Bestimmungen, 4.
betreffend
speciell bewilligter
Entfernungen
und betreffend
aussergewöhnliche
Fahrpreise.
Bestimmungen, b.
betreffend die
Theilstrecken
unter einer
ganzen Meile
(21 u. 22
Vict. e. 75.)
Beförderung 6.
der königlichen
Heeresmacht
zu reducirten
Fahrpreisen.
— 50 —
Wo zwei oder mehrere Eisenbahngesellschaften in Betracht
kommen, ist im Zeugniss auszusprechen, ob beiden
oder allen, oder einer oder mehreren, beziehungsweise
welcher von ihnen das Verschulden zur Last fällt.
4. Eine Eisenbahngesellschaft, an welche voın Handelsamt ein
auf die vorliegenden Bestimmungen sich beziehender Auftrag
ergeht, kann innerhalb 6 Monate nach Erhalt des Auftrages
gegen diesen die Berufung bei der Eisenbahnkommission
erheben, welche in dieser Angelegenheit zu entscheiden
berechtigt ist.
5. Das Handelsamt oder die Eisenbahnkommission kann die
von ihnen ergangenen Anordnungen aufheben und abändern.
1. Wenn auf Grund einer Parlamentsakte erlaubt ist, eine
grössere Anzahl von Meilen, als die faktische Entfernung
beträgt, der Berechnung des Fahrpreises zu Grunde zu
legen, so ist hinsichtlich der Anwendung der vorliegenden
Bestimmungen auch die grössere Entfernung massgebend.
2. Wenn auf Grund einer Parlamentsakte erlaubt ist, besondere
oder aussergewöhnliche Fahrpreise für eine bestimmte
Strecke einer Eisenbahn einzuheben, so ist diese Strecke
hinsichtlich der Behandlung nach den vorliegenden Bestimmungen
als eine abgesonderte Eisenbahnlinie anzusehen.
Fahrpreise, welche für die einfache Fahrt über das Ausmass
von 1 penny pro Meile nicht hinausgehen, geniessen die früher
angeführte Begünstigung. Ist die zu durchfahrende Entfernung
weniger oder mehr als 1 Meile, so darf für jede angefangene
halbe Meile nicht mehr als ein halber Penny eingehoben
werden, für Kinder zwischen 3 und 12 Jahren nur die
Hälfte des Fahrpreises einer erwachsenen Person und für Kinder
unter 3 Jahren überhaupt kein Fahrpreis, sofern die oberwähnte
Begünstigung Anwendung finden soll. Jedoch kann eine
Eisenbahn nicht dazu verhalten werden, für die einfache Fahrt
einen geringeren Betrag als 1 penny für jede Person im Alter
über 3 Jahre einzuheben.
1. Bezüglich der Beförderung auf Eisenbahnen für
öffentliche Zwecke.
a) Jeder Officier oder Mann, welcher Ihrer Majestät Flotte
angehört, dann jeder zur Flotte gehörige Freiwillige und
jeder unter dem Kommando der Admiralitätsleitung
stehende Officier oder Mann;
b) weiters jeder Officier oder Soldat, welcher zu Ihrer
Majestät regulären oder Hilfstruppen gehört (im Sinne