Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XIX 
2. Alle hölzernen Hohlmaaße sind an drei gleich weit von einander ab- 
stehenden Stellen entweder auf oder dicht unter dem oberen Rande, ferner auf 
der inneren Boden- und auf der äußeren Wandfläche zu stempeln. Sind Hand- 
haben an denselben vorhanden, so ist je einer der sie befestigenden Niete zu stempeln. 
3. Bei hölzernen Spanmaaßen sind außerdem drei von einander gleich 
weit entfernte Stempel am unteren Rande der äußeren Wandfläche so aufzusetzen, 
daß jeder auf Boden und Wand zu stehen kommt. In denjenigen Fällen, in 
welchen diese Stempelung auf kupfernen oder messingenen Schraubenköpfen (siehe 
§. 25 Nr. 14) erfolgt, genügt die Stempelung zweier Schraubenköpfe, welche sich 
auf dem Umfange des Maaßes einander gegenüber befinden. 
4. Bei Daubenmaaßen sind drei von einander gleich weit entfernte Stempel 
auf die inneren Seiten der vorstehenden Daubenenden, möglichst nahe an der 
unteren Bodenfläche zu setzen. 
B. Maaße und Meßwerkzeuge von 0,5 Hektoliter aufwärts für Brenn- 
materialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte. 
§. 28. 
Zulässige Maaße und Meßwerkzeuge. 
Zum Zumessen von Brennmaterialien, sowie von Kalk und anderen Mineral- 
produkten werden die nachfolgend aufgeführten Maaße und Meßwerkzeuge zur 
Aichung zugelassen: 
I. Kastenmaaße, deren Raumgehalt 0,5 Hektoliter, 1 Hektoliter oder ein 
ganzes Vielfache von einem Hektoliter beträgt; 
II. Kummtmaaße, deren Raumgehalt ein ganzes Vielfache von einem halben 
Kubikmeter beträgt; 
III. Lösch- und Ladegefäße (im Großverkehr), deren Raumgehalt 1 Hektoliter 
oder ein ganzes Vielfache von einem Hektoliter beträgt; 
IV. Fördergefäße (auf Bergwerken), deren Raumgehalt 0,5 Hektoliter oder 
ein ganzes Vielfache von einem halben Hektoliter beträgt; 
V. Rahmen- oder Aufsetzmaaße, deren Raumgehalt zwischen den beiden 
offenen Randebenen 2 Hektoliter oder ein anderes ganzes Vielfache von 
einem Hektoliter beträgt. 
§. 29. 
Material, Gestalt, sonstige Beschaffenheit und Einrichtung. 
I. Kastenmaaße. 
1. Die Kastenmaaße sollen aus Holz oder aus Eisen in parallelepipedischer 
Gestalt hergestellt sein. 

	        
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