Contents : Allgemeine Staatslehre

Dreizehntes  Kapitel.  Die  rechtl.  Stellung  d.  Elemente  des  Staates.  409

lichen  Rechtes.  Mitglieder  des  Staates,  Volk  in  seiner  subjektiven
Qualität,  sind  die  Gesamtheit  der  Staatsgenossen,  d.h.  derjenigen,
die  rechtliche  Ansprüche  an  die  Staatsgewalt  haben.  Das  subjektive
  öffentliche  Recht  ist  die  Grundlage  des  korporativen
Charakters  des  Staates.

Dasein  und  Bedeutung  des  subjektiven  öffentlichen  Rechtes
der  Individuen  wird  der  positiven  Rechtslehre  am  spätesten  von
allen  Erscheinungen  des  öffentlichen  Rechtes  bekannt.  Alles
öffentliche  Recht  wird  zuerst  in  die  Staatsgewalt  verlegt,  deren
Funktionen  zugleich  als  Hoheitsrechte  aufgefaßt  werden,  so  daß
die  Staatsgewalt  als  eine  Summe  von  Rechten  gegenüber  den
Untertanen  und  fremden  Staaten  erscheint.  Über  diese  Anschauung
  kommt  die  Jurisprudenz  des  absoluten  Staates  nicht
hinaus.  Daneben  besteht  die  auf  den  Resten  des  Feudalstaates
beruhende  Anerkennung  von  Herrschaftsrechten,  Privilegien  und
Sonderrechten  von  einzelnen  und  Verbänden,  die  aber  nicht  imstande
  ist,  den  Begriff  des  subjektiven  öffentlichen  Rechtes  der
Staatsglieder  zur  Erkenntnis  zu  bringen.  Das  Recht  des  einzelnen
wird  vielmehr  mit  dem  Privatrecht  identifiziert.  Nur  soweit  das
Privatrecht  reicht,  wird  daher  der  einzelne  vom  Staate  als  Rechtsträger
  ausdrücklich  anerkannt¹).

Die  Erkenntnis  und  Anerkennung  der  subjektiven  öffentlichen
  Rechte  verdanken  einem  erst  jüngst  klargestellten  eigentümlichen
  Prozeß  ihr  Dasein,  der  innig  mit  der  ganzen  Entwicklungsgeschichte
  des  modernen  Staates  zusammenhängt.  Im  antiken
Staate  war  die  Qualität  des  Bürgers  als  aktiven  Staatsgliedes
klar  erkannt,  als  Bürger  derjenige  bezeichnet  worden,  dem  rechtlicher
  Anteil  an  der  staatlichen  Herrschaftsübung  zusteht.  Die
übrigen  rechtlichen  Qualitäten  des  einzelnen  wurden  theoretischer
Betrachtung  und  Erkenntnis  nicht  unterzogen,  weil  dem  Hellenen
wie  dem  Römer  jeder  dringende  politische  Anlaß  dazu  mangelte.
Daher  konnte  sogar  die  falsche  Vorstellung  entstehen,  als  ob  im
antiken  Staate  eine  individuelle  öffentliche  Rechtssphäre  überhaupt
  nicht  vorhanden  gewesen  wäre.  Im  mittelalterlichen  Staate
hingegen  fehlt  die  Vorstellung  der  staatlichen  Einheit  und  damit
die  des  strengen  Unterschiedes  von  Privat-  und  öffentlichem  Recht.
Das  Individuum  erscheint  der  germanischen  Rechtsanschauung  von

 

1)  Vgl.  hierüber  auch  die  vorzüglichen  Ausführungen  von  O. Mayer
I  8,  38 ff.