Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§  96.  Von  dem  Gemeindevermögen.  189

lich  festgestellt  worden  ist.  Alle  anderen  Nutzungsrechte  müssen
den  gemeindlichen  Bedürfnissen  gegenüber  zurücktreten  und
können  erst  dann  zur  Wirksamkeit  kommen  bezw.  zur  Gewährung
  gelangen,  wenn  alle  gemeindlichen  Bedürfnisse  ohne
Erhebung  von  Gemeindeumlagen,  örtlichen  Verbrauchssteuern
und  sonstigen  örtlichen  Abgaben  befriedigt  sind.)

Als  ebenso  selbstverständlich  erscheint  es,  daß  diejenigen,
welche  Gemeindenutzungen  beziehen,  hiefür  die  etwa  herkömmlichen
  Gegenleistungen  an  die  Gemeinde  zu  entrichten,  desgleichen
  die  auf  den  Objekten  ihres  Nutzungsrechtes  ruhenden
Lasten  (Steuern,  Bodenzinse)  zu  tragen,  sowie  die  zur  Gewinnung
  der  Nutzungen,  zur  Erhaltung  oder  Erhöhung  der  Ertragsfähigkeit
  erforderlichen  Ausgaben  zu  bestreiten  haben  (Art.  34).

.  Eine  besondere  Erwähnung  verdienen  noch  dicejenigen  Rechte
auf  Gemeindenutzungen,  welche  sich  auf  den  Gemeindeverband
gründen  und  zugleich  auf  einem  bestimmten  Hause
oder  Grundstücke  ruhen.  Beziüglich  dieser  gemeindlichen
  Nutzungsrechte  gilt  der  Grundsatz:  daß  sie  in  der
Regel  von  dem  betr.  Hause  oder  Grundstücke  nicht  getrenut
  werden  dürfen.  (Art.  33  Abs.  I.)

Von  dieser  Regel  gibt  es  aber  infolge  der  durch  Gesetz
vom  14.  März  1890  bestimmten  Fassung  des  Art.  33  der
Gem.-Ordn.  zunächst  eine  allgemeine  gesetzliche  Ausnahme:
Wenn  nämlich  ein  Haus,  auf  welchem  ein  oder  mehrere  Gemeindenutzungsrechte
  ruhen,  durch  Brand  oder  ein  anderes
Naturereignis  zerstört  oder  wenn  es  abgebrochen  oder  für
einen  öffentlichen  Zweck  abgetreten  und  wenn  hierauf  die
bisherige  Wohnstätte  auf  einem  anderen  Grundstück  des  Berechtigten,
  welches  in  derselben  Gemeindemarkung
(bezw.  bei  Nutzungsrechten  am  Vermögen  einer  Ortschaft  in
derselben  Ortsmarkung,  Art.  33  Abs.  V.)  gelegen
und  mit  welchem  ein  Nutzungsrecht  nicht  verbunden  ist,
wieder  aufgerichtet  wird,  so  ist  solchen  Falles  die  Uebertragung
  der  auf  dem  (bisherigen,  nunmehr  abgebrannten
oder  abgebrochenen  oder  zu  öffentlichen  Zwecken  abgetretenen)
berechtigten  Hause  haftenden  Nutzungsrechte  auf  das  neue
Haus  durch  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  zu  gestatten.
  Der  gemeindlichen  Zustimmung  bedarf  es
in  diesem  Falle  nicht;  es  hat  auch  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde
  nur  zu  prüfen,  ob  die  vorstehend  angeführten
Voraussetzungen  des  Art.  33  Abs.  IV  gegeben  sind  und  kann
dieselbe  —  soferne  dies  zu  bejahen  ist  —  die  Genehmigung
zu  dieser  Uebertragung  nicht  versagen.  —  Entsteht  Streit
darüber,  ob  die  im  vorstehenden  erörterte  Uebertragung  statt-*)

  Vergleiche  hiezu  auch  die  Bestimmung  des  Art.  39  der  Gem.-Ordn.,
ferner  die  Entsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes  in  Anm.  101  I  lit.  kk  und  II.