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Die Mitglieder des Genossenschaftsausschusses dürfen bei der ersten Veranlagung
und Abschätzung der Betriebe nicht mitwirken.
§. 39.
In denjenigen Terminen, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren ist
(§. 35 Abs. 5), ist auch die Veranlagung und die Abschätzung der Betriebe einer
Revision zu unterziehen. Hierbei ist in derselben Weise wie bei der ersten Veranlagung
und Abschätzung zu verfahren.
§. 40.
Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Entschädigungsbeträge
bis zu fünfzig Prozent von den Sektionen zu tragen sind, in deren
Bezirken die Unfälle eingetreten sind.
Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mitglieder
derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft zu leistenden Beiträge
umzulegen.
§. 41.
Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden Entschädigungsbeträge
ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind zulässig.
Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der
betheiligten Genossenschaftsversammlungen, sowie der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
Dieselben dürfen nur mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres
in Wirksamkeit treten.
Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise der
gemeinsam zu tragende Entschädigungsbetrag auf die betheiligten Genossenschaften
zu vertheilen ist.
Ueber die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallenden Antheils
an der gemeinsam zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossenschaft
entscheidet die Genossenschaftsversammlung. Mangels einer anderweiten
Bestimmung erfolgt die Umlage dieses Betrages in gleicher Weise, wie die der
von der Genossenschaft zu leistenden Entschädigungsbeträge.
§. 42.
Nach erfolgtem Abschlusse der Organisation der Berufsgenossenschaften sind
Aenderungen in dem Bestande der letzteren mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres
unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig:
1. Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf übereinstimmenden
Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des
Bundesraths.
2. Das Ausscheiden einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft
und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft
Reichs-Gesetzbl. 1886. 28
Theilung des Risikos.
Gemeinsame Tragung
des Risikos.
Abänderung des Bestandes
der Berufsgenossenschaften.