Art. 38.) VI. Zoll= und Handelswesen. 258
nicht eine Forderung des Reiches gegen den einzelnen Pflichtigen, sondern
eine Forderung des Reiches gegen die Staaten. Diese haben dem Reiche
den Ertrag der Zölle und der Steuern des Artikels 35 abzuliefern. Was
aber unter diesem Ertrage zu verstehen ist, sagt Absatz II des Artifels 38.
Dieser gibt die genaue Begriffebestimmung des Ausdrucks. Erst dieser Ertrag
geht den Reichshaushaltsetat und damit den Reichstag etwas an. Die
Abzüge nach Absatz II sind keine Reichsausgaben, sondern Staatsausgaben,
welche die Forderung des Reiches an die Staaten von Rechts wegen mindern.
Die Rechtslage ist bei A. Hänel, Deutsches Staatsrecht I S. 400 f., klar
und richtig dargelegt. Vgl. auch Verh. d. Reichstags 5. Leg. Per. II. Sess.
1882/83, Sten. Ber. S. 1327 f. (Berichterstatter Abg. v. MWedell-Malchow
in der Sitzung vom 7. Februar 1883); s. ferner 4. Leg. Per. IV. Sess. 1881,
Sten. Ber. S. 471 ff. (Sitzung vom 23. März 1881).
Eine andere Auffassung bekundet P. Laband II S. 920 ff. Er knüpft
seine Bemerkungen an Artikel 38 Absatz II Ziffer 3 a der Verfassung und
Artikel 16 Absatz 1 Ziffer 2 des Zollvereinigungsvertrages an. Wie unten
S. 259 zu erwähnen sein wird, ist man bei Abzug der Kosten für die Grenzzollverwaltung
von dem ursprünglichen Verfahren, Pauschsummen zu vereinbaren,
zur Aufstellung von Zollverwaltungsetats übergegangen. P. Laband ist nun
der Meinung, daß diesem Verfahren „erhebliche staatsrechtliche Bedenken entgegenstehen.
Die sämmtlichen Kosten der Zollverwaltung, auch diejenigen der
Grenzzollverwaltung, figuriren in den Etats der Einzelstaaten; in dem Reichsetat
erscheinen sie nicht, da Artikel 38 der Reichsverfassung nur den Nettoertrag
der Zölle als Einnahme der Reichskasse bezeichnet, die Erhebungs= und
Verwaltungskosten daher vorweg in Abzug zu bringen sind. In Wirklichkeit
aber werden die Ausgaben der Gren zzollverwaltung nicht auf Kosten der
Einzelstaaten, sondern auf Kosten des Reichs geleistet. Der Uebergang vom
Pauschsummensystem zum System der Verwaltungsetats hätte daher, wenn
er mit voller Consequenz durchgeführt worden wäre, die Wirkung haben
müssen, daß die Kosten der Grenzzollverwaltung auf den Reichshaushaltsetat
gebracht, mithin im Wege der Gesetzgebung festgestellt werden. Denn
sind die Kosten der Grenzzollverwaltung auch formell Ausgaben der Einzelstaaten,
so werden sie doch materiell auf Rechnung des Reichs geleistet. Das
Verhältniß ist juristisch genau dasselbe wie bei den Militärausgaben.“
(S. 922.)
So Laband. JIch halte diese Ausstellungen nicht nur nicht für begründet,
sondern glaube sogar, daß das Verfahren, welches Laband befürwortet,
mit der Verfassung nicht im Einklange stehen würde. Laband erkennt
an, daß die Kosten der Grenzzollverwaltung formell Ausgaben der
Staaten seien, zieht aber seine Schlüsse daraus, daß sie materiell vom
Reiche bestritten würden. Formell heißt hier so viel wie rechtlich, materiell
so viel wie: der wirthschaftlichen Wirkung nach. Aber für die staatsrechtliche
Frage, ob jene Ausgaben auf den Staats= oder auf den Reichshaushaltsetat
gehören, kömmt es ausschließlich auf den formell rechtlichen Standpunkt an.
Aus Artikel 38 der Verfassung ergibt sich mit unbedingter Sicherheit, daß