Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

  
Reichs-Gesetzblatt 
№ 7. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat  für das Etatsjahr 1886/87. 
S. 63. — Gesetz, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben. S. 65. 
  
  
  
  
(Nr. 1641.) Gesetz) betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 
das Etatsjahr 1886/87. Vom 26. März 1886. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1886/87 wird 
in Ausgabe 
auf 776 560 Mark, nämlich 
auf 58 560 Mark an fortdauernden Ausgaben, 
auf 718 000 Mark an einmaligen Ausgaben, 
und 
in Einnahme 
auf 776 560 Mark 
festgestellt. 
§. 2 
Die Mittel zur Bestreitung des nach §. 1 erforderlichen, sich auf 775 339 Mark 
beziffernden Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den 
außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen 
ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe 
ihrer Bevölkerung aufzubringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. März 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1886. 11 
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1886.
	        
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