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Stande sein sollten, die von ihnen ausgegebenen Obligationen fünfter Serie aus eigenen
Mitteln einzulösen, so hat die Staatskasse einzutreten, welcher andererseits die bei der
einen oder anderen Kasse nach Tilgung ihrer sämmtlichen Verbindlichkeiten sich ergebenden
Einnahmen-Ueberschüsse zufallen.
Hiedurch wird die Bestimmung des Artikels 4, Absatz 3 des Gesetzes vom 14. April
1848, beziehungsweise des Artikels 21, Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juni 1849, wornach
Verluste der Ablösungskassen, soweit sie nicht durch Untreue der Beamten entstehen,
von der Gemeinschaft der Berechtigten getragen werden sollten, abgeändert.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 16. Januar 1871.
Karl.
Der Minister des Innern:
Scheurlen.
Der Finanzminister:
Renner.
D) Gesetz,
betreffend die Forterhebung der Steuern.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Da der Termin, für welchen nach dem Gesetze vom 27. Oktober 1870 die für das
Etatsjahr 18 6900 verwilligten Steuern fortzuerheben sind, am 31. Januar 1871 abläuft,
so verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und
unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, daß der Zeitraum der provisorischen
Steuererhebung nach den durch das Finanzgesetz vom 23. März 1868 für das Etatsjahr
186900 verabschiedeten Sätzen bis zum 30. Juni 1871 verlängert sein soll.