Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Stande  sein  sollten,  die  von  ihnen  ausgegebenen  Obligationen  fünfter  Serie  aus  eigenen
Mitteln  einzulösen,  so  hat  die  Staatskasse  einzutreten,  welcher  andererseits  die  bei  der
einen  oder  anderen  Kasse  nach  Tilgung  ihrer  sämmtlichen  Verbindlichkeiten  sich  ergebenden
  Einnahmen-Ueberschüsse  zufallen.

Hiedurch  wird  die  Bestimmung  des  Artikels  4,  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  14.  April
1848,  beziehungsweise  des  Artikels  21,  Absatz  4  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1849,  wornach
  Verluste  der  Ablösungskassen,  soweit  sie  nicht  durch  Untreue  der  Beamten  entstehen,
von  der  Gemeinschaft  der  Berechtigten  getragen  werden  sollten,  abgeändert.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  16.  Januar  1871.

Karl.
Der  Minister  des  Innern:
Scheurlen.
Der  Finanzminister:
Renner.
D)  Gesetz,

betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  der  Termin,  für  welchen  nach  dem  Gesetze  vom  27.  Oktober  1870  die  für  das
Etatsjahr  18  6900  verwilligten  Steuern  fortzuerheben  sind,  am  31.  Januar  1871  abläuft,
  so  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths  und
unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  daß  der  Zeitraum  der  provisorischen
Steuererhebung  nach  den  durch  das  Finanzgesetz  vom  23.  März  1868  für  das  Etatsjahr
  186900  verabschiedeten  Sätzen  bis  zum  30.  Juni  1871  verlängert  sein  soll.