Metadata : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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b)  Schnellzündschnüre  (Zündschnüre  aus  dickem  Schlauche  mit
Schwarzpulverseele  von  großem  Querschnitt  oder  mit  Seele  aus
nitrierten  Baumwollfäden).

c)  Momentzündschnüre  (dünnwandige  Metallröhren  von  geringem
Querschnitt  mit  einer  Seele  aus  Sprengstoffen  von  nicht  größerer
Gefährlichkeit  als  reine  Pikrinsäure  oder  gesponnene  Schnüre
von  geringem  Querschnitt  mit  einer  Seele  aus  abgestumpftem
Knallsatz  von  nicht  größerer  Gefährlichkeit  als  Schwarzpulver).

.Nichtsprengkräftige  Zündungen  (Zündungen,  die  weder
durch  Sprengkapseln  noch  infolge  sonstiger  Einrichtungen
eine  brisante  Wirkung  äußern).

a)  Zündhütchen  für  Schußwaffen  (Metallhütchen  mit  festsitzendem
  Zündsatz):  .
Zündspiegel  (Pappnäpfchen  mit  festsitzendem  Zündsatz),  und
zwar:

a)  Munitionszündspiegel,  die  höchstens  40  Milligramm  Zündsatz
enthalten  und  deren  überstehender  Papprand  mindestens
doppelt  so  hoch  ist,  als  der  Durchmesser  des  eingepreßten
Zündsatzes;

6)  andere  Zündspiegel  mit  einem  höheren  (höchstens  aber  mit
80  Milligramm)  Zündsatz  oder  mit  einem  niedrigeren  Papprand
  als  unter  a)  angegeben;  der  Papprand  muß  über  die
Zündsatzoberfläche  hervorragen.

b)  Leere  Patronenhülsen  mit  Zündvorrichtungen  für  Schußwaffen.


c)  Brandeln,  Schlagröhren,  Zündschrauben,  elektrische
Zünder  ohne  sprengkräftige  Zündung,  Sicherheitszündschnuranzünder
  (Hebelzünder),  Schlagzündschrauben
oder  ähnliche  Zündungen  mit  kleiner  Schwarzpulverladung
(zum  Beispiel  Alzünder),  die  durch  Reibung  oder  Elektrizität
zur  Wirkung  gebracht  werden.

d)  Geschoßzünder  ohne  Sprengkapseln  oder  Einrichtungen,
die  eine  brisante  Wirkung  hervorrufen.  Zündmittel.
zu  Geschoßzündern  und  dergleichen.

e)  Platz-(Manöver-)  Patronen  für  Handfeuerwaffen.

Sprengkräftige  Zündungen.

a)  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen).

b)  Minenzündungen,  die  durch  Elektrizität  oder  Reibung  oder
durch  Sicherheitszünder  (vergleiche  Ic.  Ziffer  1c))  zur  Wirkung
kommen.

c)  Geschoßzünder,  in  denen  eine  Sprengkapsel  und  brisanter
Sprengstoff  im  Gewichte  von  höchstens  20  g  oder  Einrichtungen
für  brisante  Zündung  enthalten  sind,  ähnlich  wie  sie  durch
Sprengkapsel  und  Sprengstoff  hervorgerufen  wird  (sogenannte
brisante  Geschoßzünder  ohne  Detonatoren).

d)  Zündladungen  (gepreßte  Körper  aus  brisanten,  nicht  gefährlicher
  als  reine  Pikrinsäure  sich  verhaltenden  Sprengstoffen  von
höchstens  20  g  Gewicht  mit  eingesetzter  Sprengkapsel  —  Sprengzündhütchen
  —).

e)  Geladene  Gefechtspistolen  für  Torpedos  ohne  Zünder.

uBrisante  Sprengladungen  für  Geschosse,  Torpedos  und
Minen,  ferner  Sprengpatronen,  Sprengbüchsen  und  dergleichen,
  sämtlich  ohne  Zünder.