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Artikel 8.
Der Eigenthümer der Bahn hat wegen aller Entschädigungsansprüche, die
aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes auf Königlich Preußischem
Gebiete entstehen und gegen ihn geltend gemacht werden möchten, der Preußischen
Gerichtsbarkeit und den Preußischen Gesetzen sich zu unterwerfen und zu solchem
Zwecke in Zeitz Domizil zu nehmen.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
zwischen Ihr und der zu konzessionirenden Gesellschaft, sowie die Handhabung der
Ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte
einer Behörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regie-
rung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum
direkten Einschreiten der kompetenten Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet sind.
Die Eisenbahnvenwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche
hiernach von der betreffenden Königlich Prußtschen Behörde ressortiren, an diese
zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der Königlich Preußischen
Regierung auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden.
Artikel 9.
Die im Preußischen Gebiete angestellten Beamten der Gesellschaft sind
den Preußischen Landesgesetzen unterworfen. Die Angehökigen des einen Staates,
welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch
aus dem Unterthanenverbande igrs eimathlandes nicht aus.
Die zu konzessionirende Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr
anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme
der einer technischen Vorbildung bedürfenden) vorzugsweise aus der mit Civil.
Anstellungsberechtigung entlassenen Militairs, soweit dieselben das 35ste Lebensjahr
noch nicht überschritten haben, zu wählen.
Bei Besetzung der Beamtenstellen innerhalb des Preußischen Gebietes soll
übrigens auf die Bewerbungen Preußischer Unterthanen besondere Rücksicht ge-
nommen werden.
Artikel 10.
Die Königlich Preußische Regierung wird von dem Betriebe der in Ihrem
Gebiete belegenen Bahnstrecke eine Abgabe nach Maaßgabe des Preußischen Ge-
setzes vom 16. März 1867. erheben und bei der Berechnung derselben den aus
dem Verhältnisse der Streckenlängen in beiden Gebieten sich ergebenden Theil des
Anlagekapitals, beziehungsweise die auf diesen Theil des Anlagekapitals ent-
fallende, gleichfalls nach dem Verhältniß der Streckenlängen ermittelte Quote der
aus dem Betriebe sich ergebenden Reineinnahme als steuerpflichtigen Reinertrag
zu Grunde legen. Die Sahung Zrfolgt alljährlich postnumerando, und zwar
zum ersten Male für das auf die Betriebseräsfmung folgende, mit dem 1. Ja-
nuar beginnende Rechnungsjahr. Die Herzoglich 2 Uenburssshe Regierung wird
der Königlich Preußischen Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn
alljährlich und zwar spätestens vier Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres
mittheilen und für die Abführung der Abgabe an die von der Königlich Preußi-
schen Regierung zu bezeichnende Kasse Sorge tragen.
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(Nr. 7030.)