Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Die  staatsrechtlichen  Befugnisse  der  Ständeversammlung.  97

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waltung,  wie  jeder  andere  Domanialaufwand  bestritten  wurde.  Die  allmählich  sich  herausstellende  §  21.
Insuffizienz  dieses  Gutes  für  die  Kosten  des  sich  entwickelnden  Partikularstaates  und  seines  Hofhaltes,
  die  zunehmende  Belastung  desselben  mit  Schulden,  die  Notwendigkeit  ständischer  Beihilfe
zum  Zwecke  der  Ablösung  dieser  Schulden,  die  Inkorporation  des  Kammergutes  in  den  Verband
der  Landschaft,  die  verfassungsmäßige  Unveräußerlichkeit  desselben  und  manche  andere  Umstände
verliehen  diesem  Gute,  zumal  seitdem  sich  im  Gegensatze  zu  demselben  ein  besonderes,  der  Regentenfamilie
  ausschließlich  gehöriges  Familienfideikommißvermögen  im  16.  und  17.  Jahrhundert  entwickelt
  hatte  1),  mehr  und  mehr  den  Charakter  eines  Staatsvermögens-Komplexes.  Zur  formellen
Anerkennung  gelangte  jeboch  diese  Entwickelung  erst  durch  die  V.  U.  von  1819,  nachdem  zuvor  —
am  2.  Januar  1806  —  auch  das  seit  der  Reformation  besonders  verwaltete  evangelische  Kirchengut
dem  Staatskammergut  einverleibt  worden  war.

Das  Kammergut  ist  ein  vom  Königreiche  unzertrennliches  Staatsgut.  Es  wird
gebildet  durch  sämtliche  zu  dem  vormaligen  württemberg.  Familienfideikommiß  gehörigen,
  nicht  durch  einen  besonderen  Rechtstitel  an  einen  anderen  Eigentümer,  z.  B.
an  das  Hosdomänenkammergut  (das  jetzige  Familienfideikommiß  des  K.  Hauses)  übergegangenen,
  sowie  durch  die  vom  Staate  später  dazu  erworbenen  Grundstücke,  Gefälle
  und  nutzbaren  Rechte,  wozu  jetzt  insbesondere  auch  die  Staatseisenbahnen  und
die  Staatsgewerbe  gehören  2).  Auf  dem  Kammergute  hastet  in  erster  Linie  die  Verbindlichkeit
  zur  Bezahlung  der  Zivilliste,  sowie  der  an  die  Mitglieder  des  K.  Hauses
zu  reichenden  Apanagen,  Wittume  usw.  Aus  dem  übrigbleibenden  Ertrage  ist  der  mit
der  Staatsverwaltung  verbundene  Aufwand  zu  bestreiten.

Dieses  Gut,  dessen  Verwaltung  ausschließlich  der  Regierung  zusteht,  ist  nach  der
Verfassung  in  seinen  wesentlichen  Bestandteilen  zu  erhalten  und  kann  seitens  der  Regierung
  weder  durch  Veräußerung  vermindert,  noch  mit  Schulden  oder  sonst  mit
einer  bleibenden  Last  beschwert  werden.  Doch  soll  es  nicht  als  eine  unerlaubte  Verminderung
  des  Kammergutes  angesehen  werden,  wenn  zu  einer  entschieden  vorteilhaften
  Erwerbung  ein  Geld-Anlehen  aufgenommen  oder  zum  Vorteile  des  Ganzen
eine  Veräußerung  oder  Austauschung  einzelner  minder  bedeutender  Bestandteile  desselben
  vorgenommen  wird.  (V.  U.  §  107).  Unter  solchen  Geld-Anlehen  sind  jedoch
gewöhnliche  Staatsschulden  nicht  zu  verstehen,  da  diese  nicht  auf  dem  Kammergute
als  solchem  haften,  sondern  auf  den  Kredit  des  Landes  ausgenommen  werden.  Zur
Kontrolle  der  Verwaltung  stehen  den  Ständen  folgende  Rechte  zu  ?:

a)  In  jedem  Jahre  muß  den  Ständen,  und  wenn  diese  nicht  versammelt  sind,
dem  Ausschuß  Nachweis  über  die  Grundstocksveränderungen  gegeben,
  insbesondere  eine  genaue  Berechnung  über  den  Erlös  aus  Veräußerungen
minder  bedeutender  Bestandteile  des  Kammergutes  und  über  dessen  Wiederverwendung
  zum  Grundstocke  vorgelegt  werden.  (V.  U.  5  107  Abs.  2.)

Hierbei  wird  namentlich  auch  die  Verwendung  der  zu  letzterem  gehörigen  Gelder
(wie  z.  B.  der  infolge  der  Ablösungsgesetzgebung  an  die  Staatskasse  abgelieferten  Gült-—



1)  S.  o.  S.  79.

2)  V.  U.  5#  102,  103.  Eine  Zusammenstellung  der  einzelnen  zum  Finanzvermögen  des  Staates
gehörigen  Bestandteile  des  Kammergutes  s.  §  60.  Selbstverständlich  gehören  zum  Kammergute  —
wenn  auch  nicht  zum  Finanzvermögen  des  Staates  —  auch  die,  einzelnen  Staatsinstituten  zur  Erfüllung
  ihrer  Aufgaben  zugewiesenen  Grundstücke  (Verwaltungsvermögen).

3)  Die  Feststellung  der  Grundsätze  über  die  Grundstocksverwaltung,  worüber  bis  jetzt  ein  Gesetz
fehlt,  ist  von  besonderer  Wichtigkeit,  weil  den  Ständen  gegenüber  dem  sehr  bedeutenden  Grundstocksvermögen
  nur  das  Recht  der  nachträglichen  Kontrolle,  nicht  der  etatsmäßigen  Verwilligung
zusteht  (vgl.  G  öz  V.  U.  S.  196  ff.).

-Goz,  Württemberg.  7