Metadata : Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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eignete  sich  die  Erkrankung  auf  einem  dem  regelmäßigen  Personenverkehr
dienenden  Dampfer,  so  werden  nach  Lage  des  Falles  weniger  störende  Anordnungen
  zu  treffen  sein.

Zur  Fortschaffung  von  Kranken  sind  die  Untersuchungsfahrzeuge  tunlichst
nicht  zu  benutzen.  In  der  Regel  wird  dazu  der  Handkahn  des  untersuchten
Fahrzeugs  verwendet  werden  können.  Derselbe  ist  vor  der  Zurückgabe  zu  desinfizieren.


Von  den  Ausleerungen  der  Kranken  ist  sofort  eine  Probe  an  die  dazu  bestimmte
  Untersuchungsstelle  abzusenden.  Zur  Versendung  geeignete  Gefäße  und
Verpackungsmaterial  sind  vorrätig  zu  halten.

Die  Kleidungs-  und  Wäschestücke  der  Kranken  sind  sofort  zu  desinfizieren.
Das  Bettstroh  ist  zu  verbrennen.  Die  Wohn-  und  Schlafräume,  die  Küche,  der
Abort  bezw.  das  zu  Stuhlentleerungen  bestimmte  Gefäß,  sowie  das  Kiel-(Bilge-)
Wasser  des  Fahrzeugs,  auf  welchem  ein  Kranker  vorgefunden  wurde,  sind  zu
desinfizieren;  außerdem  sind  alle  Räume  des  Fahrzeugs  auf  etwa  vorhandene
Ausleerungen  zu  durchsuchen.

Für  die  Bewachung  des  geräumten  Fahrzeugs  ist  Sorge  zu  tragen.

Die  erforderlichen  Desinfektionen  sind  nach  Maßgabe  der  Desinfektionsanweisung
  bei  Cholera  auszuführen.

7.  Die  vorgeschriebenen  Desinfektionsmaßregeln  sind  unter  der  persönlichen
Verantwortung  des  leitenden  Arztes  auszuführen,  und  zwar,  bis  völlig  sichere
Hilfskräfte  herangebildet  sind,  unter  der  persönlichen  Aufsicht  des  Arztes.

8.  Diejenigen  Fahrzeuge,  auf  denen  Choleraleichen  oder  verdächtig  Erkrankte
vorgefunden  wurden,  sind  nach  erfolgter  Desinfektion  fünf  Tage  lang  zu  beobachten.


Eine  Beobachtung  von  gleicher  Dauer  kann  über  solche  Fahrzeuge  verhängt
werden,  deren  Führer  oder  Mannschaften  ihre  Person  oder  ihre  Fahrzeuge  der
Untersuchung  zu  entziehen  suchen,  den  Untersuchungsbeamten  Widerstand  leisten
oder  sonst  die  Annahme  begründet  erscheinen  lassen,  daß  eine  Verheimlichung
von  cholerakranken  oder  choleraverdächtigen  Personen  oder  verseuchten  Gegenständen
  und  eine  Vereitelung  der  zur  Verhütung  der  Choleraeinschleppung  oder
Verbreitung  vorgeschriebenen  Maßregeln  beabsichtigt  wird.

9.  Werden  auf  dem  untersuchten  Fahrzeuge  Kranke  nicht  gefunden,  so
wird  dem  Fahrzeuge  nach  Erfüllung  der  Vorschriften  unter  Nr.  10  die  Weiterfahrt
  gestattet.  Es  sind  jedoch  regelmäßig  die  auf  ihm  etwa  vorhandenen  Aborte
bezw.  die  zu  Stuhlentleerungen  bestimmten  Gefäße  und,  sofern  der  leitende  Arzt
es  für  notwendig  hält,  auch  das  Kiel-(Bilge-)Wasser  zu  desinfizieren.

Bei  den  regelmäßig  verkehrenden  Personendampfern  kann  eine  Desinfektion
des  Kiel-(Bilge-)Wassers  bei  Gelegenheit  der  täglichen  Untersuchungen  unterbleiben,
  wenn  seine  Desinfektion  in  angemessenen  Zwischenräumen  anderweitig
sichergestellt  ist.

10.  Jedem  Führer  eines  Schiffes  oder  Floßes  ist  über  die  stattgehabte  Untersuchung
  und  den  Umfang  der  etwa  vorgenommenen  Desinfektion  eine  Bescheiniung

  nach  dem  beigegebenen  Formular  auszustellen,  in  welcher  die  auf  dem

Schiffe  vorgefundenen  Personen  unter  gesonderter  Angabe  der  Familienangehörigen
des  Führers,  der  Mannschaften  und  der  sonst  an  Bord  befindlichen  Personen,
wenigstens  der  Zahl  nach,  aufgeführt  sind.  Bei  der  Untersuchung  ist  noch  besonders
  darauf  zu  achten,  daß  die  Zahl  der  auf  dem  Schiffe  oder  Floße  anwesenden
  Personen  genau  übereinstimmt  mit  der  auf  dem  letzten  Untersuchungsschein
  angegebenen  Zahl  der  Insassen.  Werden  weniger  Personen  auf  dem  Fahrzeuge
  vorgefunden  als  zuletzt  angegeben,  so  sind  unverzüglich  sorgfältige
Ermittelungen  über  den  Verbleib  der  fehlenden  anzustellen  und  erforderlichenfalls
dieserhalb  den  zuständigen  Polizeibehörden  Mitteilungen  behufs  weiterer  Veranlassung
  zu  machen.  Dieser  Personennachweis  ist  jedoch  für  die  dem  regelmäßigen
Personenverkehre  dienenden  Dampfer  nicht  erforderlich.

Für  einzelne  Stromstrecken  kann  es  sich  empfehlen,  auf  den  Namen  lautende
Bescheinigungen  für  jede  auf  einem  Floße  befindliche  Person  auszustellen,  auf
welchen  die  Ergebnisse  der  stattgehabten  Untersuchungen  vermerkt  werden.

Über  die  Zahl  und  Art  der  untersuchten  Fahrzeuge,  ausgeführten  Desinfektionen
  und  angeordneten  Beobachtungen  sowie  über  die  Zahl  der  Unter-