thumbs : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

58  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

erfolgte  Anmeldung  der  Klagestellung  glichgeachtet
werden  müsse  —  eine  Annahme,  welche  richtig  ist.

Als  die  Wirkung  dieser  Anmeldung  im  Konkurse,
deren  Durchführung  im  Konkursverfahren  und  der
Feststellung  und  Loctrung  des  angemeldeten  Anspruchs
im  Locations,  Erkenntnisse  vom  8.  Februar  1864
wird  aber  ohne  Rechtsirrthum  im  angefochtenen  Urtheile
  angenommen,  daß  mit  dem  Erlasse  des  Locationsurtheils
  eine  neue  dreißigjährige  Verjährungsfrist
  zu  laufen  begann.

Vgl.  Blätter  f.  RA.  Bd.  IX  S.  62.

Nicht  nothwendig  ist,  daß  die  definitive  Anerkennung
  der  Richtigkeit  eines  Anspruches  ausdrücklich
  erklärt  werde,  sondern  es  ergibt  sich  diese  schon
—  wie  Bayer,  Konkursprozeß  §.  60  Note  4  sagt  —
aus  der  unbedingten  Stellung  dieses  Anspruches  im
Peioritätzurtheile.

Es  ist  aber  auch  kein  Grund  gegeben,  dem  nach
durchgeführtem  Konkurse  erlassenen  Locations-Urtheile
nicht  dieselbe  rechtliche  Wirkung  gleich  jedem  anderen
Urtheile  zuzuschreiben.  Dasselbe  ist  nichts  anderes
als  ein  Aggregat  eingelner  Urtheile  über  Liquidität
und  Priorität  einer  Mehrheit  von  Forderungen.

Vgl.  Stgsferre  Comment.  zur  GO.  Bd.  I
S.

Das  br  dteurtheil  vereiniget  in  sich  nach
allgemeinen  Rechtsbegriffen  alle  einzelnen  Ent—
scheidungen  über  Liquidität  und  Priorität  jeder
Forderung  und  begreift  in  sich,  da  es  über  jede
Forderung  als  gesonderten  Anspruch  entscheidet,
o  viele  Erkenntnisse,  als  Forderungen  in  demelben
  vorkommen.

Vgl.  Jahrbücher  n  Gönner  und  Schmidtlein
  Bd.  11  S.  288.

Der  Konkursprozeß  wollte  nicht  provisorische
Entscheidung.  Er  bezweckte  —  wie  Wach,  Handbuch
des  Deutschen  Civ.-Proz.  S.  44  bezeugt,  —  die