Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

— 127 — 
Bedarf es zum Fortbestande der von dem Innungsverbande errichteten Unter- 
richtsanstalten, Hülfskassen oder sonstigen zu öffentlichen Zwecken bestimmten Ein- 
richtungen als selbständiger Anstalten der Genehmigung des Landesherrn oder 
einer Behörde des Staates, in welchem die fernere Verwaltung der Anstalt statt- 
finden soll, so hat die im vorstehenden Absatze bezeichnete Behörde diese Genehmigung 
herbeizuführen. 
Das hiernach verbleibende Reinvermögen des Innungsverbandes wird, so- 
weit die Verbandsvertretung nicht anders beschließt, unter die Innungen, welche 
dem Verbande zur Zeit der Auflösung angehört haben, nach dem Verhältniß der 
von ihnen an den Verband in dem der Auflösung vorangegangenen Jahre ge- 
leisteten Beiträge vertheilt. Streitigkeiten hierüber werden von der im §. 104 l 
bezeichneten Stelle endgültig entschieden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. April 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1886. 24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.