Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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(Nr.  1657.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  23.  April  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  wie  folgt:

Hinter  §.  104g  der  Gewerbeordnung  wird  eingeschaltet:

§.  104h.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  Innungsverbänden  die  Fähigkeit  beigelegt
  werden,  unter  ihrem  Namen  Rechte,  insbesondere  Eigenthum  und  andere
dingliche  Rechte  an  Grundstücken  zu  erwerben,  Verbindlichkeiten  einzugehen,  vor
Gericht  zu  klagen  und  verklagt  zu  werden.  In  solchem  Falle  haftet  den  Gläubigern
für  alle  Verbindlichkeiten  des  Innungsverbandes  nur  das  Vermögen  desselben.

Der  Beschluß  des  Bundesraths  ist  durch  den  Reichsanzeiger  zu  veröffentlichen.
  Auf  diejenigen  Innungsverbände,  welchen  die  gedachte  Fähigkeit  beigelegt
worden  ist,  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  104i  bis  104o  Anwendung.

 

§.  104i.

Der  Innungsverband  wird  bei  gerichtlichen  wie  bei  außergerichtlichen  Verhandlungen
  durch  seinen  Vorstand  vertreten.  Die  Befugniß  zur  Vertretung  erstreckt
  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  für  welche  nach
den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.  Durch  das  Statut  kann  einem
Mitgliede  oder  mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes  die  Vertretung  des  Innungsverbandes
  nach  außen  übertragen  werden.

Zur  Legitimation  der  Vertreter  des  Innungsverbandes  genügt  bei  allen
Rechtsgeschäften  die  Bescheinigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk
  der  Vorstand  seinen  Sitz  hat,  daß  die  bezeichneten  Personen  zur  Vertretung
des  Verbandes  befugt  sind.

§.  104k.  

Der  Innungsverband  ist  befugt,  Einrichtungen  zur  Erfüllung  der  im  §.  97
Nr.  2  bezeichneten  Aufgaben,  sowie  Einrichtungen  der  im  §.  97a    Nr.  1,  2,  4,  5
vorgesehenen  Art  gemeinsam  für  die  ihm  angehörenden  Innungen  zu  treffen.
Beschließt  er  die  Herstellung  von  Einrichtungen  der  im  §.  97a  Nr.  4,  5  bezeichneten
  Art,  so  sind  die  dafür  erforderlichen  Bestimmungen  in  Nebenstatuten
zusammenzufassen.  Diese  sowie  Abänderungen  derselben  bedürfen  der  Genehmigung
durch  den  Reichskanzler.

Auf  die  von  dem  Innungsverbande  errichteten  Unterstützungskassen  finden
dieselben  Vorschriften  Anwendung,  welche  für  gleichartige  von  einer  Innung  errichtete
Kassen  gelten.  Sofern  für  solche  Unterstützungskassen  Zwangsvollstreckungen  vor-