Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XVIII 
forderlich, aber zulässig. Bei allen Maaßen, welche kleiner sind als 10 Liter, ist 
derselbe ausgeschlossen. 
13. Die in Nr. 3 vorgeschriebenen Handhaben sind bei Spanmaaßen so 
anzubringen, daß die flachen Enden, mit denen sie befestigt werden, nach entgegen- 
gesetzten Seiten liegen und somit nicht einen und denselben Faserlauf treffen. 
Falls keine der Handhaben über der Verbindungsstelle des Spans angebracht ist, 
ist die Verbindungsstelle etwa in der halben Höhe des Maaßes noch durch 
einen Niet zu sichern. 
14. Der Beschlag des unteren Randes von Spanmaaßen (siehe Nr. 10 
bis 12) soll so beschaffen sein, daß er die im §. 27 vorgeschriebene Stempelung 
von Boden- und Wandfläche entweder in Aussparungen an den betreffenden 
Stellen oder auf den Köpfen von Kupfer- oder Messingschrauben zuläßt. 
15. Bei den Dauben- (oder Stab-) Maaßen sind die Dauben einzeln mit 
den umgelegten eisernen Bändern durch Niete oder Nägel zu verbinden. Bis zu 
5 Liter aufwärts dürfen jedoch auch Daubenmaaße, bei denen die Dauben statt 
mit Eisenringen mit mehreren hölzernen Reifen umlegt und verbunden sind, zu- 
gelassen werden. 
§. 26. 
Innezuhaltende Fehlergrenzen. 
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen: 
bei 100 Liter 1/250 des Soll- Raumgehalts oder 400 Kubikcentimeter 
50 1/250 200  
20 1/200  100 
10 1/200   50  
5 1/200  25  
2 1/200   10 
1 1/200   5 
0,5 1/100  5 
0,2 1/100    2 
0,1 1/50    2 
 0,05 1/50 1 
außerdem 
bei ¼ Hektoliter 1/200 " 125 
= ¼ Liter 1100 " - 2,5 
§. 27. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt durch Aufdrücken, Aufschlagen oder Einbrennen. 
Für die Stempelung der Maaße aus Blech gelten die entprcchenden Vorschriften 
des §. 12.
	        
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