Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

Allgemeine  Grundsaͤtze.  93

1848.  Erk.  des  Ob.-Trib.  (I)  vom  28.  Mai  1866  und  vom
1.  Oktober  1868,  O.  R.  Bd.  9  S.  529.

Die  Wiederaufhebung  eines  an  sich  stempelpflichtigen  Vertrages,
  wenngleich  innerhalb  der  Stempelverwendungsfrist  von
14  Tagen,  beseitigt  nicht  seine  Stempelpflichtigkeit.  Erk.  des
Ob.-Trib.  (I)  v.  1.  Oktober  1858,  G.-A.  Bd.  6  S.  833,  u.
v.  11.  Nov.  1863,  O.  R.  Bd.  4  S.  165.

Die  Stempelpflicht  einer  Urkunde  wird  durch  Vernichtung
der  letzteren,  auch  wenn  diese  innerhalb  der  gesetzlichen  Stempelverwendungsfrist
  erfolgt,  nicht  beseitigt.  Erk.  d.  Ob.-Trib.  (1)
v.  13.  Juni  1866,  O.  R.  Bd.  7  S.  356,  Centr.-Bl.  S.  192.

Nur  ein  klagbarer  Vertrag  ist  stempelpflichtig.  Daher  fällt
die  Stempelpflicht  weg,  wenn  ausbedungen  worden  ist,  daß  der
Vertrag  zwischen  den  Parteien  nicht  eher  bindend  sein  solle,
bis  ein  gewisses  Ereigniß  eingetreten  sein  wird.  Erk.  d.  Ob.-Trib.
  (I)  v.  25.  Nopbr.  1869,  O.  R.  Bd.  10  S.  737.

Die  Stempelpflichtigkeit  einer  Urkunde  ist  lediglich  nach
ihrem  Inhalte,  nicht  aber  nach  Umständen  zu  beurtheilen,
welche  nicht  aus  der  Urkunde  selbst  entnommen  werden  können.
Insbesondere  fällt  die  Stempelpflichtigkeit  einer  Urkunde  nicht
deshalb  fort,  weil  der  darin  beurkundete  Vertrag  wegen  Betrugs
  anfechtbar  ist.  Erk.  d.  Ob.-Trib.  Sen.  f.  Strafs.  vom
28.  März  1878,  Centr.-Bl.  S.  263  und  J.-M.-Bl.  1879  S.  4.

Nicht  nach  dem  in  einer  Urkunde  gewählten  Ausdrucke,
sondern  nach  der  diesem  Ausdruck  innewohnenden,  aus  dem
Inhalt  der  Urkunde  hervorgehenden  Bedeutung  ist  das  Wesen
des  der  Urkunde  zu  Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfts  zu  bestimmen.
  Erk.  des  Reichsger.  vom  19.  November  1885,

Wenn  durch  Eine  Urkunde  über  verschiedene  selbständige
Objekte  —  wenn  auch  zu  getrennten  Preisen  —  zwischen  denselben
  Kontrahenten  ein  Vertrag  abgeschlossen  wird,  so  liegt
eine  einheitliche  Beurkundung  des  Rechtsgeschäfts  vor,  und
es  sind  deshalb  zum  Zweck  der  Stempelberechnung  die  Preise
zusammen  zu  rechnen.  Fin.-Min.-Reskr.  vom  18.  April  1877,
III,  3204.

Die  Frage,  welches  Rechtsgeschäft  die  Vertragschließenden
haben  vornehmen  wollen,  ist  nach  der,  aus  vem  Inhalt  der
Vertragsurkunde  zu  ermittelnden  Absicht  der  Vertragschließenden