Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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(Nr.  1658.)  Verordnung,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  für  die  Schutzgebiete  von  Kamerun  und  Togo.  Vom  21.  April  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete,  vom  17.  April  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  75)  im  Namen  des
Reichs  was  folgt:

Das  Gesetz,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Reichsangehörigen  im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.
S.  599)  tritt  für  die  Schutzgebiete  von  Kamerun  und  Togo  bezüglich  aller
Personen,  welche  nicht  Eingeborene  sind,  am  1.  Juli  1886  in  Kraft.

Der  Gouverneur  von  Kamerun  bestimmt,  vorbehaltlich  der  Genehmigung
des  Reichskanzlers,  wer  als  Eingeborener  im  Sinne  dieser  Verordnung  anzusehen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  April  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.