280 Krieg und Kriegsrecht im Allgemeinen.
heit der civilisirten Staaten) eingegangenen Vereinbarungen über das
von ihnen im Kriege (in allen oder einzelnen Beziehungen) zu beobachtende
Verfahren. Ganz streng genommen, würde allerdings eine bindende
Uebereinkunft aller civilisirten Staaten gefordert werden müssen;
bei der eigenthümlichen Natur des Völkerrechts aber und dem Grade der
Ausbildung, den es bis jetzt erst erreicht hat, läßt sich sehr wohl von
einem Völkergesetze und einer kriegsrechtlichen Codification auch dann
sprechen, wenn nur eine überwiegende Mehrheit der civilisirten Staaten
die Vereinbarung geschlossen hat, 1) während einer oder einige nicht beigetreten
sind. Dies natürlich mit der Beschränkung, daß für die letzteren
im concreten Falle die Vereinbarung nicht bindend ist.)
Dagegen kann dasjenige, was nur von zwei oder einigen wenigen
Staaten, sei es für bestimmte Fälle, etwa in einem gegenwärtigen Kriege,
sei es ein für alle Mal vereinbart ist, auf die Bedentung und Gültigkeit
eines Kriegsvölkergesetzes keinen Anspruch machen. Es wird dadurch
an sich kein positives Völker-Kriegsrecht geschaffen. Wohl aber können
auch solche Vereinbarungen sowohl durch die innere Angemessenheit ihrer
Bestimmungen, als auch durch die Uebereinstimmungen, namentlich die
ganz ausnahmslosen Uebereinstimmungen, die sie enthalten, von großer Bedeutung
für die Erkenntniß des gegenwärtigen Kriegsrechts, wie für die
fernere Entwickelung desselben werden,!)) wofür sie das schätzbarste Material
sind.
Noch weniger können natürlich die einseitig von einem Staate für seine
Organc der Kriegführung (für das von seinen Heerführern und Heeren
im Felde zu beobachtende Verfahren) codificirten Vorschriften jenen Anspruch
der Bedentung eines für die Völker oder auch nur für das gegenüberstehende
Volk gültigen Gesetzes erheben. Aber auch sie sind nach
Maßgabe ihrer inneren Tüchtigkeit und angemessenen Beachtung des bisher
geltenden Kriegsrechts!) beachtenswerthe Aeußerungen de lege lala und
de lege lerenda.
Sind zwischen den Staaten zwar Berathungen gepflogen worden
zum Zwecke der Herbeiführung einer Codisication des Kriegsrechts, sei es
des ganzen oder einzelner Theile desselben, und haben dieselben auch zu
Ergebnissen und Einigungen geführt, fehlt es aber noch an der Ratificirung,
an der verbindlichen Verpflichtung der Staaten und folglich
noch am Vertragsabschluß, so haben wir es wiederum nicht mit posiliven
Kriegsvölkergesetzen, sondern in diesem Falle nur mit Entwürfen
zu solchen zu thun (denen bezüglich ihrer Gültigkeit und Verbindlichkeit
höchstens — je nach den Umständen — der Werth von Spousionen zukommt).
Aber auch für sie gilt hinsichtlich der Bedentung, die sic trotzdem
für Erkenntuiß und Weiterbildung des Kriegsrechts haben, dasselbe,
was im Vorhergehenden über die von einzelnen Staaten unter einander
geschlossenen Abmachungen und über die einseitigen Anordnungen der
Staaten für ihre Heere gesagt ist.)
Handelt es sich vollends nur um nicht-officielle Entwürfe, d. h.