Allgemeine Grundsaͤtze. 93
1848. Erk. des Ob.-Trib. (I) vom 28. Mai 1866 und vom
1. Oktober 1868, O. R. Bd. 9 S. 529.
Die Wiederaufhebung eines an sich stempelpflichtigen Vertrages,
wenngleich innerhalb der Stempelverwendungsfrist von
14 Tagen, beseitigt nicht seine Stempelpflichtigkeit. Erk. des
Ob.-Trib. (I) v. 1. Oktober 1858, G.-A. Bd. 6 S. 833, u.
v. 11. Nov. 1863, O. R. Bd. 4 S. 165.
Die Stempelpflicht einer Urkunde wird durch Vernichtung
der letzteren, auch wenn diese innerhalb der gesetzlichen Stempelverwendungsfrist
erfolgt, nicht beseitigt. Erk. d. Ob.-Trib. (1)
v. 13. Juni 1866, O. R. Bd. 7 S. 356, Centr.-Bl. S. 192.
Nur ein klagbarer Vertrag ist stempelpflichtig. Daher fällt
die Stempelpflicht weg, wenn ausbedungen worden ist, daß der
Vertrag zwischen den Parteien nicht eher bindend sein solle,
bis ein gewisses Ereigniß eingetreten sein wird. Erk. d. Ob.-Trib.
(I) v. 25. Nopbr. 1869, O. R. Bd. 10 S. 737.
Die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde ist lediglich nach
ihrem Inhalte, nicht aber nach Umständen zu beurtheilen,
welche nicht aus der Urkunde selbst entnommen werden können.
Insbesondere fällt die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde nicht
deshalb fort, weil der darin beurkundete Vertrag wegen Betrugs
anfechtbar ist. Erk. d. Ob.-Trib. Sen. f. Strafs. vom
28. März 1878, Centr.-Bl. S. 263 und J.-M.-Bl. 1879 S. 4.
Nicht nach dem in einer Urkunde gewählten Ausdrucke,
sondern nach der diesem Ausdruck innewohnenden, aus dem
Inhalt der Urkunde hervorgehenden Bedeutung ist das Wesen
des der Urkunde zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts zu bestimmen.
Erk. des Reichsger. vom 19. November 1885,
Wenn durch Eine Urkunde über verschiedene selbständige
Objekte — wenn auch zu getrennten Preisen — zwischen denselben
Kontrahenten ein Vertrag abgeschlossen wird, so liegt
eine einheitliche Beurkundung des Rechtsgeschäfts vor, und
es sind deshalb zum Zweck der Stempelberechnung die Preise
zusammen zu rechnen. Fin.-Min.-Reskr. vom 18. April 1877,
III, 3204.
Die Frage, welches Rechtsgeschäft die Vertragschließenden
haben vornehmen wollen, ist nach der, aus vem Inhalt der
Vertragsurkunde zu ermittelnden Absicht der Vertragschließenden