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i) In Nr. 25 AI, II und III werden ersetzt
die Worte „I12“ durch „20“,
die Worte „5.K“ durch „8¼,
die Worte „13.8“ durch „20 8“,
die Worte „60 &“ durch „1.K“.
Diese Erhöhungen fallen weg, sobald § 2 des Reichsgesetzes vom 1. April 1918,
R.-G.-Bl. S. 173, außer Kraft tritt.
k) Die Vorschrift in Nr. 26 unter a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Vorschriften unter Nr. 22 sind anzuwenden.
I!) Bei Nr. 27 unter a wird der Satz von 1K auf 1—2.K erhöht.
m) In Nr. 29 erhält die Vorschrift unter c folgende Fassung:
J) die Post= und Fernschreibgebühren sowie die im Fernverkehr zu entrichtenden
Fernsprechgebühren einschließlich der mit ihnen zu erhebenden
Reichsabgabe; der einzuziehende Betrag ist nötigenfalls nach oben auf volle
Pfennige abzurunden.
Für die Vorschriften unter a bis m gilt § 33 Abs. 1 der Kostenordnung entsprechend.
B.
a) Das Justizministerium wird ermächtigt, bei Anderungen der Gesetzgebung
des Reiches oder des Landes dadurch notwendig werdende Anderungen oder Ergänzungen
der Kostenvorschriften im Verordnungswege vorzunehmen. Solche Verordnungen
sind im Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt zu machen und dem
nächsten Landtag vorzulegen.
b) Das Justizministerium wird ermächtigt, den Tarif unter Berücksichtigung der
Anderungen bekannt zu machen, die er durch das gegenwärtige Gesetz und durch
Artikel VIII des Gesetzes vom 18. Oktober 1912, G.= u. V.-Bl. S. 475, erfahren hat,
und hierbei die neuen Regeln der Rechtschreibung anzuwenden.
C.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 22. Mai 1918.
Friedrich August.
(Siegel) Dr. Beck.
1918. 12