Full text : Das Legitimitätsprincip.

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steigern:  das  monarchische  Princip  war  ursprünglich  nichts
anderes  als  die  Feststellung  des  Satzes,  daß  in  der  Monarchie,
auch  der  beschränkten,  nur  Einer  herrsche,  der  Monarch,  und
ebendeshalb  die  ganze  Staatsgewalt  in  seinen  Händen  concentriren
  müsse,  d.  h.  die  Souveränetät  mit  niemand  theile,
gleichgültig,  wer  bei  der  Ausübung  dieser  Gewalt  concurrire.

Allerdings  hatten  die  Vertreter  des  monarchischen  Princips
  diese  Concurrenz  nach  Kräften  zu  mindern  gesucht,  indem
sie  die  Repräsentativverfassungen  schlechtweg  verwarfen,  das
Budgetrecht  beinahe  aufhoben  und  das  ganze  Verfassungsleben
in  den  deutschen  Ländern  unter  die  Controle  der  von  den  verfassungsmäßigen
  Beschränkungen  der  einzelnen  Länder  freien
Bundesversammlung  stellten.  Allerdings  hatten  sie  die  Entwickelung
  einflußreicher  ständischer  Körperschaften  für  einen
Widerspruch  gegen  das  monarchische  Princip  erklärt  und  waren
  damit  selbst  in  den  Gegensatz  zwischen  monarchischem  und
parlamentarischem  Princip  hineingerathen,  den  Stahl  später
aufstellte.  Aber  so  irrig  die  Folgerungen  aus  dem  monarchischen
  Princip  auch  gewesen  waren,  dieses  selbst  war  doch
nur  deshalb  der  Feind  alles  Constitutionalismus  geworden,
well  man  damals  in  jeder  freisinnigen  Kammerrede  schon  die
Proclamation  der  Volkssouveränetät  erblickte  und  in  der  Gewährung
  freier  Steuerbewilligung,  der  Prüfung  des  Staatshaushalts
  u.  dgl.  dem  Monarchen  die  Staatsgewalt  zu  nehmen
  vermeinte.

Es  ist  gewiß  richtig,  wenn  Stahl  behauptet,  es  sei  nicht
nothwendig  gewesen,  das  monarchische  Princip  zu  construiren,
wenn  es  nichts  weiter  besagen  sollte,  als  daß  der  Monarch
der  einzige  Souverän  im  Lande  sei;  wir  geben  auch  gern  zu,
daß  die  Feststellung  der  ausschließlichen  Herrschaftsberechtigung
des  Monarchen  die  Volkssouveränetät  und  die  Gewalten-