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forderlich, aber zulässig. Bei allen Maaßen, welche kleiner sind als 10 Liter, ist
derselbe ausgeschlossen.
13. Die in Nr. 3 vorgeschriebenen Handhaben sind bei Spanmaaßen so
anzubringen, daß die flachen Enden, mit denen sie befestigt werden, nach entgegen-
gesetzten Seiten liegen und somit nicht einen und denselben Faserlauf treffen.
Falls keine der Handhaben über der Verbindungsstelle des Spans angebracht ist,
ist die Verbindungsstelle etwa in der halben Höhe des Maaßes noch durch
einen Niet zu sichern.
14. Der Beschlag des unteren Randes von Spanmaaßen (siehe Nr. 10
bis 12) soll so beschaffen sein, daß er die im §. 27 vorgeschriebene Stempelung
von Boden- und Wandfläche entweder in Aussparungen an den betreffenden
Stellen oder auf den Köpfen von Kupfer- oder Messingschrauben zuläßt.
15. Bei den Dauben- (oder Stab-) Maaßen sind die Dauben einzeln mit
den umgelegten eisernen Bändern durch Niete oder Nägel zu verbinden. Bis zu
5 Liter aufwärts dürfen jedoch auch Daubenmaaße, bei denen die Dauben statt
mit Eisenringen mit mehreren hölzernen Reifen umlegt und verbunden sind, zu-
gelassen werden.
§. 26.
Innezuhaltende Fehlergrenzen.
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen:
bei 100 Liter 1/250 des Soll- Raumgehalts oder 400 Kubikcentimeter
50 1/250 200
20 1/200 100
10 1/200 50
5 1/200 25
2 1/200 10
1 1/200 5
0,5 1/100 5
0,2 1/100 2
0,1 1/50 2
0,05 1/50 1
außerdem
bei ¼ Hektoliter 1/200 " 125
= ¼ Liter 1100 " - 2,5
§. 27.
Stempelung.
1. Die Stempelung erfolgt durch Aufdrücken, Aufschlagen oder Einbrennen.
Für die Stempelung der Maaße aus Blech gelten die entprcchenden Vorschriften
des §. 12.