Reichs-Gesetzblatt
№ 7.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1886/87.
S. 63. — Gesetz, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben. S. 65.
(Nr. 1641.) Gesetz) betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für
das Etatsjahr 1886/87. Vom 26. März 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1886/87 wird
in Ausgabe
auf 776 560 Mark, nämlich
auf 58 560 Mark an fortdauernden Ausgaben,
auf 718 000 Mark an einmaligen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 776 560 Mark
festgestellt.
§. 2
Die Mittel zur Bestreitung des nach §. 1 erforderlichen, sich auf 775 339 Mark
beziffernden Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den
außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen
ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe
ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. März 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1886. 11
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1886.