Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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Der  Nachweis  über  die  erfolgte  Zustellung  ist  zu  den  Gerichtsakten  zu
bringen.
§.  7.

Die  Zwangsvollstreckung  im  Schutzgebiete  erfolgt  ausschließlich  durch  den
zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten.  Der  Beibringung  einer
vollstreckbaren  Ausfertigung  bedarf  es  nicht,  soweit  dieselbe  von  dem  Gerichtsschreiber
  der  Gerichtsbehörde  im  Schutzgebiete  zu  ertheilen  sein  würde.

Der  Beamte  kann  nach  Anordnung  der  Zwangsvollstreckung  mit  der  Ausführung
  andere  Personen  beauftragen,  welche  nach  seinen  Anweisungen  zu  verfahren

  haben.
§.  8.

Vollstreckbare  Ausfertigungen  dürfen  von  dem  Gerichtsschreiber  der  Gerichtsbehörde
  im  Schutzgebiete  nur  auf  Anordnung  des  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  ermächtigten  Beamten  ertheilt  werden.

§.  9.

In  dem  Verfahren  vor  den  Gerichtsbehörden  im  Schutzgebiete  finden  das
Gerichtskostengesetz  und  die  Gebührenordnungen  für  Gerichtsvollzieher,  für  Zeugen
und  Sachverständige  sowie  für  Rechtsanwälte  keine  Anwendung.  Bis  auf  Weiteres
werden  nur  die  wirklich  aufgewendeten  Auslagen  erhoben,  im  Uebrigen  bestimmt
der  Reichskanzler,  welche  Vorschriften  an  Stelle  der  bezeichneten  Gesetze  zu  treten
haben.

§.  10.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Reichsangehörigen  im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  599)  tritt  für  das  Schutzgebiet  der  Marschall-,  Brown-  und  Providence-Inseln
  bezüglich  aller  Personen,  welche  nicht  Eingeborene  (§.  2  Absl.  2)
sind,  am  1.  Dezember  1886  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Straßburg,  den  13.  September  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.