Die Postbehörden. Steuerverwaltung der Gemeinden. 197
Postämter unter die Regierungen bewährte sich jedoch nicht, da ihnen die
erforderlichen Kenntnisse des Postwesens und seiner Bedürfnisse fehlten. Nach
der Hardenbergschen Verwaltungsorganisation von 1810 wurden daher die
Postämter wieder dem Generalpostamte.) unmittelbar untergeordnet. Zur
Kontrolle der Postämter war das ganze Staatsgebiet in sieben, später in
zehn Inspektionsbezirke geteilt. In jedem führte ein Postinspektor als Kom—
missar des Generalpostamtes die unmittelbare Aufsicht über die Unterämter.?)
Die Verwaltung der direkten Steuern stand im allgemeinen den ge—
wöhnlichen Behörden der Landesverwaltung zu. Bei Einführung der ersten
allgemeinen direkten Steuer, der Gewerbesteuer, durch das Edikt vom 28. 10.
1810 war bestimmt worden, die Einziehung solle in den Städten durch die
Magistrate für die Konsumtionssteuerkassen, auf dem flachen Lande durch die
Landräte und ihre Unterbeamten für die Kreiskassen erfolgen. Die Grund—
steuern wurden ebenfalls, wie dies seit alters Herkommen, in den Städten
an die Magistrate, auf dem Lande zu den Kreiskassen gezahlt.
Die Gesetze vom 30. 5. 1820 über die direkten Abgaben übertrugen
dagegen allgemein sowohl in den Städten wie auf dem flachen Lande die
Einziehung sämtlicher direkten Abgaben, der Grundsteuer, der Klassensteuer
und der Gewerbesteuer, den Gemeindebehörden, denen für Ermittlung, Erhebung
und Verteilung der Gewerbesteuer der 25. Teil derselben zugesichert
wurde. Die Gemeindebehörden gewannen demnach auf dem Gebiete der
Steuerverwaltung dieselbe Stellung wie auf dem der Polizeiverwaltung nach
den Städteordnungen, sie waren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung
vermöge staatlichen Auftrages. Für die Rheinprovinz und Westfalen wurde
dagegen durch das Grundsteuergesetz vom 21. 1. 18393) und die Kabinettsordre
vom 6. 2. 18414) angeordnet, die Erhebung sämtlicher direkten
Steuern solle durch die von den Regierungen ernannten Empfänger stattfinden,
die Kommunen von der Verpflichtung zur örtlichen Erhebung der
direkten Abgaben befreit sein. Für Erhebung der Grundsteuer wurden drei
Prozent derselben, welche als Grundsteuerzuschlag berechnet wurden, als Hebegebühr
bewilligt.
Indem auch auf dem flachen Lande die Steuerverwaltung von den
Kreisen auf die Gemeinden bezw. besondere Beamte überging, hörten die
Kreise auf, Bezirke für die Steuerverwaltung zu bilden. Es bestand aller-1)
Vgl. über dieses S. 101.
2) Vgl. Stephan, Gesch. d. pr. Post, S. 698.
3) G. S. 1839, S. 30 ff.
4) G. S. 1841, S. 29.