Die staatsrechtlichen Befugnisse der Ständeversammlung. 97
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waltung, wie jeder andere Domanialaufwand bestritten wurde. Die allmählich sich herausstellende § 21.
Insuffizienz dieses Gutes für die Kosten des sich entwickelnden Partikularstaates und seines Hofhaltes,
die zunehmende Belastung desselben mit Schulden, die Notwendigkeit ständischer Beihilfe
zum Zwecke der Ablösung dieser Schulden, die Inkorporation des Kammergutes in den Verband
der Landschaft, die verfassungsmäßige Unveräußerlichkeit desselben und manche andere Umstände
verliehen diesem Gute, zumal seitdem sich im Gegensatze zu demselben ein besonderes, der Regentenfamilie
ausschließlich gehöriges Familienfideikommißvermögen im 16. und 17. Jahrhundert entwickelt
hatte 1), mehr und mehr den Charakter eines Staatsvermögens-Komplexes. Zur formellen
Anerkennung gelangte jeboch diese Entwickelung erst durch die V. U. von 1819, nachdem zuvor —
am 2. Januar 1806 — auch das seit der Reformation besonders verwaltete evangelische Kirchengut
dem Staatskammergut einverleibt worden war.
Das Kammergut ist ein vom Königreiche unzertrennliches Staatsgut. Es wird
gebildet durch sämtliche zu dem vormaligen württemberg. Familienfideikommiß gehörigen,
nicht durch einen besonderen Rechtstitel an einen anderen Eigentümer, z. B.
an das Hosdomänenkammergut (das jetzige Familienfideikommiß des K. Hauses) übergegangenen,
sowie durch die vom Staate später dazu erworbenen Grundstücke, Gefälle
und nutzbaren Rechte, wozu jetzt insbesondere auch die Staatseisenbahnen und
die Staatsgewerbe gehören 2). Auf dem Kammergute hastet in erster Linie die Verbindlichkeit
zur Bezahlung der Zivilliste, sowie der an die Mitglieder des K. Hauses
zu reichenden Apanagen, Wittume usw. Aus dem übrigbleibenden Ertrage ist der mit
der Staatsverwaltung verbundene Aufwand zu bestreiten.
Dieses Gut, dessen Verwaltung ausschließlich der Regierung zusteht, ist nach der
Verfassung in seinen wesentlichen Bestandteilen zu erhalten und kann seitens der Regierung
weder durch Veräußerung vermindert, noch mit Schulden oder sonst mit
einer bleibenden Last beschwert werden. Doch soll es nicht als eine unerlaubte Verminderung
des Kammergutes angesehen werden, wenn zu einer entschieden vorteilhaften
Erwerbung ein Geld-Anlehen aufgenommen oder zum Vorteile des Ganzen
eine Veräußerung oder Austauschung einzelner minder bedeutender Bestandteile desselben
vorgenommen wird. (V. U. § 107). Unter solchen Geld-Anlehen sind jedoch
gewöhnliche Staatsschulden nicht zu verstehen, da diese nicht auf dem Kammergute
als solchem haften, sondern auf den Kredit des Landes ausgenommen werden. Zur
Kontrolle der Verwaltung stehen den Ständen folgende Rechte zu ?:
a) In jedem Jahre muß den Ständen, und wenn diese nicht versammelt sind,
dem Ausschuß Nachweis über die Grundstocksveränderungen gegeben,
insbesondere eine genaue Berechnung über den Erlös aus Veräußerungen
minder bedeutender Bestandteile des Kammergutes und über dessen Wiederverwendung
zum Grundstocke vorgelegt werden. (V. U. 5 107 Abs. 2.)
Hierbei wird namentlich auch die Verwendung der zu letzterem gehörigen Gelder
(wie z. B. der infolge der Ablösungsgesetzgebung an die Staatskasse abgelieferten Gült-—
1) S. o. S. 79.
2) V. U. 5# 102, 103. Eine Zusammenstellung der einzelnen zum Finanzvermögen des Staates
gehörigen Bestandteile des Kammergutes s. § 60. Selbstverständlich gehören zum Kammergute —
wenn auch nicht zum Finanzvermögen des Staates — auch die, einzelnen Staatsinstituten zur Erfüllung
ihrer Aufgaben zugewiesenen Grundstücke (Verwaltungsvermögen).
3) Die Feststellung der Grundsätze über die Grundstocksverwaltung, worüber bis jetzt ein Gesetz
fehlt, ist von besonderer Wichtigkeit, weil den Ständen gegenüber dem sehr bedeutenden Grundstocksvermögen
nur das Recht der nachträglichen Kontrolle, nicht der etatsmäßigen Verwilligung
zusteht (vgl. G öz V. U. S. 196 ff.).
-Goz, Württemberg. 7