Wahlgesetze. 463
zwei Tage vor der Wahl eine kurze Nachricht über Zeit und Ort der Wahl
sowie über die Zahl der ihm zustehenden Stimmen mit der Aufforderung
zuzufertigen, von seinem Wahlrechte Gebrauch zu machen. Von der
Erfüllung dieser Vorschrift ist indessen die Gültigkeit der Wahl nicht
abhängig.
5 21. Der Wahlvorsteher ernennt mindestens drei und höchstens
sechs Wähler seines Wahlbezirks zu Wahlgehilfen, die mit ihm und dem
ebenfalls von ihm zu bestellenden Protokollführer den Wahlvorstand
bilden.
Die Wahlgehilfen und der Protokollführer sind vom Wahlvorsteher
durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichten.
Während der Wahlhandlung muß stets mindestens die Hälfte der
Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein.
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer sollen sich während der
Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen
vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung
ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.
Die Gültigkeit der Wahlhandlung ist von der Beobachtung der Vor-
schriften in Absatz 1 bis 4 nicht abhängig.
J 22. Das Wahlrecht ist persönlich und durch Abgabe von Stimm-
zetteln auszuüben.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papiere sein und dürfen
kein äußeres Kennzeichen haben.
Sie sind mit dem Namen des Kandidaten zu versehen, für den der
Wähler stimmen will, und müssen die Person des Kandidaten so be-
zeichnen, daß über diese jeder Zweifel ausgeschlossen ist.
Stimmzettel, die diesen Vorschriften nicht entsprechen oder welche
die Namen Nichtwählbarer angeben, sind ungültig.
Jeder Stimmzettel ist von dem Wähler in einem mit amtlichem
Stempel versehenen Umschlage abzugeben, und zwar von dem Wähler
mit 4 Stimmen in einem blauen Umschlage mit dem Aufdrucke A, von
dem Wähler mit 3 Stimmen in einem grünen Umschlage mit dem Auf-
drucke B, von dem Wähler mit 2 Stimmen in einem gelben Umschlage
mit dem Aufdrucke C und von dem Wähler mit 1 Stimme in weißem
Umschlage mit dem Aufdrucke D.
Die Umschläge sollen 12 zu 18 cm groß und aus undurchsichtigem
Papier sein. An der Wahlstelle ist durch ein Mitglied des Wahl-
vorstandes jedem Wähler ein Umschlag der ihm zukommenden Art aus-
zuhändigen.
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Neben-
räume, die nur durch das Wahllokal betretbar und nur mit ihm ver-
bunden sind, oder durch Vorrichtung an einem oder mehreren, von dem
Vorstandstische getrennten Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß
er Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen
vermag.
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so zu stellen,
daß er von allen Seiten zugängig ist. Auf diesen Tisch wird ein ver-
decktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt.