Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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erfolgt  auf  Beschluß  der  betheiligten  Genossenschaftsversammlungen  mit
Genehmigung  des  Bundesraths.  Die  Genehmigung  kann  versagt  werden,
wenn  durch  das  Ausscheiden  die  Leistungsfähigkeit  einer  der  betheiligten
Genossenschaften  in  Bezug  auf  die  ihr  obliegenden  Pflichten  gefährdet  wird.

3.  Wird  die  Vereinigung  mehrerer  Genossenschaften  oder  das  Ausscheiden
einzelner  örtlich  abgegrenzter  Theile  aus  einer  Genossenschaft  und  die
Zutheilung  derselben  zu  einer  anderen  Genossenschaft  auf  Grund  eines
Genossenschaftsbeschlusses  beantragt,  dagegen  von  der  anderen  betheiligten
Genossenschaft  abgelehnt,  so  entscheidet  auf  Anrufen  der  Bundesrath.

4.  Anträge  auf  Ausscheidung  einzelner  örtlich  abgegrenzter  Theile  aus  einer
Genossenschaft  und  Bildung  einer  besonderen  Genossenschaft  für  dieselben
sind  zunächst  der  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung  zu
unterbreiten  und  sodann  dem  Bundesrath  zur  Entscheidung  vorzulegen.

Wird  die  Genehmigung  ertheilt,  so  erfolgt  die  Beschlußfassung
über  das  Statut  für  die  neue  Genossenschaft  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  in  den  §§.  19  bis  25.

§.  43.

Werden  mehrere  Genossenschaften  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  so  gehen
mit  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  die  Veränderung  in  Wirksamkeit  tritt,  alle  Rechte
und  Pflichten  der  vereinigten  Genossenschaften  auf  die  neugebildete  Genossenschaft
  über.

Wenn  einzelne  örtlich  abgegrenzte  Theile  aus  einer  Genossenschaft  ausscheiden
und  einer  anderen  Genossenschaft  angeschlossen  werden,  so  sind  von  dem  Eintritt
dieser  Veränderung  ab  die  Entschädigungsansprüche,  welche  gegen  die  erstere  Genossenschaft
  aus  den  in  Betrieben  der  ausscheidenden  Genossenschaftstheile  eingetretenen
  Unfällen  erwachsen  sind,  von  der  Genossenschaft  zu  befriedigen,  welcher
die  Genossenschaftstheile  nunmehr  angeschlossen  sind.

Scheiden  einzelne  örtlich  abgegrenzte  Theile  aus  einer  Genossenschaft  unter
Bildung  einer  neuen  Genossenschaft  aus,  so  sind  von  dem  Zeitpunkte  der  Ausscheidung
  ab  die  Entschädigungsansprüche,  welche  gegen  die  erstere  Genossenschaft
aus  den  in  Betrieben  der  ausscheidenden  Genossenschaftstheile  eingetretenen  Unfällen
erwachsen  sind,  von  der  neugebildeten  Genossenschaft  zu  befriedigen.

Insoweit  zufolge  des  Ausscheidens  von  örtlich  abgegrenzten  Theilen  Entschädigungsansprüche
  auf  andere  Genossenschaften  übergehen,  haben  die  letzteren
Anspruch  auf  einen  entsprechenden  Theil  des  Reservefonds  und  des  sonstigen  Vermögens
  derjenigen  Genossenschaft,  aus  welcher  die  Ausscheidung  stattfindet.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  können  durch  übereinstimmenden  Beschluß
der  betheiligten  Genossenschaftsversammlungen  abgeändert  oder  ergänzt  werden.

Streitigkeiten,  welche  in  Betreff  der  Vermögensauseinandersetzung  zwischen
den  betheiligten  Genossenschaften  entstehen,  werden  mangels  Verständigung  derselben
über  eine  schiedsgerichtliche  Entscheidung  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  entschieden.