Full text : Kapitulationen der Türkei, deren Aufhebung und die neuen deutsch-türkischen Rechtsverträge.

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1597.)  Bemerkenswert  ist  auch,  dass  in  Jiesen  ersten
Artikeln  festgesetzt  wurde,  dass  Venezianer  und  Engländer
  französischen  Konsuln  Gehorsam  schuldig  seien,
wenn  sie  bei  Streitigkeit  untereinander  oder  mit  türkischen
  Staatsangehörigen  deren  Schutz  geniessen  wollten.
Dies  zeigt  deutlich  die  grosse  Rivalität  zwischen  Frankreich
  und  England,  da  ja  letzterer  Staat  bereits  seit  1580
seinen  Gesandten  bei  der  türkischen  Regierung  hatte.  !)

Im  Art.  3  ist  neuerdings  das  Zeremoniell  für  den
französischen  Gesandten,  Konsul  usw.  festgesetzt  und  bestinnmt,
  dass  weder  sie  noch  die  französischen  Kaufleute
beunruhigt  oder  belästigt  werden  dürfen.  Art.  41  bestätigt
  ferner  das  Recht  der  französischen  Regierung  in
Alexandrien,  Tripolis  (Syrien),  Algier  und  in  den  anderen
Städien  des  ottomanischen  Staatsgebietes  Konsulate  zu
eırichten  oder  zu  versetzen,  ohne  dass  die  türkische:
Behörden  sie  daran  hindern  dürfen.  (Vgl.  Art.  10  der
Kapitulation  von  1569.)  Den  Konsuln  selbst  wird  wieder
Exterritorialität  zugestanden  und  festgesetzt,  dass  Klagen
gegen  sie  nur  vor  die  hohe  Pforte  gebracht  werden  dürfen,
  die  darüber  Recht  sprechen  werde.  Art.  22  bestätigt
die  Steuerireiheit  der  Dragomane  und  der  Dolmetscher,
die  sich  in  den  Diensten  des  fSesandten  befinden.  Desgleichen
  sollen  alle  Gegenstände,  die  für  den  persönlichen
  Gebrauch  des  französischen  Gesandten  bestimmt
sind,  vollkommen  steuerfrei  sein  (ne  soient  sujette  ä
aucunes  taxes  ou  impöts).  Hinsichtlich  des  Zeremoniells
  soll  der  französische  Gesandte  als  Doyen  gelten
und  demnach  den  Vorantritt  vor  allen  anderen  Botschaftern
  besitzen,  welches  Recht  auch  den  französischen  Konsul
  durch  Art.  29  Abs.  2  zuerkannt  wırd.

Art.  26  hebt  alie  früheren  türkischen  Kapitulationen
auf  und  gleicht  in  seinem  Wortlaute  fast  vollständig  dem
7.  Artikel.

Hinsichtlich  des  Handels  wird  bestimmt,  dass  derselbe
  keinen  Abgaben  unterliegen  solle,  die  nicht  genau
festgesetzt  seien.  (Ueber  die  einzelnen  Arten  derselben
  vgl.  Art.  18,  16  und  32:  „Voulons  toutefois  qu’ils
soient  tenus  de  payer  les  droits  ordinaires  de  nos  ports
et  havres.‘‘)  Fernerhin  wird  angeordnet,  dass  die  Geldeinfuhr
  gemäss  Art.  9  vor  Ernressungen  und  Abgaben
gesichert  sein  solle  und  dass  das  auf  französischen  Schiffen
  befindliche  feindliche  Gut  vor  jeder  Wegnahme  geschützt
  sein  soll  (Art.  12).  Neu  ist  die  Bestimmung

l)  Siehe  auch  Testa  Bd.  I.  S.  151.