Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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i)  In  Nr.  25  AI,  II  und  III  werden  ersetzt
die  Worte  „I12“  durch  „20“,
die  Worte  „5.K“  durch  „8¼,
die  Worte  „13.8“  durch  „20  8“,
die  Worte  „60  &“  durch  „1.K“.
Diese  Erhöhungen  fallen  weg,  sobald  §  2  des  Reichsgesetzes  vom  1.  April  1918,
R.-G.-Bl.  S.  173,  außer  Kraft  tritt.
k)  Die  Vorschrift  in  Nr.  26  unter  a  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

Die  Vorschriften  unter  Nr.  22  sind  anzuwenden.

I!)  Bei  Nr.  27  unter  a  wird  der  Satz  von  1K  auf  1—2.K  erhöht.
m)  In  Nr.  29  erhält  die  Vorschrift  unter  c  folgende  Fassung:

J)  die  Post=  und  Fernschreibgebühren  sowie  die  im  Fernverkehr  zu  entrichtenden
  Fernsprechgebühren  einschließlich  der  mit  ihnen  zu  erhebenden
Reichsabgabe;  der  einzuziehende  Betrag  ist  nötigenfalls  nach  oben  auf  volle
Pfennige  abzurunden.

Für  die  Vorschriften  unter  a  bis  m  gilt  §  33  Abs.  1  der  Kostenordnung  entsprechend.

B.
a)  Das  Justizministerium  wird  ermächtigt,  bei  Anderungen  der  Gesetzgebung
des  Reiches  oder  des  Landes  dadurch  notwendig  werdende  Anderungen  oder  Ergänzungen
  der  Kostenvorschriften  im  Verordnungswege  vorzunehmen.  Solche  Verordnungen

  sind  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  bekannt  zu  machen  und  dem
nächsten  Landtag  vorzulegen.

b)  Das  Justizministerium  wird  ermächtigt,  den  Tarif  unter  Berücksichtigung  der
Anderungen  bekannt  zu  machen,  die  er  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  und  durch
Artikel  VIII  des  Gesetzes  vom  18.  Oktober  1912,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  475,  erfahren  hat,
und  hierbei  die  neuen  Regeln  der  Rechtschreibung  anzuwenden.

C.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  22.  Mai  1918.

Friedrich  August.
(Siegel)  Dr.  Beck.

1918.  12