Contents : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Die  Postbehörden.  Steuerverwaltung  der  Gemeinden.  197

Postämter  unter  die  Regierungen  bewährte  sich  jedoch  nicht,  da  ihnen  die
erforderlichen  Kenntnisse  des  Postwesens  und  seiner  Bedürfnisse  fehlten.  Nach
der  Hardenbergschen  Verwaltungsorganisation  von  1810  wurden  daher  die
Postämter  wieder  dem  Generalpostamte.)  unmittelbar  untergeordnet.  Zur
Kontrolle  der  Postämter  war  das  ganze  Staatsgebiet  in  sieben,  später  in
zehn  Inspektionsbezirke  geteilt.  In  jedem  führte  ein  Postinspektor  als  Kom—
missar  des  Generalpostamtes  die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Unterämter.?)

Die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  stand  im  allgemeinen  den  ge—
wöhnlichen  Behörden  der  Landesverwaltung  zu.  Bei  Einführung  der  ersten
allgemeinen  direkten  Steuer,  der  Gewerbesteuer,  durch  das  Edikt  vom  28.  10.
1810  war  bestimmt  worden,  die  Einziehung  solle  in  den  Städten  durch  die
Magistrate  für  die  Konsumtionssteuerkassen,  auf  dem  flachen  Lande  durch  die
Landräte  und  ihre  Unterbeamten  für  die  Kreiskassen  erfolgen.  Die  Grund—
steuern  wurden  ebenfalls,  wie  dies  seit  alters  Herkommen,  in  den  Städten
an  die  Magistrate,  auf  dem  Lande  zu  den  Kreiskassen  gezahlt.

Die  Gesetze  vom  30.  5.  1820  über  die  direkten  Abgaben  übertrugen
dagegen  allgemein  sowohl  in  den  Städten  wie  auf  dem  flachen  Lande  die
Einziehung  sämtlicher  direkten  Abgaben,  der  Grundsteuer,  der  Klassensteuer
und  der  Gewerbesteuer,  den  Gemeindebehörden,  denen  für  Ermittlung,  Erhebung
  und  Verteilung  der  Gewerbesteuer  der  25.  Teil  derselben  zugesichert
wurde.  Die  Gemeindebehörden  gewannen  demnach  auf  dem  Gebiete  der
Steuerverwaltung  dieselbe  Stellung  wie  auf  dem  der  Polizeiverwaltung  nach
den  Städteordnungen,  sie  waren  Behörden  der  allgemeinen  Landesverwaltung
vermöge  staatlichen  Auftrages.  Für  die  Rheinprovinz  und  Westfalen  wurde
dagegen  durch  das  Grundsteuergesetz  vom  21.  1.  18393)  und  die  Kabinettsordre
  vom  6.  2.  18414)  angeordnet,  die  Erhebung  sämtlicher  direkten
Steuern  solle  durch  die  von  den  Regierungen  ernannten  Empfänger  stattfinden,
  die  Kommunen  von  der  Verpflichtung  zur  örtlichen  Erhebung  der
direkten  Abgaben  befreit  sein.  Für  Erhebung  der  Grundsteuer  wurden  drei
Prozent  derselben,  welche  als  Grundsteuerzuschlag  berechnet  wurden,  als  Hebegebühr
  bewilligt.

Indem  auch  auf  dem  flachen  Lande  die  Steuerverwaltung  von  den
Kreisen  auf  die  Gemeinden  bezw.  besondere  Beamte  überging,  hörten  die
Kreise  auf,  Bezirke  für  die  Steuerverwaltung  zu  bilden.  Es  bestand  aller-1)

  Vgl.  über  dieses  S.  101.

2)  Vgl.  Stephan,  Gesch.  d.  pr.  Post,  S.  698.
3)  G.  S.  1839,  S.  30  ff.

4)  G.  S.  1841,  S.  29.