Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Rechtsfolgen  arglistigen  Stillschweigens  bei  Kanf,  Schenkung  und  Miethe.  207

Frage  stehenden,  ihm  augenblicklich  noch  nicht  bekannten  Fehler  bemerken.
Wir  haben  hier  einen  Fall,  welcher  ungefähr  die  Mitte  hält  zwischen  den
beiden  erstangeführten  Annahmen.  Von  vorsätzlicher  Täuschung  wird  man
hier  allerdings  nicht  sprechen  können,  da  die  Absicht,  den  Irrthum  des
Käufers  durch  das  Unterlassen  jeder  Aufklärung  aufrechtzuerhalten,  nicht
vorliegt.  Andererseits  wird  man  aber  auch  nicht  behaupten  können,  daß
die  Gesinnungs=  und  Handlungsweise  des  Verkäufers,  der  Kenntniß  davon
hat,  daß  sich  der  Käufer  zur  Zeit  des  Mangels  des  Kaufsgegenstandes
noch  gar  nicht  bewußt  ist,  der  aber  selbst  nichts  thut,  um  den  Irrthum
des  Käufers  zu  zerstreuen,  allen  im  Verkehrsinteresse  zu  stellenden  Anforderungen
  des  Anstandes  und  der  Reellität  entspricht.  Das  Stillschweigen
führt  hier  nicht  so  sehr  auf  bösen  Willen  und  Vorsatz  zurück,  als  vielmehr
auf  die  Gleichgültigkeit  und  Lässigkeit,  mit  welcher  der  Verkäufer  annimmt,
der  Käufer  werde  schon  noch  selbst  den  ihm  zur  Zeit  noch  unbekannten
Mangel  des  Vertragsobjekts  in  Erfahrung  bringen.  Wenn  der  Verkäufer
bei  dieser  Außerachtlassung  der  Anforderungen,  welche  Treu  und  Glauben
im  rechtsgeschäftlichen  Verkehr  an  die  beiden  Vertragsparteien  stellen,  auch
nicht  den  Vorsatz  hat,  den  anderen  Theil  durch  sein  Stillschweigen  und
die  dadurch  aufrechterhaltene  Unkenntniß  von  dem  Mangel  des  Kausfgegenstandes
  zu  schädigen,  so  ist  doch  seine  Handlungsweise  geeignet,  das  im
Rechtsverkehr  und  besonders  beim  Kaufe  nothwendige  gegenseitige  Vertrauen
zu  untergraben  und  zu  zerstören.

Der  Verkäufer  glaubt,  sei  es  nun  wirklich  oder  angeblich,  der  Käufer
werde  schließlich  selbst  den  ihm  verschwiegenen  Mangel  entdecken.  Der
Verkäufer  muß  sich  aber  nothwendigerweise,  wenn  er  darauf  Anspruch
macht,  ein  gewissenhafter  Verkäufer  zu  sein  —  und  das  Gesetz  verlangt
dies  von  ihm  —  sagen,  daß  ebensowohl  die  Möglichkeit  des  Gegentheils
seiner  bloßen  Vermuthung  besteht,  daß  nämlich  der  Käufer  vor  dem  endgültigen
  Abschlusse  des  Kaufes  die  in  Frage  stehende  Mangelhaftigkeit  der
Sache  nicht  mehr  herausfinden  und  daß  er  dann  in  Unkenntniß  des  ihm
verschwiegenen  Fehlers  den  Kauf  zum  Abschlusse  bringen  werde,  auf  den
er  bei  Kenntniß  des  Fehlers  wohl  nicht  eingegangen  wäre.  Der  Irrthum,
in  welchem  sich  der  Käufer  über  die  Beschaffenheit  des  Kaufobjekts  befand,
wurde  zwar  nicht  unmittelbar  durch  den  Verkäufer  hervorgerufen,  denn
dann  würde  auf  dessen  Seite  ein  Betrug  vorliegen,  der  Irrthum  wurde
aber  zum  Mindesten  durch  die  Handlungsweise  des  Verkäufers  in  seinem
Fortbestande  genährt  und  gefördert.  Denn,  indem  dieser  über  die  Mangelhaftigkeit
  des  Kaufgegenstandes  Stillschweigen  bewahrte,  obwohl  Treu  und
Glauben  von  ihm  verlangt  hätten,  daß  er  dem,  wie  ihm  bewußt,  in  Unkenntniß
  befindlichen  Käufer  über  die  Beschaffenheit  der  Sache  Aufschluß
gebe,  sei  es  auch  zu  seinen,  des  Verkäufers,  Ungunsten,  hat  er  in  dem

*