Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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Die Beauftragten sind verpflichtet, den nach Maßgabe des §. 139b der 
Gewerbeordnung bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Erfordern über ihre 
Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen, und können 
dazu von dem Reichs-Versicherungsamt durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark 
angehalten werden. 
§. 94. 
Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden Kosten 
gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. Soweit dieselben in baaren 
Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der Genossenschaft dem Betriebs- 
unternehmer auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm ob- 
liegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die 
Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses 
die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt statt. Die Beitreibung derselben 
erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben. 
VIII. Aufsichtsführung. 
§. 95. 
Reichs-Versicherungs- Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes 
amt. der Beaufsichtigung des Reichs-Versicherungsamts (§. 87 des Unfallversicherungs- 
gesetzes). 
Dem Reichs-Versicherungsamt treten vier nichtständige Mitglieder hinzu, 
von welchen zwei von den Genossenschaftsvorständen aus ihrer Mitte gewählt und 
zwei als Vertreter der Arbeiter durch den Bundesrath aus den im §. 49 Absatz 2 
bezeichneten Personen berufen werden. 
Diese nichtständigen Mitglieder sind zu denjenigen Verhandlungen des 
Reichs-Versicherungsamts, bei denen es sich um Angelegenheiten der dem gegen- 
wärtigen Gesetze unterliegenden Genossenschaften handelt, statt der nach §. 87 des 
Unfallversicherungsgesetzes von den Genossenschaftsvorständen und den Vertretern 
der Arbeiter gewählten nichtständigen Mitglieder, und wenn es sich um allgemeine 
Angelegenheiten handelt, neben diesen Mitgliedern zuzuziehen. 
Die Wahl durch die Genossenschaftsvorstände erfolgt mittelst schriftlicher 
Abstimmung unter Leitung des Reichs-Versicherungsamts nach relativer Stimmen- 
mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Das Stimmenverhältniß 
der einzelnen Wahlkörper bestimmt der Bundesrath unter Berücksichtigung der 
Zahl der versicherten Personen. 
Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier Jahre. Für jedes 
nichtständige Mitglied sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu bestellen, 
welche dasselbe in Behinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein solches 
Mitglied während seiner Amtsdauer aus, so haben für den Rest derselben die 
Stellvertreter nach ihrer Reihenfolge als Mitglieder einzutreten.
	        
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