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Zweiter Abschnitt. (8. 57.)
Gemeinvegrundstücken, sondern sie können die Modalitäten der Kapitalsanlagen, die
Bedingungen und den Zuschlag bei allen Pacht= und Mietsverträgen von ihrer vorherigen
Genehmigung abhängig machen.! Kurz sie haben die Nutzungsart jedes einzelnen
Vermögensobjektes zu bestimmen und jede Veränderung in derselben zu genehmigen.
In den übrigen Landesteilen ist die Zustimmung der Stadtverordneten nur zur
Vornahme der in den Gesetzen ausdrücklich genannten Verwaltungsakte erforderlich; in
Hannover, wo sie überdies die Grundsätze für die Verwaltung des städtischen Vermögens
festzustellen haben, kann jedoch ihre Kompetenz durch Ortsstatut erweitert werden.?
2) Was die Form der hierher gehörigen Verwaltungshandlungen anlangt, so
schreiben nur für die Nutzbarmachung des Gemeindevermögens durch Verpachtung einzelne
Gemeindegesetze vor, daß diese öffentlich an den Meistbietenden zu geschehen hat.
1 M. Erl. v. 11. Juli 1842(V. M. Bl., S.305);
Marcinowski, S. 114 ff., Anm. 267.
à Danach ist die Zustimmung der Gemeindevertretung
erforderlich:
a) in Hannover schon nach dem Gesetz
(St. O., §. 97) bei Erwerbung, Veräußerung
oder Belastung von Grundstücken und Gerechtigkeiten
der Stadt; bei Anstellung von Prozessen,
Abschließung von Vergleichen über Gerechtsame
und Vermögen der Stadt, Verzichtleistungen auf
Forderungen und sonstige Rechte der Stadt;
bei Abänderung alter oder Einführung neuer
Einrichtungen, welche das Vermögen der Stadt
oder die Gerechtsame der Bürger beeinflussen,
also wohl auch bei Veränderungen in der bisherigen
Nutzungsart einzelner Vermögensobjekte;
bei der Etatsaufstellung. Ahnlich ist die Kompetenz
der Gemeindeversammlung bezw. Gemeindevertretung
in den Landgemeinden bestimmt
(L. G. O. hann., §. 41);
b) in Kurhessen (G. O., §. 80) bei Zeitverpachtungen
von Immobilien und Gerechtsamen,
wie beim Verkauf jährlicher Nutzungen
(z. B. des Obstes, der Walderzeugnisse), sofern.
die Verpachtung oder Veräußerung ohne öffentliches
Aufgebot oder für länger als drei Jahre
erfolgen soll; bei freihändigen Verträgen jeder
Art mit Mitgliedern des Gemeinderates; beim
Erlaß beitreiblicher Forderungen der Gemeindekasse;
bei Prozeßführung und Abschließung von
Vergleichen; bei Aufkündigung von Aktivkapitalien,
Verkauf oder Cession von Staats- und
anderen öffentlichen Kreditpapieren und von
Privatschuldverschreibungen; bei Veräußerungen
von Grundstücken und Realberechtigungen; beim
Erwerbe von Immobilien; bei Aufstellung des
Grundetats. „Damit indessen die laufende Gemeindeverwaltung
nicht oft bei geringfügigen
Angelegenheiten durch Einholung der Zustimmung
des Ausschusses sich gehemmt finde, und
dieser allzu häufig zusammenkommen müsse, kann
derselbe für die Zeit seiner Amtsdauer zu einzelnen
der obengedachten Geschäfte im allgemeinen
bis zu einem bestimmten mäßigen Werte
oder Betrage, doch jedenfalls unter Ausschluß
der Verfügungen über Bestandteile des Grundvermögens
der Gemeinde, zum voraus seine
Einwilligung mittels einer schriftlichen Urkunde
erteilen, welche der Bestätigung der Aufsichtsbehörde
bedarf“;
c) in Nassau (G. G., §§. 26, 47, 48, 50,
57, 34, Abs. 2) bei allen Veräußerungen von
Gemeindegrundstücken und Gemeindeberechtigungen;
bei Erwerbung solcher, sofern deren
Anschlag in kleineren Gemeinden den Betrag von
100 fl. (J 171 Mark 43 Pf.), in größeren mit
mehr als 1000 Seelen den Betrag von 300 fl.
(* 514 Mark 29 Pf.) übersteigt; bei etwaigen
Verwendungen des Grundstockvermögens zu laufenden
Bedürfnissen; bei Abänderungen im Allmendegenuß,
Veränderungen des Gemeindegutes
in der Kultur und Verpachtungen von bisher in
anderer Benutzungsart gestandenen Gemeindegrundstücken
und Gerechtsamen; bei allen Verpachtungen
und Veräußerungen obne Versteigerung;
bei dem Abschluß von Vergleichen und der
ührung von Rechtsstreitigkeiten; bei etwaigen
erwendungen aus der Gemeindekasse zu kirchlichen
Zwecken; bei Verträgen, durch welche die
Gemeinde eine fortwährende Last gegen Entschädigung
übernimmt, sowie bei Privatverträgen
mit einem Mitgliede des Gemeinderates; bei
Vergleichen über Rechte an Immobilien sowie
solchen, durch welche die Gemeinde mehr als
100 fl. (J 171 Mark 43 Pf.) aufgiebt;
d) in Hobenzollern-Sigmaringen ist
bei einer bestimmten Anzahl von Angelegenheiten
(bes. zu Verwendungen des Grundstockvermögens,
Veräußerungen und außerordentliche
Mittel erfordernden Erwerbungen von Immobilien,
zu Anleihen, neuen Bauten, Vergleichen,
Prozessen, Etatsaufstellungen) die Zustimmung
des Bürgerausschusses, bei einer
anderen Anzahl von Angelegenheiten (bes. zu
sonstigen Immobiliarerwerbungen, wichtigeren
Verpachtungen, Kulturveränderungen, Anderungen
in den Gemeindenutzungen) nur das Gutachten
des Bürgerausschusses ersorderlich:
in allen anderen Fällen kann der Ausschuß angehört
werden, auch kann die Aufsichtsbebörde
seine Zuziehung anordnen. G. O., §. 126. In
Hohenzollern-Hechingen hat dagegen der
Bürgerausschuß ein weitgehenderes Mitwirkungsrecht
an der Vermögensverwaltung ähnlich wie
in den alten Provinzen.
2 Die St. O. w. u. rh., §. 50, Abs. 7, bezw. 47,
Abs. 7; die L. G. O. ö. u. schlesw.-Holst., 8. 116,
und w., §. 54 schreiben vorbehaltlich des Dispenses
durch den Bez. A. (Kr. A.) öffentliche Lizitation für
die Verpachtung von Grundstücken und Gerechtsamen
der Gemeinden vor. Das G. G. nass.,
#§. 52 verlangt solche für alle Verpachtungen
und Veräußerungen (auch von Mobilien) und
läßt eine freihändige Verpachtung oder Beräußerung
nur zu, wenn ein beweglicher Gegenstand
einmal, ein unbeweglicher zweimal vergeblich
zur öffentlichen Versteigerung ausgesetzt war,
oder wenn der Gemeinderat mit dem Bürger-