Metadata : Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

Bestimmungen,  4.
betreffend
speciell  bewilligter
  Entfernungen
und  betreffend
aussergewöhnliche
  Fahrpreise.

Bestimmungen,  b.
betreffend  die
Theilstrecken
unter  einer
ganzen  Meile
(21  u.  22
Vict.  e.  75.)

Beförderung  6.
der  königlichen

Heeresmacht

zu  reducirten

Fahrpreisen.

—  50  —

Wo  zwei  oder  mehrere  Eisenbahngesellschaften  in  Betracht
  kommen,  ist  im  Zeugniss  auszusprechen,  ob  beiden
oder  allen,  oder  einer  oder  mehreren,  beziehungsweise
welcher  von  ihnen  das  Verschulden  zur  Last  fällt.

4.  Eine  Eisenbahngesellschaft,  an  welche  voın  Handelsamt  ein
auf  die  vorliegenden  Bestimmungen  sich  beziehender  Auftrag
  ergeht,  kann  innerhalb  6  Monate  nach  Erhalt  des  Auftrages
  gegen  diesen  die  Berufung  bei  der  Eisenbahnkommission
  erheben,  welche  in  dieser  Angelegenheit  zu  entscheiden
  berechtigt  ist.

5.  Das  Handelsamt  oder  die  Eisenbahnkommission  kann  die
von  ihnen  ergangenen  Anordnungen  aufheben  und  abändern.

1.  Wenn  auf  Grund  einer  Parlamentsakte  erlaubt  ist,  eine
grössere  Anzahl  von  Meilen,  als  die  faktische  Entfernung
beträgt,  der  Berechnung  des  Fahrpreises  zu  Grunde  zu
legen,  so  ist  hinsichtlich  der  Anwendung  der  vorliegenden
Bestimmungen  auch  die  grössere  Entfernung  massgebend.

2.  Wenn  auf  Grund  einer  Parlamentsakte  erlaubt  ist,  besondere
  oder  aussergewöhnliche  Fahrpreise  für  eine  bestimmte
Strecke  einer  Eisenbahn  einzuheben,  so  ist  diese  Strecke
hinsichtlich  der  Behandlung  nach  den  vorliegenden  Bestimmungen
  als  eine  abgesonderte  Eisenbahnlinie  anzusehen.


Fahrpreise,  welche  für  die  einfache  Fahrt  über  das  Ausmass

von  1  penny  pro  Meile  nicht  hinausgehen,  geniessen  die  früher

angeführte  Begünstigung.  Ist  die  zu  durchfahrende  Entfernung
  weniger  oder  mehr  als  1  Meile,  so  darf  für  jede  angefangene
  halbe  Meile  nicht  mehr  als  ein  halber  Penny  eingehoben
  werden,  für  Kinder  zwischen  3  und  12  Jahren  nur  die

Hälfte  des  Fahrpreises  einer  erwachsenen  Person  und  für  Kinder

unter  3  Jahren  überhaupt  kein  Fahrpreis,  sofern  die  oberwähnte

Begünstigung  Anwendung  finden  soll.  Jedoch  kann  eine

Eisenbahn  nicht  dazu  verhalten  werden,  für  die  einfache  Fahrt

einen  geringeren  Betrag  als  1  penny  für  jede  Person  im  Alter

über  3  Jahre  einzuheben.

1.  Bezüglich  der  Beförderung  auf  Eisenbahnen  für
öffentliche  Zwecke.

a)  Jeder  Officier  oder  Mann,  welcher  Ihrer  Majestät  Flotte
angehört,  dann  jeder  zur  Flotte  gehörige  Freiwillige  und
jeder  unter  dem  Kommando  der  Admiralitätsleitung
stehende  Officier  oder  Mann;

b)  weiters  jeder  Officier  oder  Soldat,  welcher  zu  Ihrer
Majestät  regulären  oder  Hilfstruppen  gehört  (im  Sinne