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sie darf nur ein Wort sprechen, und es sind ihr die
pecuniären Mittel zur gründlichen Verbesserung der
Rechtspflege in reichlichem Maaße geboten.
Gelegenheitlich wird
3) in dem Entwurfe die Entscheidung mancher
Kontroversen 2) vorgeschlagen. Die Gelegenheit
hätte nur, wie schon in einer dahier erschienenen
an treffenden, sehr beherzigungswerthen Bemerkungen
reichen Schrift 2) erinnert wiro, in größerem
Umfange benützt werden sollen. Ich will den von
dem Verfasser der ebengenannten Schrift gemachten
Vorschlägen noch zwei beifügen.
Man versäume nicht, den aus Kreittmayrs
Anmerkungen in die bayerische Praxis eingeschlichenen
heillosen Rechtssatz, daß bei Realklagen die
Anführung der causa remota et specialis nicht
erforderlich sey, etwa durch einen Zusatz zum
§. 17. des Entwurfs oder einen nach diesem einzuschaltenden
8. auszumerzen; auch wäre eine genaue
Bestimmung über den Umfang der Spolienklage
sehr zu wünschen 2).
Seuffert.
2) Für die Verwirklichung des von mir in der Beilage zu
Nr. 9., betreffend die Kontroversen-Entscheidung, gemachten
Vorschlags scheint keine Aussicht vorbanden zu seyn!
Aber wird sich denn kein Mitglicd der Kammern finden,
welches den Versuch machen möchte, wengstens die dringendste
Abhülfe, z. B. die Emscheidung der Kontroversen
bei den zahllosen Klagen aus der außerehlichen Geschlechtsverbindung,
die Aufhebung der lex Anaslasiana und
der exorbitanten Wirksamkeit der f. g. exceptio non
numeratae pecunieae, durch Antragstellung herbeigzufübren?!
Ueber die Mittel, den Geschäftslasten und den Geschäftsrückständen
bei den Gerichten in Bayern abguhelfen, und
über die deshalb den Ständen des Reichs vorgelegten
Gesetzentwürfe. Ansbach bei Dollsfuß 1837.
4) Bgl. Bd. I. dieser Blätter Nr. 32.
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