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1597.) Bemerkenswert ist auch, dass in Jiesen ersten
Artikeln festgesetzt wurde, dass Venezianer und Engländer
französischen Konsuln Gehorsam schuldig seien,
wenn sie bei Streitigkeit untereinander oder mit türkischen
Staatsangehörigen deren Schutz geniessen wollten.
Dies zeigt deutlich die grosse Rivalität zwischen Frankreich
und England, da ja letzterer Staat bereits seit 1580
seinen Gesandten bei der türkischen Regierung hatte. !)
Im Art. 3 ist neuerdings das Zeremoniell für den
französischen Gesandten, Konsul usw. festgesetzt und bestinnmt,
dass weder sie noch die französischen Kaufleute
beunruhigt oder belästigt werden dürfen. Art. 41 bestätigt
ferner das Recht der französischen Regierung in
Alexandrien, Tripolis (Syrien), Algier und in den anderen
Städien des ottomanischen Staatsgebietes Konsulate zu
eırichten oder zu versetzen, ohne dass die türkische:
Behörden sie daran hindern dürfen. (Vgl. Art. 10 der
Kapitulation von 1569.) Den Konsuln selbst wird wieder
Exterritorialität zugestanden und festgesetzt, dass Klagen
gegen sie nur vor die hohe Pforte gebracht werden dürfen,
die darüber Recht sprechen werde. Art. 22 bestätigt
die Steuerireiheit der Dragomane und der Dolmetscher,
die sich in den Diensten des fSesandten befinden. Desgleichen
sollen alle Gegenstände, die für den persönlichen
Gebrauch des französischen Gesandten bestimmt
sind, vollkommen steuerfrei sein (ne soient sujette ä
aucunes taxes ou impöts). Hinsichtlich des Zeremoniells
soll der französische Gesandte als Doyen gelten
und demnach den Vorantritt vor allen anderen Botschaftern
besitzen, welches Recht auch den französischen Konsul
durch Art. 29 Abs. 2 zuerkannt wırd.
Art. 26 hebt alie früheren türkischen Kapitulationen
auf und gleicht in seinem Wortlaute fast vollständig dem
7. Artikel.
Hinsichtlich des Handels wird bestimmt, dass derselbe
keinen Abgaben unterliegen solle, die nicht genau
festgesetzt seien. (Ueber die einzelnen Arten derselben
vgl. Art. 18, 16 und 32: „Voulons toutefois qu’ils
soient tenus de payer les droits ordinaires de nos ports
et havres.‘‘) Fernerhin wird angeordnet, dass die Geldeinfuhr
gemäss Art. 9 vor Ernressungen und Abgaben
gesichert sein solle und dass das auf französischen Schiffen
befindliche feindliche Gut vor jeder Wegnahme geschützt
sein soll (Art. 12). Neu ist die Bestimmung
l) Siehe auch Testa Bd. I. S. 151.