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recht zu erhalten, hat Laband den Begrift des Staatsdienstes
auf den freiwilligen Eintritt in den Staatsdienst
beschränkt.!) Er unterscheidet die Uebernahme eines
Staatsamtes auf Grund der Staatsunterthänigkeit und auf
Grund des Eintritts in den Staatsdienst. Während jene
unfreiwillig erfolgt, geschieht diese freiwillig durch Willensübereinkunft.
Doch ist diese Begriffsbestimmung ziemlich
willkürlich, da nach der preussischen Rechtspraxis auch
Ehrenbeamte der Disciplinargewalt unterstehen und infolge
dessen auch unter die Staatsdiener zu rechnen sind.?)
Hier hat nun Seydel?) einen Ausweg gefunden: er
stellt für die Berufs- und Ehrenbeamten zwei verschiedene
Begründungsarten des Staatsdienstes auf, und nur für
erstere lässt er den Vertragsbegriff zu.
Aber abgesehen von diesem sofort in die Augen
springenden Mangel liegt überhaupt in der Annahme
eines staatsrechtlichen Vertrages eine irrige Auffassung,
welche nach heutigem Staatsbegriffe in Preussen unhaltbar
ist.
Schon Gönner) hat beim Vertrage das Erfordernis
der rechtlichen Gleichheit der Vertragsteile aufgestellt.
Ebenso hat Georg Meyerö) die Unmöglichkeit eines Vertrages
betont, weil Staat und Einzelperson sich nicht als
gleichberechtigte Kontrahenten gegenüberstehen, Der
Staat tritt als herrschendes Subjekt auf und verfügt, wo
er scheinbar zustimmt. Insofern kann meines Erachtens
bei der Anstellung des Beamten der durch die Koordination
freier Einzelwesen bedingte Vertragsbegriff keine Stelle
haben.
I) G. Meyer, a.a. O. S. 393.
2) Bornhak, a.a. O. S. 19.
8) Seydel, Bayrisches Staatsrecht, S. 60.
4) Gönner, a.a. ©. S. 84.
5) G. Meyer, a.a. O. S. 359.