Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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ben  O.  A.,  Kl.,  Qaten,  Aten,  Wisserungs-Gerechtigkeit
  betreffend,  das  den
,  Juli  1825  eröffnete  Erkenntniß  voriger
  Instanz  unter  Verurtheilung  des
Anten  in  die  Kosten  dieser  Instanz  beftätigt.


A  In  der  Ationssache  von  dem  Gerichtshofe

  zu  Eßlingen  zwischen  dem  Sailer
Friedrich  Stolpp,  von  Grof-Sachsenheim,
  O.  A.  Vaihingen,  Kl.,  Aten,  Mit-Anten,
  Wieder-Anten,  und  der  Stadt
und  Amts-Corporation  Vaihingen,
Bekl.,  Antin  und  Atin,  Wieder-Atin,
Chausseebau-Accord  betreffend,  wurde
durch  Erbenutnisi  vom  14.,  publ.  den
#.  Mai,  die  eingewandte  Berufung  wegen
  Versäumung  der  gesehlichen  Nothfrist
  zu  Einreichung  der  Beschwerdeschrift
  für  verlassen  erklärt.  (d.  9.  Juni.)

Den  1.  Juni  wurde:

.  in  der  Richtigkeits-Klagsache  von  dem

Gerichtshofe  zu  Eplingen,  zwischen  den
Erben  des  verstorbenen  Küfer-Obesmeisters
  Weiß  zu  Stuttgart,  Bekl.,
Anten,  Onten,  und  dem  penssonirten
Major  v.  Brecht  zu  .Cannstadt,  Kl.,
Aten,  Oaten,  eine  Entschädigungs-Forderung
  betreffend,  die  angebrachte  Nichtigkeitsblage
  unter  Verurtheilung  der
Qnten  inedie  Kosten  dieser  Insianz  abtewiesern.


5.  In  der  Ationssache  von  dem  Gerichtshofe
  zu  Ulm  zwischen  dem  Bäckermeister

Johann  Georg  Frey  zu  Altenstadt,  O.A.
Geislingen,  Kl.,  Anten,  Wieder-Anten,
und  den  Kindern  des  Georg  Köpf  daselbst,
  Bekl.,  Aten,  Wieder-Aten,  die
Rückerstattung  eines  Capitals  samt
Zinsen  betreffend,  wurde  durch  Erkenntniß
  vom  5.,  publ.  den  31.  Mai,  die
eingewandte  Verufung  wegen  Mangels
an  der  appellabeln  Summe  unter  Verurtheilung
  des  Anten  in  die  Kosten  dieser
  Instanz  verworfen.  (d.  11.  Juni.)

In  der  Alionssache  von  dem  Gerichtsbofe
  zu  Eplingen  zwischen  Christian
Friedrich  Müller  zu  Eltingen,  O.  A.
Leonberg,  Kl.,  Anten,  Wieder-Anten,
und  dem  Jakob  Mundisger  daselbst,
Bekl.,  Aten,  Wieder-Llren,  Ansprüche
aus  geführter  Vermögens-Verwaltung
und  Abrechnung  betreffend,  wurde  durch
Erkenntniß  vom  :  ¼.,  publ.  den  50.  Mai,

die  eingewandte  Berufung  wegen  Versäumung

  der  gesetlichen  Nothfrist  zu
Einreichung  der  Beschwerdeschrift  für
verlassen  erklärt.  (d.  12.  Juni.)

Den  15.  Juni  wurde
in  der  Ationssache  von  dem  Gerichtshofe

  zu  Ellwangen  zwischen  der  Chefrau
des  Friedrich  Feuchter,  von  Gottwolshausen,

  O.  A.  Hall,  Kli,  Antin,  Wie-