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§. 61.
Verbot des Ein- und Aussteigens während der Bewegung der Züge.
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie
die Hülfeleistung dazu, imgleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren
oder Aussteigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten.
§. 62.
Bestrafung von Uebertretungen.
Wer den Bestimmungen der §§. 53 bis 61 und den nachfolgenden Bestim-
mungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands zuwiderhandelt,
welche also lauten:
„Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssig-
keiten und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise
Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schieß-
pulver, leicht entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigen-
schaft, dürfen in den Personenwagen nicht mitgenommen werden. Das
Eisenbahndienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige
Ueberzeugung zu verschaffen.
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch
die Mitführung von Handmunition gestattet.“
wird mit einer Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den
allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
§. 63.
Befugnisse der Bahnpolizeibeamten.
(1) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen,
der auf der Uebertretung der im §. 62 gedachten Bestimmungen betroffen oder
unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person nicht
auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er
eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der
angedrohten Strafe nicht übersteigen.
(2) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann
sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht
entziehen.
(3) Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder
an den Staats- oder Polizeianwalt abzuliefern.