58 Oberstrichterliche Entscheidungen.
erfolgte Anmeldung der Klagestellung glichgeachtet
werden müsse — eine Annahme, welche richtig ist.
Als die Wirkung dieser Anmeldung im Konkurse,
deren Durchführung im Konkursverfahren und der
Feststellung und Loctrung des angemeldeten Anspruchs
im Locations, Erkenntnisse vom 8. Februar 1864
wird aber ohne Rechtsirrthum im angefochtenen Urtheile
angenommen, daß mit dem Erlasse des Locationsurtheils
eine neue dreißigjährige Verjährungsfrist
zu laufen begann.
Vgl. Blätter f. RA. Bd. IX S. 62.
Nicht nothwendig ist, daß die definitive Anerkennung
der Richtigkeit eines Anspruches ausdrücklich
erklärt werde, sondern es ergibt sich diese schon
— wie Bayer, Konkursprozeß §. 60 Note 4 sagt —
aus der unbedingten Stellung dieses Anspruches im
Peioritätzurtheile.
Es ist aber auch kein Grund gegeben, dem nach
durchgeführtem Konkurse erlassenen Locations-Urtheile
nicht dieselbe rechtliche Wirkung gleich jedem anderen
Urtheile zuzuschreiben. Dasselbe ist nichts anderes
als ein Aggregat eingelner Urtheile über Liquidität
und Priorität einer Mehrheit von Forderungen.
Vgl. Stgsferre Comment. zur GO. Bd. I
S.
Das br dteurtheil vereiniget in sich nach
allgemeinen Rechtsbegriffen alle einzelnen Ent—
scheidungen über Liquidität und Priorität jeder
Forderung und begreift in sich, da es über jede
Forderung als gesonderten Anspruch entscheidet,
o viele Erkenntnisse, als Forderungen in demelben
vorkommen.
Vgl. Jahrbücher n Gönner und Schmidtlein
Bd. 11 S. 288.
Der Konkursprozeß wollte nicht provisorische
Entscheidung. Er bezweckte — wie Wach, Handbuch
des Deutschen Civ.-Proz. S. 44 bezeugt, — die