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Tiefgang die Fahrt auf dieser Flußstrecke ermöglicht, so kann dieselbe von den
Ladungen der die korrigirte Wasserstraße benutzenden aus See nach bremischen
Häfen oberhalb Bremerhavens oder von denselben nach See gehenden Schiffe,
welche einen Raumgehalt von mindestens dreihundert Kubikmeter haben, eine
Abgabe nach Maßgabe der für künstliche Wasserstraßen im Artikel 54 Absatz 4
der Reichsverfassung getroffenen Bestimmungen erheben.
§. 2.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, von welchem an die Abgabe
erhoben werden darf.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. April 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
(Nr. 1645.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen
Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 1. April 1886.
Der Reichstag hat in seiner Plenarsitzung vom 8. März d. J. beschlossen, dem
Beschlusse des Bundesraths,
betreffend die Aufnahme der Anlagen, in welchen aus Holz oder ähnlichem
Fasermaterial auf chemischem Wege Papierstoff hergestellt wird (Cellulose-
fabriken), in das Verzeichniß derjenigen gewerblichen Anlagen, welche
nach Bestimmung des §. 16 der Gewerbeordnung für das Deutsche
Reich (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177) einer besonderen Genehmigung
bedürfen (Bekanntmachung vom 15. Februar 1886, Reichs-Gesetzbl.
S. 28),
die Genehmigung zu ertheilen.
Berlin, den 1. April 1886.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.