Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kanf, Schenkung und Miethe. 207
Frage stehenden, ihm augenblicklich noch nicht bekannten Fehler bemerken.
Wir haben hier einen Fall, welcher ungefähr die Mitte hält zwischen den
beiden erstangeführten Annahmen. Von vorsätzlicher Täuschung wird man
hier allerdings nicht sprechen können, da die Absicht, den Irrthum des
Käufers durch das Unterlassen jeder Aufklärung aufrechtzuerhalten, nicht
vorliegt. Andererseits wird man aber auch nicht behaupten können, daß
die Gesinnungs= und Handlungsweise des Verkäufers, der Kenntniß davon
hat, daß sich der Käufer zur Zeit des Mangels des Kaufsgegenstandes
noch gar nicht bewußt ist, der aber selbst nichts thut, um den Irrthum
des Käufers zu zerstreuen, allen im Verkehrsinteresse zu stellenden Anforderungen
des Anstandes und der Reellität entspricht. Das Stillschweigen
führt hier nicht so sehr auf bösen Willen und Vorsatz zurück, als vielmehr
auf die Gleichgültigkeit und Lässigkeit, mit welcher der Verkäufer annimmt,
der Käufer werde schon noch selbst den ihm zur Zeit noch unbekannten
Mangel des Vertragsobjekts in Erfahrung bringen. Wenn der Verkäufer
bei dieser Außerachtlassung der Anforderungen, welche Treu und Glauben
im rechtsgeschäftlichen Verkehr an die beiden Vertragsparteien stellen, auch
nicht den Vorsatz hat, den anderen Theil durch sein Stillschweigen und
die dadurch aufrechterhaltene Unkenntniß von dem Mangel des Kausfgegenstandes
zu schädigen, so ist doch seine Handlungsweise geeignet, das im
Rechtsverkehr und besonders beim Kaufe nothwendige gegenseitige Vertrauen
zu untergraben und zu zerstören.
Der Verkäufer glaubt, sei es nun wirklich oder angeblich, der Käufer
werde schließlich selbst den ihm verschwiegenen Mangel entdecken. Der
Verkäufer muß sich aber nothwendigerweise, wenn er darauf Anspruch
macht, ein gewissenhafter Verkäufer zu sein — und das Gesetz verlangt
dies von ihm — sagen, daß ebensowohl die Möglichkeit des Gegentheils
seiner bloßen Vermuthung besteht, daß nämlich der Käufer vor dem endgültigen
Abschlusse des Kaufes die in Frage stehende Mangelhaftigkeit der
Sache nicht mehr herausfinden und daß er dann in Unkenntniß des ihm
verschwiegenen Fehlers den Kauf zum Abschlusse bringen werde, auf den
er bei Kenntniß des Fehlers wohl nicht eingegangen wäre. Der Irrthum,
in welchem sich der Käufer über die Beschaffenheit des Kaufobjekts befand,
wurde zwar nicht unmittelbar durch den Verkäufer hervorgerufen, denn
dann würde auf dessen Seite ein Betrug vorliegen, der Irrthum wurde
aber zum Mindesten durch die Handlungsweise des Verkäufers in seinem
Fortbestande genährt und gefördert. Denn, indem dieser über die Mangelhaftigkeit
des Kaufgegenstandes Stillschweigen bewahrte, obwohl Treu und
Glauben von ihm verlangt hätten, daß er dem, wie ihm bewußt, in Unkenntniß
befindlichen Käufer über die Beschaffenheit der Sache Aufschluß
gebe, sei es auch zu seinen, des Verkäufers, Ungunsten, hat er in dem
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