Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Zweiter  Abschnitt.  (8.  57.)

Gemeinvegrundstücken,  sondern  sie  können  die  Modalitäten  der  Kapitalsanlagen,  die
Bedingungen  und  den  Zuschlag  bei  allen  Pacht=  und  Mietsverträgen  von  ihrer  vorherigen
  Genehmigung  abhängig  machen.!  Kurz  sie  haben  die  Nutzungsart  jedes  einzelnen
Vermögensobjektes  zu  bestimmen  und  jede  Veränderung  in  derselben  zu  genehmigen.
In  den  übrigen  Landesteilen  ist  die  Zustimmung  der  Stadtverordneten  nur  zur
Vornahme  der  in  den  Gesetzen  ausdrücklich  genannten  Verwaltungsakte  erforderlich;  in
Hannover,  wo  sie  überdies  die  Grundsätze  für  die  Verwaltung  des  städtischen  Vermögens
  festzustellen  haben,  kann  jedoch  ihre  Kompetenz  durch  Ortsstatut  erweitert  werden.?
2)  Was  die  Form  der  hierher  gehörigen  Verwaltungshandlungen  anlangt,  so
schreiben  nur  für  die  Nutzbarmachung  des  Gemeindevermögens  durch  Verpachtung  einzelne
Gemeindegesetze  vor,  daß  diese  öffentlich  an  den  Meistbietenden  zu  geschehen  hat.

 

1  M.  Erl.  v.  11.  Juli  1842(V.  M.  Bl.,  S.305);
Marcinowski,  S.  114  ff.,  Anm.  267.

à  Danach  ist  die  Zustimmung  der  Gemeindevertretung
  erforderlich:

a)  in  Hannover  schon  nach  dem  Gesetz
(St.  O.,  §.  97)  bei  Erwerbung,  Veräußerung
oder  Belastung  von  Grundstücken  und  Gerechtigkeiten
  der  Stadt;  bei  Anstellung  von  Prozessen,
Abschließung  von  Vergleichen  über  Gerechtsame
und  Vermögen  der  Stadt,  Verzichtleistungen  auf
Forderungen  und  sonstige  Rechte  der  Stadt;
bei  Abänderung  alter  oder  Einführung  neuer
Einrichtungen,  welche  das  Vermögen  der  Stadt
oder  die  Gerechtsame  der  Bürger  beeinflussen,
also  wohl  auch  bei  Veränderungen  in  der  bisherigen
  Nutzungsart  einzelner  Vermögensobjekte;
bei  der  Etatsaufstellung.  Ahnlich  ist  die  Kompetenz
  der  Gemeindeversammlung  bezw.  Gemeindevertretung
  in  den  Landgemeinden  bestimmt
  (L.  G.  O.  hann.,  §.  41);

b)  in  Kurhessen  (G.  O.,  §.  80)  bei  Zeitverpachtungen
  von  Immobilien  und  Gerechtsamen,
  wie  beim  Verkauf  jährlicher  Nutzungen
(z.  B.  des  Obstes,  der  Walderzeugnisse),  sofern.
die  Verpachtung  oder  Veräußerung  ohne  öffentliches
  Aufgebot  oder  für  länger  als  drei  Jahre
erfolgen  soll;  bei  freihändigen  Verträgen  jeder
Art  mit  Mitgliedern  des  Gemeinderates;  beim
Erlaß  beitreiblicher  Forderungen  der  Gemeindekasse;
  bei  Prozeßführung  und  Abschließung  von
Vergleichen;  bei  Aufkündigung  von  Aktivkapitalien,
  Verkauf  oder  Cession  von  Staats-  und
anderen  öffentlichen  Kreditpapieren  und  von
Privatschuldverschreibungen;  bei  Veräußerungen
von  Grundstücken  und  Realberechtigungen;  beim
Erwerbe  von  Immobilien;  bei  Aufstellung  des
Grundetats.  „Damit  indessen  die  laufende  Gemeindeverwaltung
  nicht  oft  bei  geringfügigen
Angelegenheiten  durch  Einholung  der  Zustimmung
  des  Ausschusses  sich  gehemmt  finde,  und
dieser  allzu  häufig  zusammenkommen  müsse,  kann
derselbe  für  die  Zeit  seiner  Amtsdauer  zu  einzelnen
  der  obengedachten  Geschäfte  im  allgemeinen
  bis  zu  einem  bestimmten  mäßigen  Werte
oder  Betrage,  doch  jedenfalls  unter  Ausschluß
der  Verfügungen  über  Bestandteile  des  Grundvermögens
  der  Gemeinde,  zum  voraus  seine
Einwilligung  mittels  einer  schriftlichen  Urkunde
erteilen,  welche  der  Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde
  bedarf“;

c)  in  Nassau  (G.  G.,  §§.  26,  47,  48,  50,
57,  34,  Abs.  2)  bei  allen  Veräußerungen  von
Gemeindegrundstücken  und  Gemeindeberechtigungen;
  bei  Erwerbung  solcher,  sofern  deren

