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dieser Orden, da die Inquisition aufkam, und diese Inquisition
in die Hand der Dominikaner gerieth.
So war der Pabst mit dem Anfange des dreizehnten
Fahrhunderts auf einer Höhe, auf die ihn kein Hildebrand
und kein Alerander III. gebracht hatte; jetzt war es doch Zeit,
für ein ordentliches. Gesetzbuch zu sorgen; Innocenz III. hatte
zwar den Anfang gemacht, aber gleichsam noch so schüchtern,
wie man das erste Mal eine Handlung khut, die man an sich
selbst noch nicht recht gewohnt ist.
Gregor IX. folgte seinem Beispiel, fuͤhrte den Entwurf
aber so aus, daß seine Wirkung bis auf unser Zeitalter bleibend
war. Es schien im kanonischen Recht damals eine große
Verwirrung zu machen, daß mau nun nach Gratian fuͤnf
Dekretalen-Sammlungen hatte, immer in einer mehr als in
der andern; wer es vollstaͤndig haben wollte, mußte alle fuͤnf
beisammen haben. Dieß erzeugte, besonders bei den Vorlesungen,
große Verwirrung; mit einigen unter diesen fuͤnfen
war man auch nicht so ganz zufrieden, und nach der Progression,
wie einmal die Anzahl der Sammlungen sich zu
vermehren aufing, hätte es immer steigen muͤssen, weil wieder
jeder Pabst seine Gesetze hätte in usum forensem bringen
wollen. Also lieber alle fünf bisber gangbaren Sammlungen
in eine Masse zusammengeworfen, das Neueste sogleich hinzugethan,
so hat man das Ganze in einem Werke, uͤbersieht
Alles leichter, und das Neueste kommt immer zugleich leicht
in Gang. Dieß that nun Gregor IX. durch den Raymundus
de Pennaforte. »
Der heilige Raymund (denn er gehoͤrt unter die wenigen
kanonisirten Rechtsgelehrten) ist von Geburt ein Spanier, aus
Varcellona in Katalonien, studirte wie Alle, die damals gelehrt
werden wollten, zu Bologna, und wurde auch Doctor
juris canonici daselbst. Im Jahr 1219 geht er mit seinem