Full text : Der rechtliche Charakter des Staatsdienstes in Preussen.

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recht  zu  erhalten,  hat  Laband  den  Begrift  des  Staatsdienstes
  auf  den  freiwilligen  Eintritt  in  den  Staatsdienst
beschränkt.!)  Er  unterscheidet  die  Uebernahme  eines
Staatsamtes  auf  Grund  der  Staatsunterthänigkeit  und  auf
Grund  des  Eintritts  in  den  Staatsdienst.  Während  jene
unfreiwillig  erfolgt,  geschieht  diese  freiwillig  durch  Willensübereinkunft.
  Doch  ist  diese  Begriffsbestimmung  ziemlich
willkürlich,  da  nach  der  preussischen  Rechtspraxis  auch
Ehrenbeamte  der  Disciplinargewalt  unterstehen  und  infolge
dessen  auch  unter  die  Staatsdiener  zu  rechnen  sind.?)

Hier  hat  nun  Seydel?)  einen  Ausweg  gefunden:  er
stellt  für  die  Berufs-  und  Ehrenbeamten  zwei  verschiedene
Begründungsarten  des  Staatsdienstes  auf,  und  nur  für
erstere  lässt  er  den  Vertragsbegriff  zu.

Aber  abgesehen  von  diesem  sofort  in  die  Augen
springenden  Mangel  liegt  überhaupt  in  der  Annahme
eines  staatsrechtlichen  Vertrages  eine  irrige  Auffassung,
welche  nach  heutigem  Staatsbegriffe  in  Preussen  unhaltbar
  ist.

Schon  Gönner)  hat  beim  Vertrage  das  Erfordernis
der  rechtlichen  Gleichheit  der  Vertragsteile  aufgestellt.
Ebenso  hat  Georg  Meyerö)  die  Unmöglichkeit  eines  Vertrages
  betont,  weil  Staat  und  Einzelperson  sich  nicht  als
gleichberechtigte  Kontrahenten  gegenüberstehen,  Der
Staat  tritt  als  herrschendes  Subjekt  auf  und  verfügt,  wo
er  scheinbar  zustimmt.  Insofern  kann  meines  Erachtens
bei  der  Anstellung  des  Beamten  der  durch  die  Koordination
freier  Einzelwesen  bedingte  Vertragsbegriff  keine  Stelle
haben.

I)  G.  Meyer,  a.a.  O.  S.  393.

2)  Bornhak,  a.a.  O.  S.  19.

8)  Seydel,  Bayrisches  Staatsrecht,  S.  60.
4)  Gönner,  a.a.  ©.  S.  84.

5)  G.  Meyer,  a.a.  O.  S.  359.