Metadata : Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

Art.  38.)  VI.  Zoll=  und  Handelswesen.  258

nicht  eine  Forderung  des  Reiches  gegen  den  einzelnen  Pflichtigen,  sondern
eine  Forderung  des  Reiches  gegen  die  Staaten.  Diese  haben  dem  Reiche
den  Ertrag  der  Zölle  und  der  Steuern  des  Artikels  35  abzuliefern.  Was
aber  unter  diesem  Ertrage  zu  verstehen  ist,  sagt  Absatz  II  des  Artifels  38.
Dieser  gibt  die  genaue  Begriffebestimmung  des  Ausdrucks.  Erst  dieser  Ertrag
  geht  den  Reichshaushaltsetat  und  damit  den  Reichstag  etwas  an.  Die
Abzüge  nach  Absatz  II  sind  keine  Reichsausgaben,  sondern  Staatsausgaben,
welche  die  Forderung  des  Reiches  an  die  Staaten  von  Rechts  wegen  mindern.
Die  Rechtslage  ist  bei  A.  Hänel,  Deutsches  Staatsrecht  I  S.  400  f.,  klar
und  richtig  dargelegt.  Vgl.  auch  Verh.  d.  Reichstags  5.  Leg.  Per.  II.  Sess.
1882/83,  Sten.  Ber.  S.  1327  f.  (Berichterstatter  Abg.  v.  MWedell-Malchow
in  der  Sitzung  vom  7.  Februar  1883);  s.  ferner  4.  Leg.  Per.  IV.  Sess.  1881,
Sten.  Ber.  S.  471  ff.  (Sitzung  vom  23.  März  1881).

Eine  andere  Auffassung  bekundet  P.  Laband  II  S.  920  ff.  Er  knüpft
seine  Bemerkungen  an  Artikel  38  Absatz  II  Ziffer  3  a  der  Verfassung  und
Artikel  16  Absatz  1  Ziffer  2  des  Zollvereinigungsvertrages  an.  Wie  unten
S.  259  zu  erwähnen  sein  wird,  ist  man  bei  Abzug  der  Kosten  für  die  Grenzzollverwaltung
  von  dem  ursprünglichen  Verfahren,  Pauschsummen  zu  vereinbaren,
zur  Aufstellung  von  Zollverwaltungsetats  übergegangen.  P.  Laband  ist  nun
der  Meinung,  daß  diesem  Verfahren  „erhebliche  staatsrechtliche  Bedenken  entgegenstehen.
  Die  sämmtlichen  Kosten  der  Zollverwaltung,  auch  diejenigen  der
Grenzzollverwaltung,  figuriren  in  den  Etats  der  Einzelstaaten;  in  dem  Reichsetat
  erscheinen  sie  nicht,  da  Artikel  38  der  Reichsverfassung  nur  den  Nettoertrag
  der  Zölle  als  Einnahme  der  Reichskasse  bezeichnet,  die  Erhebungs=  und
Verwaltungskosten  daher  vorweg  in  Abzug  zu  bringen  sind.  In  Wirklichkeit
aber  werden  die  Ausgaben  der  Gren  zzollverwaltung  nicht  auf  Kosten  der
Einzelstaaten,  sondern  auf  Kosten  des  Reichs  geleistet.  Der  Uebergang  vom
Pauschsummensystem  zum  System  der  Verwaltungsetats  hätte  daher,  wenn
er  mit  voller  Consequenz  durchgeführt  worden  wäre,  die  Wirkung  haben
müssen,  daß  die  Kosten  der  Grenzzollverwaltung  auf  den  Reichshaushaltsetat
  gebracht,  mithin  im  Wege  der  Gesetzgebung  festgestellt  werden.  Denn
sind  die  Kosten  der  Grenzzollverwaltung  auch  formell  Ausgaben  der  Einzelstaaten,
  so  werden  sie  doch  materiell  auf  Rechnung  des  Reichs  geleistet.  Das
Verhältniß  ist  juristisch  genau  dasselbe  wie  bei  den  Militärausgaben.“
  (S.  922.)

So  Laband.  JIch  halte  diese  Ausstellungen  nicht  nur  nicht  für  begründet,
  sondern  glaube  sogar,  daß  das  Verfahren,  welches  Laband  befürwortet,
  mit  der  Verfassung  nicht  im  Einklange  stehen  würde.  Laband  erkennt
  an,  daß  die  Kosten  der  Grenzzollverwaltung  formell  Ausgaben  der
Staaten  seien,  zieht  aber  seine  Schlüsse  daraus,  daß  sie  materiell  vom
Reiche  bestritten  würden.  Formell  heißt  hier  so  viel  wie  rechtlich,  materiell
so  viel  wie:  der  wirthschaftlichen  Wirkung  nach.  Aber  für  die  staatsrechtliche
Frage,  ob  jene  Ausgaben  auf  den  Staats=  oder  auf  den  Reichshaushaltsetat
gehören,  kömmt  es  ausschließlich  auf  den  formell  rechtlichen  Standpunkt  an.
Aus  Artikel  38  der  Verfassung  ergibt  sich  mit  unbedingter  Sicherheit,  daß