Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

28  1861.

dem  1.  Juli  1858,  wie  solche  bercits  bei  Erulittelung  der  jetzt  geltenden  Procentsaße
berücksichtigt  worden  sind,  unter  nachfolgenden  Bestimmungen  maßgebend:

#1.  Diejenigen  Strecken,  auf  denen  bis  zur  genannten  Zeit  ein  Transit  ohne  Bezug
  von  Transitporto  oder  Transitvergütung  stattgefunden  hat,  bleiben  bei  Ermittelung
der  Einnahmeantheile  auch  künftig  außer  Betracht.

2.  Diejenigen  Strecken  dagegen,  auf  denen  das  volle  Transitporto  nach  Mahgabe
des  Vereinstarifs  bezogen  und  erhoben  wurde,  kommen  bei  der  Taxirung  behufs  Ermittelung
  des  Procentsaßes  nach  ihrer  Länge  in  directer  Entsernung  auch  künftig  zu
Gunsten  der  bétreffenden  transitleistenden  Verwaltungen  in  Berechnung.

3.  Für  solche  Strecken,  auf  denen  statt  des  vollen  Transitporto  nur  eine  bestimmte,
nach  den  einzelnen  Sendungen  bemessene  Quote  desselben  bezogen  wurde,  ist  der  Taxi-#ung
  für  die  Procentsatz-Ermittelung  auch  nur  diese  Quote  zu  Grunde  zu  legen.

4.  Für  diejenigen  Fälle,  in  welchen  für  den  Tust  Abfindungssummen,  Pauschalz
  ¾  gezahlt  worden  sind,  wird  festgesetzt

da,  wo  der  ursprünglichen  ene  dieser  Abfindungssummen.

bnenener  u.  s.  w.  eine  beslimmte  Quote  des  normalen  Transitporto
  nachweisbar  zu  Grunde  liegt,  eben  diese  Quote  für  die  Taxirung  zum
ene  der  Procentsah-  Emittelung  maßgebend  ist,

da

h  ding  —*  sir  die  Abfindungssummen,  Pauschalvergütungen  u.  s.  w.  eine
solche  nachweisbare  Grundlage  fehlt,  während  der  Zeit  von  zwei  Monaten
für  die  auf  der  belrefsenden  Strecke  trausitirenden  Fahrpost.  Sendungen  das
normale  Transitporto  zu  notiren  und  auf  Grund  dieser  Nolizen  resp.  ihrer
Vergleichung  mit  der  slipulirten  Abfindungssumme  oder  Pauschalvergütung,
die  entsprechende  Quote  des  normalen  Transitporto  zu  ermitteln  ist.

Die  in  beiden  Fällen  eintretende  Ermittelung  des  Verhältnisses  ist  durch  eine
Verständigung  zwischen  den  bei  der  Benuhung  der  betreffenden  Transitstrecken  betheiligten
  Postverwaltungen  festzustellen  und  mit  eincr  sachgemäßen  Ausführung  der
Taxirungs-Commission  zum  Behufe  der  Procentsatz=  Ermistelung  mitzutheilen.

5.  Wo  in  Absicht  auf  die  Transitwerhältnisse  das  Gebiet  einer  Vereinsverwalkung
hanz  oder  theilweise  dem  Gebiele  einer  andern  Vereinsverwältung  zugerechnet  wurde,
bleibt,  mit  Ausnahme  der  unter  3  6  gedachten  besondern  Fälle,  auch  künftig  dieses
Verhällniß  bestehen,  so  daß  demnach  die  letztere  Verwaltung  das  Porto  für  diejenigen
Strecken  eines  fremden  Bezirkes,  welche  ihr  bisher  schon  zugerechnet  wurden,  bezieht,