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Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar sind, oder
einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder
bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden.
§. 86.
Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahres ist nach
Abschluß desselben alljährlich dem Reichstag eine vom Reichs-Versicherungsamt
aufzustellende Nachweisung vorzulegen.
Beginn und Ende des Rechnungsjahres wird für alle Genossenschaften über-
einstimmend durch Beschluß des Bundesraths festgestellt.
VII. Unfallverhütung. Ueberwachung der Betriebe durch die
Genossenschaften.
§. 87.
Unfallverhütungs- Die Genossenschaften sind befugt, für den Umfang des Genoseenschafts-
vorschriften. bezirks oder für bestimmt abzugrenzende Theile desselben oder für bestimmte In-
dustriezweige oder Betriebsarten über die von den Mitgliedern zur Verhütung von
Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Einrichtungen Vorschriften zu erlassen
und darin die Zuwiderhandelnden mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer
Beiträge oder, sofern eine Einschätzung in Gefahrenklassen stattgefunden hat und
der Betrieb des Zuwiderhandelnden nicht in der höchsten Gefahrenklasse sich be-
findet, mit Einschätzung des Betriebes in eine höhere Gefahrenklasse zu bedrohen.
Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Mitgliedern
eine angemessene Frist zu bewilligen.
Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
Die genehmigten Vorschriften sind den höheren Verwaltungsbehörden, auf
deren Bezirke sie sich erstrecken, durch den Genossenschaftsvorstand mitzutheilen.
Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung ist die gutachtliche Aeußerung
der Vorstände derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit haben
sollen, oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen nicht eingetheilt ist, des Ge-
nossenschaftsvorstandes beizufügen.
§. 88.
Die Festsetzung von Zuschlägen sowie die höhere Einschätzung (§. 87) erfolgt
durch den Vorstand der Genossenschaft. Hiergegen findet binnen zwei Wochen
nach der Zustellung die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt statt.
§. 89.
Die von den Landesbehörden für bestimmte Betriebsarten zur Verhütung
von Unfällen zu erlassenden Anordnungen sollen, sofern nicht Gefahr im Verzuge
ist, den betheiligten Genossenschaftsvorständen oder Sektionsvorständen zur Begut-
achtung nach Maßgabe des §. 87 vorher mitgetheilt werden.