Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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.  9.

Der  Postverwaltung  bleibt  die  Befugniß  vorbehalten,  anstatt  die  im  §.  #  festgesetzte
Zahlung  fortdauernd  zu  leisten,  den  Berechtigten  durch  Zahlung  einer  festen  Summe  ein  für
alle  Mal  zu  entschädigen.

Wenn  die  Postverwaltung  von  der  Befugniß  der  einmaligen  Entschädigung  Gebrauch  machen
will,  so  wird  der  Betrag,  welcher  dem  Berechtigten  in  den  zuletzt  vorhergegangenen  drei  Kalenderjahren
  in  Gemäßheit  des  §.  8  gezahlt  worden  ist,  zusammengerechnet,  der  danach  sich  ergebende
  durchschnittliche  Jahresbetrag  achtzehnmal  genommen  und  diese  Summe  dem  Berechtigten
baar  gezahlt.

K.  10.

Neue  Portofreiheiten  oder  Porto-Ermäßigungen  können  nur  im  Wege  des  Gesetzes  eingeführt
  werden.

F.  11.

Der  Bundes-Postverwaltung  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  mit  Staatsbehörden  Abkommen
dahin  zu  treffen,  daß  von  den  Behörden  an  Stelle  der  Porto=  und  beziehungsweise  Gebührenbeträge
  für  die  einzelnen  Sendungen  Aversionalsummen  an  die  Bundes-Postverwaltung  gezahlt
werden.

.  12.

Portofreiheiten,  welche  auf  den  mit  dem  Auslande  abgeschlossenen  Staatsverträgen  oder
Conventionen  beruhen,  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.  Eine  streckenweise  portofreie
Beförderung  findet  bei  den  in  den  SF.  2.  4.  und  5.  erwähnten  Sendungen  von  und  nach  dem
Auslande  nicht  statt.

Ausländisches  Porto  wird  in  keinem  Falle  von  der  Bundes-Postcasse  getragen.

F.  13.

Die  Vorschriften  des  Artikels  52  der  Bundesverfassung  sind  nicht  auszudehnen  auf  denjenigen
  Theil  der  Postüberschüsse,  welcher  durch  die  in  gegenwärtigem  Gesetze  angeordnete  Aufhebung
  von  Portofreiheiten  gewonnen  wird.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Berechnung  und  Verwendung  dieses  bis  Ende  December
  1875  auszunehmenden  Theils  bleiben  der  Verständigung  im  Bundesrathe  unter  Zustimmung
  des  Reichstages  vorbehalten.