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steigern: das monarchische Princip war ursprünglich nichts
anderes als die Feststellung des Satzes, daß in der Monarchie,
auch der beschränkten, nur Einer herrsche, der Monarch, und
ebendeshalb die ganze Staatsgewalt in seinen Händen concentriren
müsse, d. h. die Souveränetät mit niemand theile,
gleichgültig, wer bei der Ausübung dieser Gewalt concurrire.
Allerdings hatten die Vertreter des monarchischen Princips
diese Concurrenz nach Kräften zu mindern gesucht, indem
sie die Repräsentativverfassungen schlechtweg verwarfen, das
Budgetrecht beinahe aufhoben und das ganze Verfassungsleben
in den deutschen Ländern unter die Controle der von den verfassungsmäßigen
Beschränkungen der einzelnen Länder freien
Bundesversammlung stellten. Allerdings hatten sie die Entwickelung
einflußreicher ständischer Körperschaften für einen
Widerspruch gegen das monarchische Princip erklärt und waren
damit selbst in den Gegensatz zwischen monarchischem und
parlamentarischem Princip hineingerathen, den Stahl später
aufstellte. Aber so irrig die Folgerungen aus dem monarchischen
Princip auch gewesen waren, dieses selbst war doch
nur deshalb der Feind alles Constitutionalismus geworden,
well man damals in jeder freisinnigen Kammerrede schon die
Proclamation der Volkssouveränetät erblickte und in der Gewährung
freier Steuerbewilligung, der Prüfung des Staatshaushalts
u. dgl. dem Monarchen die Staatsgewalt zu nehmen
vermeinte.
Es ist gewiß richtig, wenn Stahl behauptet, es sei nicht
nothwendig gewesen, das monarchische Princip zu construiren,
wenn es nichts weiter besagen sollte, als daß der Monarch
der einzige Souverän im Lande sei; wir geben auch gern zu,
daß die Feststellung der ausschließlichen Herrschaftsberechtigung
des Monarchen die Volkssouveränetät und die Gewalten-