Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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(Nr. 1683.) Bekanntmachung, betreffend die Ermäßigung des in dem Handelsvertrage mit 
Zanzibar erwähnten, in Zanzibar vom Taback zu erhebenden Zolles. Vom 
11. August 1886. 
In dem mit dem Handelsvertrage mit Zanzibar vom 20. Dezember 1885 ver- 
öffentlichten Tarife derjenigen Spezialzölle, welche Seine Hoheit der Sultan von 
Zanzibar von den darin aufgeführten Waaren und Landeserzeugnissen zu erheben 
berechtigt ist (Reichs-Gesetzbl. von 1886 S. 261), ist unter Ziffer 9 für alle 
Art einheimischen Tabacks der Zollsatz von 25 Prozent ad valorem aufgeführt. 
In Folge nachträglicher Verständigung ist dieser Zollsatz von Seiner Hoheit 
dem Sultan von Zanzibar mittelst Verzichtleistungs-Erklärung, datirt Zanzibar, 
den 21. Mai 1886, für die Dauer der Handelsverträge mit dem Deutschen 
Reich und mit Großbritannien auf 5 Prozent ad valorem ermäßigt worden. 
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 11. August 1886. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Graf von Berchem. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei-. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1886. 56
	        
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