Metadata : Handbuch des Völkerrechts Vierter Band. (4)

280  Krieg  und  Kriegsrecht  im  Allgemeinen.

heit  der  civilisirten  Staaten)  eingegangenen  Vereinbarungen  über  das
von  ihnen  im  Kriege  (in  allen  oder  einzelnen  Beziehungen)  zu  beobachtende
  Verfahren.  Ganz  streng  genommen,  würde  allerdings  eine  bindende
  Uebereinkunft  aller  civilisirten  Staaten  gefordert  werden  müssen;
bei  der  eigenthümlichen  Natur  des  Völkerrechts  aber  und  dem  Grade  der
Ausbildung,  den  es  bis  jetzt  erst  erreicht  hat,  läßt  sich  sehr  wohl  von
einem  Völkergesetze  und  einer  kriegsrechtlichen  Codification  auch  dann
sprechen,  wenn  nur  eine  überwiegende  Mehrheit  der  civilisirten  Staaten
die  Vereinbarung  geschlossen  hat,  1)  während  einer  oder  einige  nicht  beigetreten
  sind.  Dies  natürlich  mit  der  Beschränkung,  daß  für  die  letzteren
im  concreten  Falle  die  Vereinbarung  nicht  bindend  ist.)

Dagegen  kann  dasjenige,  was  nur  von  zwei  oder  einigen  wenigen
Staaten,  sei  es  für  bestimmte  Fälle,  etwa  in  einem  gegenwärtigen  Kriege,
sei  es  ein  für  alle  Mal  vereinbart  ist,  auf  die  Bedentung  und  Gültigkeit
  eines  Kriegsvölkergesetzes  keinen  Anspruch  machen.  Es  wird  dadurch
an  sich  kein  positives  Völker-Kriegsrecht  geschaffen.  Wohl  aber  können
auch  solche  Vereinbarungen  sowohl  durch  die  innere  Angemessenheit  ihrer
Bestimmungen,  als  auch  durch  die  Uebereinstimmungen,  namentlich  die
ganz  ausnahmslosen  Uebereinstimmungen,  die  sie  enthalten,  von  großer  Bedeutung
  für  die  Erkenntniß  des  gegenwärtigen  Kriegsrechts,  wie  für  die
fernere  Entwickelung  desselben  werden,!))  wofür  sie  das  schätzbarste  Material
  sind.

Noch  weniger  können  natürlich  die  einseitig  von  einem  Staate  für  seine
Organc  der  Kriegführung  (für  das  von  seinen  Heerführern  und  Heeren
im  Felde  zu  beobachtende  Verfahren)  codificirten  Vorschriften  jenen  Anspruch
  der  Bedentung  eines  für  die  Völker  oder  auch  nur  für  das  gegenüberstehende
  Volk  gültigen  Gesetzes  erheben.  Aber  auch  sie  sind  nach
Maßgabe  ihrer  inneren  Tüchtigkeit  und  angemessenen  Beachtung  des  bisher
geltenden  Kriegsrechts!)  beachtenswerthe  Aeußerungen  de  lege  lala  und
de  lege  lerenda.

Sind  zwischen  den  Staaten  zwar  Berathungen  gepflogen  worden
zum  Zwecke  der  Herbeiführung  einer  Codisication  des  Kriegsrechts,  sei  es
des  ganzen  oder  einzelner  Theile  desselben,  und  haben  dieselben  auch  zu
Ergebnissen  und  Einigungen  geführt,  fehlt  es  aber  noch  an  der  Ratificirung,
  an  der  verbindlichen  Verpflichtung  der  Staaten  und  folglich
noch  am  Vertragsabschluß,  so  haben  wir  es  wiederum  nicht  mit  posiliven
  Kriegsvölkergesetzen,  sondern  in  diesem  Falle  nur  mit  Entwürfen
zu  solchen  zu  thun  (denen  bezüglich  ihrer  Gültigkeit  und  Verbindlichkeit
höchstens  —  je  nach  den  Umständen  —  der  Werth  von  Spousionen  zukommt).
  Aber  auch  für  sie  gilt  hinsichtlich  der  Bedentung,  die  sic  trotzdem
  für  Erkenntuiß  und  Weiterbildung  des  Kriegsrechts  haben,  dasselbe,
was  im  Vorhergehenden  über  die  von  einzelnen  Staaten  unter  einander
geschlossenen  Abmachungen  und  über  die  einseitigen  Anordnungen  der
Staaten  für  ihre  Heere  gesagt  ist.)

Handelt  es  sich  vollends  nur  um  nicht-officielle  Entwürfe,  d.  h.