Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

— 176 — 
§. 137. 
Für versicherungspflichtige Personen, welche erweislich auf Grund eines 
mindestens für die Dauer eines Jahres abgeschlossenen Arbeitsvertrages 
1. jährliche Naturalleistungen mindestens im dreihundertfachen Werthe 
des von der Gemeindekrankenversicherung beziehungsweise Krankenkasse 
für einen Krankentag zu zahlenden Krankengeldes beziehen, oder für 
den Krankentag einen Arbeitslohn an Geld oder Naturalleistungen er- 
halten, welcher dem von der Gemeindekrankenversicherung beziehungs- 
weise Krankenkasse zu zahlenden täglichen Krankengelde mindestens gleich- 
kommt, und 
2. auf Fortgewährung dieser Leistungen, innerhalb der Geltungsdauer des 
Arbeitsvertrages, für mindestens dreizehn Wochen nach der Erkrankung 
einen Rechtsanspruch haben, 
tritt auf Antrag des Arbeitgebers während der Geltungsdauer des Arbeitsvertrages 
eine Ermäßigung der Versicherungsbeiträge ein, wogegen das Krankengeld in 
Wegfall kommt. 
Die Ermäßigung der Beiträge erfolgt in demselben Verhältnisse, in welchem 
die Höhe des Krankengeldes zu dem Werthe der sonstigen Kassenleistungen steht. 
Dies Verhältniß ist durch statutarische Bestimmung festzustellen, welche für die 
Gemeindekrankenversicherung von der Gemeinde, für die gemeinsame Gemeinde- 
krankenversicherung (§. 12 des Krankenversicherungsgesetzes) durch den weiteren 
Kommunalverband, für Orts- und Betriebskrankenkassen durch das Kassenstatut 
zu treffen ist. Die statutarischen Bestimmungen der Gemeinden und weiteren 
Kommunalverbände bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; 
auf die Festsetzung durch das Kassenstatut findet §. 24 des Krankenversicherungs- 
gesetzes Anwendung. Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, erfolgt die 
Festsetzung für die gemeinsame Gemeindekrankenversicherung durch die höhere Ver- 
waltungsbehörde. Solange eine endgültige Festsetzung dieses Beitragsverhältnisses 
nicht erfolgt ist, wird für die nach Absatz 1 versicherten Personen der dritte Theil 
der für andere Kassenmitglieder geltenden Beiträge entrichtet. 
Soweit die im Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen im Falle der Er- 
krankung von dem Arbeitgeber nicht in Gemäßheit des Arbeitsvertrages, auf Grund 
dessen die Ermäßigung der Beiträge erfolgt ist, gewährt werden, ist dem Erkrankten 
auf Antrag das Krankengeld von der Gemeindekrankenversicherung oder Kranken- 
kasse zu zahlen und derselben von dem Arbeitgeber zu ersetzen. Streitigkeiten über 
solche Ersatzansprüche werden nach Maßgabe des §. 12 Absatz 2 dieses Gesetzes 
entschieden. 
§. 138. 
Durch statutarische Bestimmung (§. 137 Abs. 2) kann eine entsprechende 
Kürzung des Krankengeldes und der Beiträge auch für solche Versicherten ange- 
ordnet werden, welche in Krankheitsfällen auf Grund ihres Arbeitsvertrages weniger 
als die im §. 137 Absatz 1 festgesetzten Geld- oder Naturalleistungen beziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.