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dem 1. Juli 1858, wie solche bercits bei Erulittelung der jetzt geltenden Procentsaße
berücksichtigt worden sind, unter nachfolgenden Bestimmungen maßgebend:
#1. Diejenigen Strecken, auf denen bis zur genannten Zeit ein Transit ohne Bezug
von Transitporto oder Transitvergütung stattgefunden hat, bleiben bei Ermittelung
der Einnahmeantheile auch künftig außer Betracht.
2. Diejenigen Strecken dagegen, auf denen das volle Transitporto nach Mahgabe
des Vereinstarifs bezogen und erhoben wurde, kommen bei der Taxirung behufs Ermittelung
des Procentsaßes nach ihrer Länge in directer Entsernung auch künftig zu
Gunsten der bétreffenden transitleistenden Verwaltungen in Berechnung.
3. Für solche Strecken, auf denen statt des vollen Transitporto nur eine bestimmte,
nach den einzelnen Sendungen bemessene Quote desselben bezogen wurde, ist der Taxi-#ung
für die Procentsatz-Ermittelung auch nur diese Quote zu Grunde zu legen.
4. Für diejenigen Fälle, in welchen für den Tust Abfindungssummen, Pauschalz
¾ gezahlt worden sind, wird festgesetzt
da, wo der ursprünglichen ene dieser Abfindungssummen.
bnenener u. s. w. eine beslimmte Quote des normalen Transitporto
nachweisbar zu Grunde liegt, eben diese Quote für die Taxirung zum
ene der Procentsah- Emittelung maßgebend ist,
da
h ding —* sir die Abfindungssummen, Pauschalvergütungen u. s. w. eine
solche nachweisbare Grundlage fehlt, während der Zeit von zwei Monaten
für die auf der belrefsenden Strecke trausitirenden Fahrpost. Sendungen das
normale Transitporto zu notiren und auf Grund dieser Nolizen resp. ihrer
Vergleichung mit der slipulirten Abfindungssumme oder Pauschalvergütung,
die entsprechende Quote des normalen Transitporto zu ermitteln ist.
Die in beiden Fällen eintretende Ermittelung des Verhältnisses ist durch eine
Verständigung zwischen den bei der Benuhung der betreffenden Transitstrecken betheiligten
Postverwaltungen festzustellen und mit eincr sachgemäßen Ausführung der
Taxirungs-Commission zum Behufe der Procentsatz= Ermistelung mitzutheilen.
5. Wo in Absicht auf die Transitwerhältnisse das Gebiet einer Vereinsverwalkung
hanz oder theilweise dem Gebiele einer andern Vereinsverwältung zugerechnet wurde,
bleibt, mit Ausnahme der unter 3 6 gedachten besondern Fälle, auch künftig dieses
Verhällniß bestehen, so daß demnach die letztere Verwaltung das Porto für diejenigen
Strecken eines fremden Bezirkes, welche ihr bisher schon zugerechnet wurden, bezieht,