Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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2. Die Kastenmaße zu 0,5, 1 und 2 Hektoliter sollen, im Lichten gemessen, 
folgende in Millimeter ausgedrückte Dimensionen haben: 
Länge. Bereite. Tiefe. 
das Kastemmaaß zu 0,5 Hektoliter 500 400 250 
" " "1 " 625 500 320 
"   "   "2   " 625 625 512 
Abweichungen der Mittelwerthe der an der Randfläche und an der Boden- 
fläche gemessenen Längen und Breiten sowie der Tiefen von vorstehenden Soll- 
werthen können bis zu 2 Prozent unter der Voraussetzung zugelassen werden, daß 
der Raumgehalt die Fehlergrenze (§. 31) einhält. 
Für die Maaße von größerem Raumgehalt als 2 Hektoliter werden bestimmte 
Dimensionen nicht vorgeschrieben, doch soll die Gestalt ihrer Bodenfläche ein Rechteck 
sein, bei welchem das Verhältniß der Länge zur Breite zwischen 1:1 und 2:1 liegt. 
Die Seitenwände der Kastenmaaße sollen nahezu rechtwinklig gegen den 
Boden stehen. Unterschiede zwischen den Längen und den Breiten der Bodenfläche 
und den entsprechenden Dimensionen der Randfläche sind nur bis zu 10 Prozent 
der Maaßtiefe zulässig. 
3. Hölzerne Kastenmaaße müssen einen Beschlag von Bandeisen erhalten, 
welcher den oberen Rand und die Verbindung der Seitenwände sowohl untereinander 
als mit dem Boden sichert. Verbindungsstangen zwischen den Seitenwänden oder, 
wie bei der Verbindung der Kastenmaaße mit Karren, zwischen den Tragschenkeln, 
dürfen nicht durch den Maaßraum gehen. Hölzerne Kastenmaaße dürfen im 
Innern mit Eisenblech ausgeschlagen sein; dieser Beschlag soll aber mit dem 
äußeren Bandeisenbeschlage durch Nietbolzen verbunden sein, von denen einige 
eine Stempelung von außen zulassen müssen. 
4. Bei eisernen Kastenmaaßen sollen die Seitenwände von einer zur 
Sicherung gegen Verbiegungen genügenden Stärke sein. Die Bodenplatte ist 
durch anzubringende Rippen zu verstärken. 
II. Kummtmaaße. 
1. Kummtmaaße sind aus Holz oder Eisen mit rechteckiger Bodenfläche 
und Randfläche und mit geneigten Seitenwänden bei rechtwinklig zur Bodenfläche 
gestellter Vorder- und Hinterwand auszuführen. Es ist jedoch auch zulässig, die 
Seitenwände rechtwinklig zur Bodenfläche und alsdann die Vorder- und Hinter- 
wand entweder ebenfalls rechtwinklig oder geneigt zu der Bodenfläche auszuführen. 
Vorder- und Hinterwand sowie die etwa vorhandenen Scheidewände einzelner 
Abschnitte des Maaßes dürfen nach Art von Schützen, welche in Nuthen zwischen 
den Seitenwänden beweglich sind, hergestellt sein, die Vorder- und Hinterwand 
auch in Form von Thüren oder Klappen. Außerdem dürfen Aufsatzbretter vor- 
handen sein, durch welche mittelst Erhöhung der Seiten- sowie der End- und 
Scheidewände der Fassungsraum nach Bedürfniß um ein ganzes Vielfache von 
halben Kubikmetern vergrößert werden kann.
	        
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