 

Anschlag  in  kleineren  Gemeinden  den  Betrag  von
100  fl.  (J  171  Mark  43  Pf.),  in  größeren  mit
mehr  als  1000  Seelen  den  Betrag  von  300  fl.
(*  514  Mark  29  Pf.)  übersteigt;  bei  etwaigen
Verwendungen  des  Grundstockvermögens  zu  laufenden
  Bedürfnissen;  bei  Abänderungen  im  Allmendegenuß,
  Veränderungen  des  Gemeindegutes
in  der  Kultur  und  Verpachtungen  von  bisher  in
anderer  Benutzungsart  gestandenen  Gemeindegrundstücken
  und  Gerechtsamen;  bei  allen  Verpachtungen
  und  Veräußerungen  obne  Versteigerung;
  bei  dem  Abschluß  von  Vergleichen  und  der

ührung  von  Rechtsstreitigkeiten;  bei  etwaigen

erwendungen  aus  der  Gemeindekasse  zu  kirchlichen
  Zwecken;  bei  Verträgen,  durch  welche  die
Gemeinde  eine  fortwährende  Last  gegen  Entschädigung
  übernimmt,  sowie  bei  Privatverträgen
mit  einem  Mitgliede  des  Gemeinderates;  bei
Vergleichen  über  Rechte  an  Immobilien  sowie
solchen,  durch  welche  die  Gemeinde  mehr  als
100  fl.  (J  171  Mark  43  Pf.)  aufgiebt;

d)  in  Hobenzollern-Sigmaringen  ist
bei  einer  bestimmten  Anzahl  von  Angelegenheiten
  (bes.  zu  Verwendungen  des  Grundstockvermögens,
  Veräußerungen  und  außerordentliche
Mittel  erfordernden  Erwerbungen  von  Immobilien,
  zu  Anleihen,  neuen  Bauten,  Vergleichen,
Prozessen,  Etatsaufstellungen)  die  Zustimmung
  des  Bürgerausschusses,  bei  einer
anderen  Anzahl  von  Angelegenheiten  (bes.  zu
sonstigen  Immobiliarerwerbungen,  wichtigeren
Verpachtungen,  Kulturveränderungen,  Anderungen
  in  den  Gemeindenutzungen)  nur  das  Gutachten
  des  Bürgerausschusses  ersorderlich:
in  allen  anderen  Fällen  kann  der  Ausschuß  angehört
  werden,  auch  kann  die  Aufsichtsbebörde
seine  Zuziehung  anordnen.  G.  O.,  §.  126.  In
Hohenzollern-Hechingen  hat  dagegen  der
Bürgerausschuß  ein  weitgehenderes  Mitwirkungsrecht
  an  der  Vermögensverwaltung  ähnlich  wie
in  den  alten  Provinzen.

2  Die  St.  O.  w.  u.  rh.,  §.  50,  Abs.  7,  bezw.  47,
Abs.  7;  die  L.  G.  O.  ö.  u.  schlesw.-Holst.,  8.  116,
und  w.,  §.  54  schreiben  vorbehaltlich  des  Dispenses
durch  den  Bez.  A.  (Kr.  A.)  öffentliche  Lizitation  für
die  Verpachtung  von  Grundstücken  und  Gerechtsamen
  der  Gemeinden  vor.  Das  G.  G.  nass.,
#§.  52  verlangt  solche  für  alle  Verpachtungen
und  Veräußerungen  (auch  von  Mobilien)  und
läßt  eine  freihändige  Verpachtung  oder  Beräußerung
  nur  zu,  wenn  ein  beweglicher  Gegenstand
  einmal,  ein  unbeweglicher  zweimal  vergeblich
  zur  öffentlichen  Versteigerung  ausgesetzt  war,
oder  wenn  der  Gemeinderat  mit  dem  Bürger-