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— ist denjenigen Stutenbesitzern, welche bei dem bestimmten
Musterungstermine nicht erscheinen, gestattet, ihre Stuten nachträglich
durch den betreffenden Bezirksthierarzt allein approbiren
zu lassen.
Es hat sich nun die Frage ergeben, wer die Kosten dieser
nachträglichen Approbation durch die Bezirksthierärzte zu tragen
habe.
Zur Vermeidung aller deffallsigen Zweifel sieht sich das
unterfertigte k. Staatsministerium zu der Erklärung veranlaßt,
daß eine Vergütung der erwähnten Kosten aus der Landgestütskasse
nicht stattfinde, dieselben vielmehr von denjenigen Stutenbesitzern
zu tragen seien, welche durch ihr Nichterscheinen bei
dem Musterungstermine die nachträgliche Approbation nothwendig
gemacht haben.
Die Abhaltung der Musterungstermine dagegen findet auf
Rechnung des Landgestüts statt.
Die k. Regierung, Kammer des Innern, hat vorstehende
Entschließung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
München, den 28. Februar 1852.
Staatsministerium des Handels und der
öffentlichen Arbeiten.
An sämmtliche k. Regierungen, K. d. J., also ergangen.
6. 261.
Ministerial-Entschließung vom 11. Oktober 1831, die Diäten der
Thierärzte bei der Beschreibung der Zuchtstuten betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf den Bericht vom 30. August d. J., die Diäten der
Thierärzte bei der Beschreibung der Zuchtstuten betr., wird zur
Entschließung erwiedert, daß da, wo die Musterung der Zuchtstuten
nicht von einer durch die Landgestüts-Direktion unmittelbar
abgesendeten Commission vorgenommen werden kann, wenn
von den damit auswärts beauftragten Sachverständigen Diäten
in Anspruch genommen werden, der Ersatz dieser Diäten aus
dem Fonde für das Landgestüt, welcher die Kosten für die unmittelbar
abgesendeten Commissionen zu tragen hätte, zu schöpfen
und demgemäß die in den von dem Landgerichte N. vorgelegten,
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34.
1899
.Wandergewerbescheine zum Gewerbebetrieb im
Umherziehen, welche ausgestellt werden in Gemäßheit
der Bestimmungen im § 55 der Gewerbeordnung
. Für Ausdehnung eines Wandergeworbescheines
auf einen andern Bezirk nach § 60 Absatz 2 der
Gewerbeordnung
5. Legitimationsscheine und Legitimationstarten in
Gemäßheit der §& 43 und 44 a der Gewerbeordnung
z. Für Befreinngen nicht besonders erwähnter Ari
Für Erlaubnißertheilung:
zu lotteriemäßigen Ausspielungen.
zu Grundstückstheilungen oder Holzrodungen ·
zur Abhaltung öffentlicher Schießfeste, sowie zur
öffentlichen Aufführung heatralischer und d ahnlicher
Vorstellungen
Für Verpflichtung:
eines Apothekers .
eines Administrators einer Ahpoihele .
eines Feldmessers oder Wortschtdert .
sonstiger Personen .
Für die Ausfertigung:
a) eines Jagdpasses
6) eines Tagesjagdpasses
5. eines Reisepasses auf jedes Jahr
Bei Verlängerung eines ases
einer Paßkarte
eines Leichenpasses
Für eine Legalisirnng:
a) durch das Ministerium
b) durch eine untere Verwaltungsbehörde
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1 Mk.
1 Mk.
1 Mk. 50 PfFag.
5 Mk. bis 100 Mk.
2 Mk. bis 500 Mk.
3 Mk. bis 100 Mk.
2 Mk. bis 15 Mk.
20 Mk.
10 Mk.
10 Mk.
2 Mk. bis 10 Mk.
12 Mk.
1 Mk.
1 Mk.
2 Mk. bis 10 Mk.
1 Mk. 50 Uig.
1 Mk.
Für die Genehmigung einer Schenkung oder einer Zuwendung von
Todeswegen an eine juristische Person (Art. 30 des #usführungs-Farhl.
Schwarzb.-Nudolst. Gesetsammlung I.X.