Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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Die  Mitglieder  des  Genossenschaftsausschusses  dürfen  bei  der  ersten  Veranlagung
  und  Abschätzung  der  Betriebe  nicht  mitwirken.

§. 39.

In  denjenigen  Terminen,  in  welchen  der  Gefahrentarif  zu  revidiren  ist
(§.  35  Abs.  5),  ist  auch  die  Veranlagung  und  die  Abschätzung  der  Betriebe  einer
Revision  zu  unterziehen.  Hierbei  ist  in  derselben  Weise  wie  bei  der  ersten  Veranlagung
  und  Abschätzung  zu  verfahren.

§.  40.

Durch  das  Statut  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Entschädigungsbeträge
  bis  zu  fünfzig  Prozent  von  den  Sektionen  zu  tragen  sind,  in  deren
Bezirken  die  Unfälle  eingetreten  sind.

Die  hiernach  den  Sektionen  zur  Last  fallenden  Beträge  sind  auf  die  Mitglieder
  derselben  nach  Maßgabe  der  für  die  Genossenschaft  zu  leistenden  Beiträge
umzulegen.

§.  41.

Vereinbarungen  von  Genossenschaften,  die  von  ihnen  zu  leistenden  Entschädigungsbeträge
  ganz  oder  zum  Theil  gemeinsam  zu  tragen,  sind  zulässig.
Derartige  Vereinbarungen  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  der
betheiligten  Genossenschaftsversammlungen,  sowie  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.

  Dieselben  dürfen  nur  mit  dem  Beginn  eines  neuen  Rechnungsjahres

  in  Wirksamkeit  treten.

Die  Vereinbarung  hat  sich  darauf  zu  erstrecken,  in  welcher  Weise  der
gemeinsam  zu  tragende  Entschädigungsbetrag  auf  die  betheiligten  Genossenschaften
zu  vertheilen  ist.

Ueber  die  Vertheilung  des  auf  eine  jede  Genossenschaft  entfallenden  Antheils
an  der  gemeinsam  zu  tragenden  Entschädigung  unter  die  Mitglieder  der  Genossenschaft
  entscheidet  die  Genossenschaftsversammlung.  Mangels  einer  anderweiten
Bestimmung  erfolgt  die  Umlage  dieses  Betrages  in  gleicher  Weise,  wie  die  der
von  der  Genossenschaft  zu  leistenden  Entschädigungsbeträge.

§.  42.

Nach  erfolgtem  Abschlusse  der  Organisation  der  Berufsgenossenschaften  sind
Aenderungen  in  dem  Bestande  der  letzteren  mit  dem  Beginn  eines  neuen  Rechnungsjahres
  unter  nachstehenden  Voraussetzungen  zulässig:

1.  Die  Vereinigung  mehrerer  Genossenschaften  erfolgt  auf  übereinstimmenden
Beschluß  der  Genossenschaftsversammlungen  mit  Genehmigung  des
Bundesraths.

2.  Das  Ausscheiden  einzelner  örtlich  abgegrenzter  Theile  aus  einer  Genossenschaft
  und  die  Zutheilung  derselben  zu  einer  anderen  Genossenschaft

Reichs-Gesetzbl.  1886.  28

Theilung  des  Risikos.

Gemeinsame  Tragung
des  Risikos.

Abänderung  des  Bestandes
  der  Berufsgenossenschaften.