Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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§. 90. 
Die Genossenschaften sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung der zur 
Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen, von den Ein- 
richtungen der Betriebe, soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder 
für die Einschätzung in den Gefahrentarif von Bedeutung sind, Kenntniß zu 
nehmen und behufs Prüfung der von den Betriebsunternehmern auf Grund 
gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen eingereichten Arbeiter- und Lohn- 
nachweisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzusehen, aus welchen die 
Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge der verdienten 
Löhne und Gehälter ersichtlich werden. 
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, den als solchen legitimirten Be- 
auftragten der betheiligten Genossenschaft auf Erfordern den Zutritt zu ihren 
Betriebsstätten während der Betriebszeit zu gestatten und die bezeichneten Bücher 
und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können hierzu, vor- 
behaltlich der Bestimmungen des §. 91, auf Antrag der Beauftragten von der 
unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu dreihundert Mark 
angehalten werden. 
§. 91. 
Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verletzung eines Betriebsgeheimnisses 
oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen in Folge der Besichtigung des Be- 
triebes durch den Beauftragten der Genossenschaft, so kann derselbe die Besichtigung 
durch andere Sachverständige beanspruchen. In diesem Falle hat er dem Genossen- 
schaftsvorstande, sobald er den Namen des Beauftragten erfährt, eine entsprechende 
Mittheilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeichnen, welche auf 
seine Kosten die erforderliche Einsicht in den Betrieb zu nehmen und dem Vorstande 
die für die Zwecke der Genossenschaft nothwendige Auskunft über die Betriebs- 
einrichtungen zu geben bereit sind. In Ermangelung einer Verständigung zwischen 
dem Betriebsunternehmer und dem Vorstande entscheidet auf Anrufen des letzteren 
das Reichs-Versicherungsamt. 
§. 92. 
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, sowie deren Beauftragte 
(§§. 90 und 91) und die nach §. 91 ernannten Sachverständigen haben über die 
Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu ihrer 
Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Nachahmung der 
von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten 
Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse 
sind, zu enthalten. Die Beauftragten der Genossenschaften und Sachverständigen 
sind hierauf von der unteren Verwaltungsbehörde ihres Wohnortes zu beeidigen. 
§. 93. 
Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von dem Genossenschafts- 
vorstande den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit 
erstreckt, anzuzeigen. 
Reichs- Gesetzbl. 1886. 30 
Ueberwachung der 
Betriebe.
	        
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