Metadata : Deutsches Flaggenhandbuch.

Seefahrt.

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mittelungen  ergeben  haben,  noch  nicht  in  allen  Bundesseestaaten
außer  Kraft  treten.  Sie  sollen  daher  nicht  aufgehoben  werden,
sondern,  da  sie  mit  den  Vorschriften  des  vorliegenden  Gesetzentwurfs
  nicht  im  Widerspruche  stehen,  stillschweigend  in  Kraft
bleiben.  Von  der  Aufnahme  in  den  Entwurf  ist  bei  ihrem
vorübergehenden  Charakter  abgesehen  worden.

Bekanntmachung,
betreffend
Ausführungsbestimmungen  zum  §  25  des  Flaggen-Gesetzes
vom  22.  Juni  1899.

Vom  10.  November  1899.

Auf  Grund  des  §  25  des  Gesetzes,  betreffend  das  Flaggenrecht
  der  Kauffahrteischiffe,  vom  22.  Juni  1899  (Reichs-Gesetz-Blatt
  S.  319)  hat  der  Bundesrat  die  folgenden  Bestimmungen

erlassen:  81

Als  Seefahrt  im  Sinne  des  §  1  des  Gesetzes  vom  22.  Juni
1899  ist  in  den  nachstehend  aufgeführten  Revieren  die  Fahrt
anzusehen:

1)  bei  Memel

außerhalb  der  Mündung  des  Kurischen  Hafffs,
2)  bei  Pillau
außerhalb  des  Pillauer  Tiefs,
3)  bei  Neufahrwasser
außerhalb  der  Mündung  der  Weichsel,
4)  in  der  Putziger  Wiek
außerhalb  Rewa  und  Heisternest,
5)  bei  Dievenow,  Swinemünde  und  Peenemünde
außerhalb  der  Mündung  der  Dievenow  und  Swine
sowie  außerhalb  der  nördlichen  Spitze  der  Insel  Usedom
und  der  Insel  Ruden,

flagge  versehen  find,  brauchen  zur  Ausübung  des  Rechts,  die  Bundesflagge
zu  führen,  von  neuem  in  das  Schiffsregister  nicht  eingetragen  und  mit
neuen  Zertifikaten  nicht  versehen  zu  werden.

§  19.  Die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Führung  der
bisherigen  Schiffsregister  finden  auch  auf  die  nach  diesem  Gesetze  zu
führenden  Schiffsregister  Anwendung,  soweit  sie  mit  den  Vorschriften  desselben
  sich  vertragen,  und  unbeschadet  ihrer  späteren  Anderung  auf  landesgesetzlichem
  Wege.