Unternehmen

betheiligten  Grundstücke  oder  Theile  von  Grundstücken,  unter  Beifügung

beglaubigter  Karten  nebst  Register;

Vorschriften  über  die  Benutzung  und  Instandhaltung  der  genossenschaftlichen

  Anlagen;

.  die  den  Genossen  obliegenden  Verpflichtungen;

das  Verhältniß  der  Theilnahme  an  den  Nutzungen  und  Lasten  sowie  am

Stimmrechte:;  „

Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  Vertheilung  der  Genossenschaftslasten

  im  Falle  der  Parzellirung  (§.  52  Abs.  4);

die  Art  der  Wahl  und  Zusammensetzung  des  Vorstandes,  die  Verwaltungs-=befugnisse

  desselben,  die  Formen  für  die  Legitimation  der  Mitglieder  des

Vorstandes  oder  deren  Stellvertreter;

9.  aaissenoraussecungen  und  die  Form  für  die  Zusammenberufung  der  Genossen;


10.  die  Bezeichnung  der  Gegenstände,  welche  der  gemeinsamen  Beschlußfassung
der  Genossen  unterliegen  sollen;

11.  Vorschriften  über  die  Bildung  eines  Schiedsgerichts  und  Bezeichnung
von  Streitigkeiten,  welche  der  Entscheidung  desselden  unterliegen;

 

1)  Sei  es  auch  nur  eines  einmaligen  Beitrages,  E.  O.  V.  XIX.  292.

2)  §.  51  L.  V.  G.

:)  §.  94  Zust.  Ges.

4)  Nach  §.  49  Abs.  3,  nicht  bloß  thatsächlich,  Erk.  O.  V.  G.  23.  Juni  1892
Nr.  III.  617.

5)  §.  53  Abs  3  ist  aufgehoben  durch  Zust.  Ges.  §.  94  Abs.  6.  Der  ordentliche
zöesete  ist  durch  Zulassung  des  Verwaltungsstreitverfahrens  ausgeschlossen;  Zust.
Ges.  5.  160.

)  Vergl.  Zust.  Ges.  §.  94  Abs.  4,  L.  V.  G.  S.  155.

7)  Normalstatut  7.  Jan.  1886  (M.  Bl.  S.  9).