Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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—  ist  denjenigen  Stutenbesitzern,  welche  bei  dem  bestimmten
Musterungstermine  nicht  erscheinen,  gestattet,  ihre  Stuten  nachträglich
  durch  den  betreffenden  Bezirksthierarzt  allein  approbiren
zu  lassen.

Es  hat  sich  nun  die  Frage  ergeben,  wer  die  Kosten  dieser
nachträglichen  Approbation  durch  die  Bezirksthierärzte  zu  tragen
  habe.

Zur  Vermeidung  aller  deffallsigen  Zweifel  sieht  sich  das
unterfertigte  k.  Staatsministerium  zu  der  Erklärung  veranlaßt,
daß  eine  Vergütung  der  erwähnten  Kosten  aus  der  Landgestütskasse
  nicht  stattfinde,  dieselben  vielmehr  von  denjenigen  Stutenbesitzern
  zu  tragen  seien,  welche  durch  ihr  Nichterscheinen  bei
dem  Musterungstermine  die  nachträgliche  Approbation  nothwendig
  gemacht  haben.

Die  Abhaltung  der  Musterungstermine  dagegen  findet  auf
Rechnung  des  Landgestüts  statt.

Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  hat  vorstehende
Entschließung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

München,  den  28.  Februar  1852.

Staatsministerium  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten.

An  sämmtliche  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

6.  261.

Ministerial-Entschließung  vom  11.  Oktober  1831,  die  Diäten  der
Thierärzte  bei  der  Beschreibung  der  Zuchtstuten  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  vom  30.  August  d.  J.,  die  Diäten  der
Thierärzte  bei  der  Beschreibung  der  Zuchtstuten  betr.,  wird  zur
Entschließung  erwiedert,  daß  da,  wo  die  Musterung  der  Zuchtstuten
  nicht  von  einer  durch  die  Landgestüts-Direktion  unmittelbar
  abgesendeten  Commission  vorgenommen  werden  kann,  wenn
von  den  damit  auswärts  beauftragten  Sachverständigen  Diäten
in  Anspruch  genommen  werden,  der  Ersatz  dieser  Diäten  aus
dem  Fonde  für  das  Landgestüt,  welcher  die  Kosten  für  die  unmittelbar
  abgesendeten  Commissionen  zu  tragen  hätte,  zu  schöpfen
und  demgemäß  die  in  den  von  dem  Landgerichte  N.  vorgelegten,
            
1 S# — # S *i 27. 8. 29. 2 2 30. 31. 32. 33. 36. 37. 88. 34. 1899 .Wandergewerbescheine zum Gewerbebetrieb im Umherziehen, welche ausgestellt werden in Gemäßheit der Bestimmungen im § 55 der Gewerbeordnung . Für Ausdehnung eines Wandergeworbescheines auf einen andern Bezirk nach § 60 Absatz 2 der Gewerbeordnung 5. Legitimationsscheine und Legitimationstarten in Gemäßheit der §& 43 und 44 a der Gewerbeordnung z. Für Befreinngen nicht besonders erwähnter Ari Für Erlaubnißertheilung: zu lotteriemäßigen Ausspielungen. zu Grundstückstheilungen oder Holzrodungen · zur Abhaltung öffentlicher Schießfeste, sowie zur öffentlichen Aufführung heatralischer und d ahnlicher Vorstellungen Für Verpflichtung: eines Apothekers . eines Administrators einer Ahpoihele . eines Feldmessers oder Wortschtdert . sonstiger Personen . Für die Ausfertigung: a) eines Jagdpasses 6) eines Tagesjagdpasses 5. eines Reisepasses auf jedes Jahr Bei Verlängerung eines ases einer Paßkarte eines Leichenpasses Für eine Legalisirnng: a) durch das Ministerium b) durch eine untere Verwaltungsbehörde 367 1 Mk. 1 Mk. 1 Mk. 50 PfFag. 5 Mk. bis 100 Mk. 2 Mk. bis 500 Mk. 3 Mk. bis 100 Mk. 2 Mk. bis 15 Mk. 20 Mk. 10 Mk. 10 Mk. 2 Mk. bis 10 Mk. 12 Mk. 1 Mk. 1 Mk. 2 Mk. bis 10 Mk. 1 Mk. 50 Uig. 1 Mk. Für die Genehmigung einer Schenkung oder einer Zuwendung von Todeswegen an eine juristische Person (Art. 30 des #usführungs-Farhl. Schwarzb.-Nudolst. Gesetsammlung I.X.