§ 96. Von dem Gemeindevermögen. 189
lich festgestellt worden ist. Alle anderen Nutzungsrechte müssen
den gemeindlichen Bedürfnissen gegenüber zurücktreten und
können erst dann zur Wirksamkeit kommen bezw. zur Gewährung
gelangen, wenn alle gemeindlichen Bedürfnisse ohne
Erhebung von Gemeindeumlagen, örtlichen Verbrauchssteuern
und sonstigen örtlichen Abgaben befriedigt sind.)
Als ebenso selbstverständlich erscheint es, daß diejenigen,
welche Gemeindenutzungen beziehen, hiefür die etwa herkömmlichen
Gegenleistungen an die Gemeinde zu entrichten, desgleichen
die auf den Objekten ihres Nutzungsrechtes ruhenden
Lasten (Steuern, Bodenzinse) zu tragen, sowie die zur Gewinnung
der Nutzungen, zur Erhaltung oder Erhöhung der Ertragsfähigkeit
erforderlichen Ausgaben zu bestreiten haben (Art. 34).
. Eine besondere Erwähnung verdienen noch dicejenigen Rechte
auf Gemeindenutzungen, welche sich auf den Gemeindeverband
gründen und zugleich auf einem bestimmten Hause
oder Grundstücke ruhen. Beziüglich dieser gemeindlichen
Nutzungsrechte gilt der Grundsatz: daß sie in der
Regel von dem betr. Hause oder Grundstücke nicht getrenut
werden dürfen. (Art. 33 Abs. I.)
Von dieser Regel gibt es aber infolge der durch Gesetz
vom 14. März 1890 bestimmten Fassung des Art. 33 der
Gem.-Ordn. zunächst eine allgemeine gesetzliche Ausnahme:
Wenn nämlich ein Haus, auf welchem ein oder mehrere Gemeindenutzungsrechte
ruhen, durch Brand oder ein anderes
Naturereignis zerstört oder wenn es abgebrochen oder für
einen öffentlichen Zweck abgetreten und wenn hierauf die
bisherige Wohnstätte auf einem anderen Grundstück des Berechtigten,
welches in derselben Gemeindemarkung
(bezw. bei Nutzungsrechten am Vermögen einer Ortschaft in
derselben Ortsmarkung, Art. 33 Abs. V.) gelegen
und mit welchem ein Nutzungsrecht nicht verbunden ist,
wieder aufgerichtet wird, so ist solchen Falles die Uebertragung
der auf dem (bisherigen, nunmehr abgebrannten
oder abgebrochenen oder zu öffentlichen Zwecken abgetretenen)
berechtigten Hause haftenden Nutzungsrechte auf das neue
Haus durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu gestatten.
Der gemeindlichen Zustimmung bedarf es
in diesem Falle nicht; es hat auch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde
nur zu prüfen, ob die vorstehend angeführten
Voraussetzungen des Art. 33 Abs. IV gegeben sind und kann
dieselbe — soferne dies zu bejahen ist — die Genehmigung
zu dieser Uebertragung nicht versagen. — Entsteht Streit
darüber, ob die im vorstehenden erörterte Uebertragung statt-*)
Vergleiche hiezu auch die Bestimmung des Art. 39 der Gem.-Ordn.,
ferner die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Anm. 101 I lit. kk und II.